BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 227/14 Verkündet am: 26. Juni 2015 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 8 Abs. 1 Ein der Öffentlichk eit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßen - und Weg e- netz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens der ö f- fentlichen Hand ist auch dann vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst, wenn es nicht einer zum Verweilen und Flanieren einlade n- den Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden kann. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 - LG Cottbus AG Königs Wusterhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 26. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivi lkammer des Landgerichts Cottbus vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27. August 2013 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, am 3. Oktober 2015 für eine Zeit von nicht länger als zwei Stunden auf ihrem Be triebsgelände eine Versammlung des Klägers in Form einer Kundgebung vor dem Gebäude G 005 auf dem Parkplatz gegenüber dem C argo - Center mit einer Teilnehme r- zahl von bis zu 50 Personen sowie einer anschließenden Demonstr a- tion von dem Kundgebungsort auf direkt em Weg zum Ausgang des Betriebsgeländes zu dulden, soweit ihr der genaue Versammlung s- zeitpunkt 48 Stunden im Voraus mitgeteilt worden ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte trägt die Kosten de s Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, deren Gesellschafter die Länder Berlin und Brandenburg sowie die Bundesrepublik Deutschland sind, ist Betreiberin des Flughafens Be r- lin - Schönefeld und Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Flughafengelände ist in einen Sicherheitsbereich, zu dem der e i- gentliche Flughafen einschließlich der Flugfelder gehört, und in einen Betrieb s- bereich unterteilt. Der für jedermann frei zugängliche Betriebsbereich ist durch einen Zaun eingefriedet. Der Zugang erfolgt über zwei Außentore, an deren Einfahrt darauf hingewiesen wird, dass es sich um Privatgelände handelt. Ei n- richtungen für eine Zugangskontrolle sind vorhanden, jedoch führt die Beklagte eine Kontrolle nur ausnahmsweise in Einzelfällen durch. Auf dem Betriebsb e- reich ist eine Unterkunft für Asylsuchende , die im Rahmen des so genannten auc h als Erstunterkunft für Asylsuchende diente. Daneben befinden sich auf dem Betriebsbere ich die Geschäftsführung der Beklagten, verschiedene im Z u- sammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehende Behörden und privatwir t- schaftliche Unternehmen, ein Cargo - Center, ein Konferenzzentrum mit B e- triebsrestaurant sowie die Praxis eine s Facharztes für Allge mein - und Flugm e- durchgeführt. vor der Asylbewerberunterkunft auf dem Parkplatz vor dem Cargo - Center an verschiede nen Terminen Versammlungen von maximal zwei Stunden Dauer mit bis zu 50 Personen und anschließender Demonstration vom Kundgebung s- ort auf direktem Weg zum Ausgang des Betriebsgeländes abhalten und ve r- langt von der Beklagten die Duldung. 1 2 3 - 4 - Das Amtsgericht h at die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe weiter, die Beklagte zur Duldung einer Versam mlung am 3. Oktober 2015 zu verurteilen und hinsichtlich der - mittlerweile in der Vergangenheit li e- genden - übrigen Versammlungst ermine festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist . Entscheidungsgründe : I. Nach Ansicht des Ber ufungsgerichts ist die Beklagte trotz ihrer grun d- sätzlichen Grundrechtsgebundenheit nicht verpflichtet, die Versammlungen zu dulden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erstrecke sich nicht auf den in Rede stehenden Teil des Betriebsgeländes der Beklag ten. Erforderlich sei, dass der Ort als öffentlicher Kommunikationsraum nach dem Leitbild des ö f- fen t lichen Forums zu be urteilen sei. Dafür sei nach dem Frapor t - Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 226) notwendig, dass die Verbi n- dung von Laden geschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schaffe und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstünden. Orte , an denen die öffentlichen Flächen lediglich als Wegeflächen genutzt würden, o hne dass sie der komm u- nikativen Nutzung dienten oder zum Verweilen und Flanieren einlüden, wie es z.B. in einem Gewerbegebiet der Fall sei, gehörten somit nicht zum räumlichen Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit. Dementsprech end unterliege 4 5 - 5 - der Betri ebsbereich der Beklagten nicht der Versammlungsfreiheit, da er nicht einer Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern allenfalls einem Gewerb e- gebiet gleichgestellt werden könne. