BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 227 /14 Verkündet am: 23. September 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO m it Schriftsatzfrist bis zum 4. Septem ber 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil de s 2 0 . Z i- vil senats des Oberla nd es ge richts Köln vom 2. Mai 201 4 aufgehoben und die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an da s Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1 9.000 . Gründe : Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zw eier Lebensversicherun - gen, und zwar einer Lebens versi cherung auf zwei Leben und ei ne r fond s gebun dene n Lebensversicherung . Erstere wurde aufgrund Antr a g s d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1997 (Endziff er 9 3 ) u nd letztere aufgrund Antrags d. VN mit 1 2 - 3 - Versicherungsbeginn zum 1. September 1997 (Endzif fer 38 ) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem so genannten Police n- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicheru ngsprämien. Mit Schreiben vom 29. Juni und 24. November 2005 kündigte er unter anderem die se Verträge und der Versicherer zahl te den jeweiligen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14 . Dezember 2009 erklär te d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zu den beiden Verträgen. Mit der Klage begehrt d. VN Rückzahlung aller auf die beiden Ve r- träge geleisteten Beitr äge nebst Zinsen abzüglich bereits ge zahlter Rückkaufwert e . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nich t ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landg ericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberlandes gericht zurück ge wies en worden. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Klägers . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprü ch e aus ungerechtfe r- tigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnung s- gemäß über das Widerspruchsrecht belehr t . Die Vertr äge sei en aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der jeweils ersten Prämie rückwirkend endgültig wirk sam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egrü n- dung nicht versagt werden. a) D ie zwischen den Parteien geschlo ssene n Versicherungsvertr ä- ge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung en . Sie sind i n- folge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekom - men. Diese waren ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahre sfrist rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch u n- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung hi n- sich t lich des Vertrages mit d er Endziffer 93 nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die W i- derspruchsbelehrung im maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie den Fristbeginn nur an den Erhalt des Versich erungsscheins , nicht aber auch an den Erhalt der Allgeme i- nen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation knüpft 8 9 10 11 12 - 5 - (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3; Senatsurteil e vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14, ju ris Rn. 10 und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, juris Rn. 25 ). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung auch deshalb inhaltlich fe h- lerhaft ist, weil sie keinen Hinweis darauf enthiel t, dass der Widerspruch in Schriftform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das g e- setzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formuli e- rung entnehmen, dass zu r Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherung s- nehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich a n- sieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Text form ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Überg abe der Verbraucherinformation hinsichtlich des Versich e- rungsvertrag e s mit der Endziffer 38 bei Antragstellung nicht bewiesen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden . Die Bestätigung im Versic herungsa n- trag , belegt dies gerade nicht. Es ist revisionsrechtlich deshalb auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus der unterbliebenen Reaktion des Klägers auf die später im Versicherungsschein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstel lung eine Verbraucherinformation au s- gehändigt worden, keine Schlüsse gezogen hat. D. VN hat zu diesem Vertrag unstreitig eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so dass 13 14 - 6 - keine ordnungsgemäße Bele hrung i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG e r- folgt ist. Fü r einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärun g fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendu ng findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden i st und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung de r Versicherungsverträ ge steht den Wide r- sprü ch en nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Wi derspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). 15 16 17 - 7 - b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rü ckgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung der Vertr äge genossenen Vers i- cherungsschutz anrechn en lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil e vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver - 18 19 20 - 8 - w eisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 9 O 150/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 15/12 -
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