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus Art. 8 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Duldung der für den 3. Oktober 2015 geplanten Versammlung auf dem B e- triebsbereich des Flughafens zu . Hinsichtlich der übrigen, durch Zeitablauf e r- ledigten Versammlungstermine ist gemäß der - no ch im Revisionsverfahren zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - I Va ZR 98/87 , BGHZ 106, 359, 368 ) - Erklärung des Klägers die Erledigung der Hauptsache festzustellen, da auch insoweit die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulä s- sig und begründet war . 1. Das Begehren des Klägers , ihm die Durchführung von Versammlu n- gen mit bis zu 50 Personen vor der Unterkunft für Asylsuchende auf dem B e- triebsbereich des Flughafens zu gestatten, fällt in den Schutzbereich der Ve r- sammlungsfreihe it gemäß Artikel 8 Absatz 1 GG. a) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Beklagte, ein vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehe n- des Unternehmen , unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes gebu n- den ist . Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Ei n- 6 7 8 9 - 6 - satz privatrechtlicher Organ isations - und Gesellschaftsformen. Im Alleineige n- tum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, sowie von der öffentlichen Hand beherrschte g e- mischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen einer unmitt elbaren Grun d- rechtsbindung (BVerfGE 128, 226 Rn. 46). b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Ansicht des Berufungsg e- richts, der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erstrecke sich nicht auf den hier in Rede stehenden Te il des Betriebsgeländes des Flughafens. aa ) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinung s- bildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu ko m- men. Dies gewährleistet den Grundrechtsträgern auch das Recht, selbst zu b e- stimmen, wo eine Versammlung stattfinden soll. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr A nliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft allerdings kein Zutritt s- recht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugäng lich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang g e- währt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebä u- den oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Demgegenüber verbürgt die Versammlung s- freiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentl i- cher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft den öffentli chen Straßenraum als Forum, 10 11 - 7 - auf dem Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnl i- cher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation en tstehen (BVerfGE 128, 226 Rn. 63 ff.). bb ) Hiervon ausgehend stellt das Gelände, auf dem der Kläger die Ve r- sammlungen durchführen will, einen Ort dar, an dem - vergle ichbar dem öffen t- lichen Straßenraum - ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. (1) Es handelt sich nicht um einen der Öffentlichkeit nicht allgemein z u- gänglichen Ort. Der Umstand, dass das Gelände durch einen Zaun eingefriedet ist und Einrich tungen für eine Zugangskontrolle vorhanden sind, steht dem nicht entgegen, da d ie bloße Umgrenzung einer Fläche nichts darüber besagt , ob dieser Ort der Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist oder nicht . Im vorli e- genden Fall ist entscheidend, dass der Zug ang zu dem Betriebsgelände nicht kontrolliert wird, dieses vielmehr - wie sich aus den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ergibt - grundsätzlich von jedermann ungehindert betreten we r- den kann. Das Betriebsgelände ist auch nicht ein Ort, zu dem der Al lgemeinheit - wie etwa in einem Verwaltungsgebäude, einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus - schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Zwar weisen alle auf dem Gelände befindlichen gewerblichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtun gen einen Bezug zu dem Flughafenbetrieb auf. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer nur beschränkten Öffnung des Ortes. Ausgeschlossen als Ort allgemeinen ko m- munikativen Verkehrs wäre das Gelände dann, wenn der Zugang nur f ür ei n- 12 13 14 - 8 - zelne begrenzte Zwecke gestattet ist (BVerfGE 128, 226 Rn. 69 ). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Zutritt zu dem Betriebsgelände mit seinen vielfältigen gewerblichen und behördlichen Ansiedelungen erfolgt zu unterschiedlichsten Zwecken, angefa ngen bei dem Mitarbeiter - und Kundenverkehr und der Beli e- ferung der Unternehmen über den Besuch der Sprechstunde des Facharztes für Allgemein - und Flugmedizin bis hin zur Wahrnehmung der für jedermann zugänglichen Bürgersprechstunde Schallschutz. (2) D er hier in Rede stehende Teil des Betriebsgeländes stellt auch e i- nen Ort dar, an dem ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Zwar ist das Straßen - und Wegenetz des Betriebsgeländes kein öffentl i- cher, also kraft öffentlichen Rechts dem öffent lichen Verkehr gewidmeter Str a- ßenraum. Es handelt sich jedoch um Flächen, an denen in ähnlicher Weise wie bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Straßen - und Wegeflächen des Betriebsgeländes nicht einer - zum Verweilen und Flanieren einladenden - Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem G e- werbegebiet gleichgestellt werden k önnen. Ebenso wie die Versammlungsfre i- heit die Durchführung von Versammlungen auf öffentlichem Straßenraum als dem Leitbild des öffentlichen Forums verbürgt, ohne dass danach differenziert wird, ob sich die Straßen in einer Fußgängerzone oder in einem Gewe rbegebiet befinden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob das Straßennetz des B e- triebsgeländes der Beklagten als öffentlicher Kommunikationsraum zu beurte i- len ist, nicht darauf an, ob das Gelände einem Gewerbegebiet oder einer Fu ß- gängerzone gleichzust ellen ist. Maßgeblich ist allein, dass das Straßennetz des Betriebsgeländes - wie der öffentliche Straßenraum - allgemein und ohne Ei n- 15 16 - 9 - schränkung dem Publikum geöffnet ist und es dadurch die Bedingungen bietet, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu G ehör zu bringen und Protest Verkehrsflächen des Betriebsgeländes stehen daher grundsätzlich auch Ve r- sammlungen offen (im Ergebnis ebenso VGH Kassel , NVwZ 2003, 874, 875 für den öffen tlich zugänglichen Parkplatz auf dem Flughafengelände). Der Einwand der Revisionserwiderung, die Beklagte könne aufgrund i h- res Eigentums und Hausrechts den Zugang nur für solche Vorgänge öffnen , die in einem engen inneren Zusammenhang zu dem Betrieb d es Flughafens st e- hen, steht der Annahme der Eröffnung eines allgemeinen öffentlichen Verkehrs nicht entgegen . Es kann dahin stehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihre grundlegende Öffnungsentscheidung für die Zukunft korrigieren kann; denn eine sol che Korrektur ist nicht erfolgt. Im Übrigen kann der unmittelbar grun d- rechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbesti m- mungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikation s- freiheiten aus den zulässigen Nutzungen aus nehmen und von Fall zu Fall den Zutritt für unerwünschte Nutzungen wie etwa die Durchführung einer Versam m- lung verweigern (BVerfGE 128, 226 Rn. 68; Enders, JZ 2011, 577, 579). 2. Der mit der Versagung der Betretungserlaubnis verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers ist nicht aufgrund des zivilrechtlichen Hausrechts d er Beklagten gemäß § 903 Satz 1 BGB gerechtfertigt. Die Grun d- rechtsbindung der Beklagten und die ihr fehlende Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen Privaten auf ihr Eige ntumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass der Rückgriff auf § 903 Satz 1 BGB nur dann gerechtfertigt ist , wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend g e- wichtiger öffentlicher Zwecke des gemei nen Wohls dient. Ein e Untersagung 17 18 - 10 - einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus e r- kennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Grupp enbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht (BVerfGE 128, 226 Rn. 86, 90). Dass die Beklagte sich auf das Vorliegen einer solchen Gefahr beruft, stellt das Be rufungsgericht nicht fest. Eine Gegenrüge ist nicht erhoben worden . 3. Da es sich nicht um eine Spontan - oder Eilversammlung handelt, so n- dern die Versammlung langfristig geplant ist, folgt a us dem allgemeinen Rüc k- sichtnahmegebot die Verpflic htung des K lägers, der Beklagten den genauen Versammlungszeitpunkt mindestens 48 Stunden im Voraus mitzuteilen (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 89). Hiervon unberührt bleiben die nach dem Versam m- lungsgesetz bestehenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Ve r- sammlungs behörde (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 81). 19 - 11 - III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 4 C 97/13 - LG Cottbus, Entsche idung vom 01.10.2014 - 1 S 164/13 - 20
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