BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 228/00 Verkündet am: 21. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 988, 987 Abs. 2 a) Der "nicht so berechtigte" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er unter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297). b) Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls können nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herau s - verlangt werden. BGH, Urt. v. 21. September 2001- V ZR 228/00 - Thüringer OLG in Jena - 2 - LG Meiningen - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thringer Oberlandesgerichts in Je na vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o - ben, als zum Nachteil der Klgerin erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Meiningen vom 1. Juni 1999 wird in Höhe eines we i - teren Betrages von 8.750 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mrz 1998 zurckgewiesen. Im brigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klgerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB S. und N. H. Dieser unte r - hielt auf einem volkseigenen Grundstck, dessen Rechtstrger er war, eine Berufsschule mit Lehrlingswohnheim. Die Klgerin ist nach § 11 Abs. 2 Tre u - handG mit der Umwandlung des VEB zum 1. Juli 1990 Eigentmerin des Grundstcks geworden. Das Grundbuch ist entsprechend berichtigt. Am 31. August 1990 berließ die Klgerin dem beklagten Landkreis (im folgenden: Beklagter) Berufsschule und Lehrlingswohnheim zur Nutzung. A n - laß dazu gab das DDR-Berufsschulgesetz vom 13. August 1990 (GBl. I S. 919), dessen § 8 Abs. 3 die kostenlose Übergabe zur Nutzung sptestens bis zum 31. Dezember 1990 vorschrieb. Der Beklagte nutzte in der Folgezeit die Gebude durch Vermietung e i - ner Wohnung und einer Arztpraxis, zum Teil durch weiteren Betrieb der Leh r - lingsausbildung. Die Klgerin verlangt Nutzungsentschdigung. Zum einen begehrt sie die Auskehr der gezogenen Mieten fr die Wohnung und die Arztpraxis in einer Gesamthöhe von 76.720 DM. Es geht d abei um den Zeitraum vom 1. April 1993 (Arztpraxis) bzw. 1. Juli 1990 (Wohnung) bis zum 30. April 1997. Zum anderen macht sie hinsichtlich des brigen Lehrlingswohnheims Nutzungsen t - schdigung fr die Zeit von September 1993 bis August 1997 in einer Höhe von 136.000 DM geltend, wobei sie sich in erster Linie auf einen in dieser Höhe gutachtlich ermittelten Ertragswert sttzt, daneben aber auch auf tatschlich gezogene Mieteinnahmen in diesen Betrag bersteigendem Umfang verweist. - 5 - Das Landgericht hat der Kl age stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung nur in Hhe eines Betrages von 67.970 DM aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihre Ansprche im Umfang der Klagea b - weisung weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt den Beklagten nach § 988 BGB fr verpflic h - tet, die gezogenen Mieten fr die Wohnung und die Arztpraxis an die Klgerin auszukehren, allerdings erst ab dem 1. August 1992. Bis zu diesem Zeitpunkt habe nmlich § 8 Abs. 3 des DDR-Berufsschulgesetzes dem Beklagten ein Recht zum Besitz gewhrt, das erst mit Auûerkrafttreten des Gesetzes erl o - schen sei. Der geltend gemachte Anspruch von 76.720 DM sei daher nur in dem zugesprochenen Umfang von 67.970 DM begrndet. Hinsichtlich des brigen Lehrlingswohnheims hlt das Berufungsgericht die Klage nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 987 Abs. 2 BGB fr begrndet, da die Klgerin nicht die Auskehr gezogener Nu t - zungen verlangt habe, sondern eine am Ertragswert berechnete Entschdigung fr schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Unter diesem Gesichtspunkt hafte der Beklagte indes nicht, da er vom Wegfall seines Besitzrechts keine Kenntnis gehabt habe (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). II. - 6 - Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. 1. Hinsichtlich der gezogenen Mieten fr die Wohnung und die Arztpr a - xis ist der geltend gemachte Anspruch in voller Hhe, d.h. auch bezglich des Zeitraumes der Geltung des DDR-Berufsschulgesetzes, begrndet. a) Das ist zweifelsfrei dann anz unehmen, wenn das DDR-Berufs- schulgesetz dem Beklagten kein Recht zur kostenlosen Nutzung gewhrt hat, weil - wie die Revision annimmt - § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes wegen Verstoûes gegen hherrangiges DDR-Verfassungsrecht nichtig war. § 988 BGB erfaût dann auch den vom Berufungsgericht nicht bercksichtigten Zeitraum (Meh r - betrag von 8.750 DM). Soweit die Revisionserwiderung meint, ein Recht zum Besitz ergebe sich aus einer die Regelungen des DDR-Berufsschulgesetzes berlagernden Vertragsbeziehung, steht dem die rechtsfehlerfreie Wrdigung der Umstnde durch das Landgericht entgegen, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat. b) Im Ergebnis ndert sich nichts, wenn man von der Wirksamkeit des § 8 Abs. 3 DDR-BerufsschulG ausgeht. aa) Die Norm billigt dem Beklagten nmlich die kostenlose Nutzung des Lehrlingswohnheims mit seinen Rumlichkeiten nicht schlechthin, sondern nur zweckgebunden zu. Der Beklagte wurde nach § 8 Abs. 2 DDR-BerufsschulG neuer Trger der Berufsschule und des Lehrlingswohnheims. Er sollte die d a - mit verbundenen Aufgaben weiterfhren und erhielt deswegen die Gebude - 7 - kostenlos zur Nutzung bergeben. Wohnheime, die als solche nicht weiterg e - nutzt werden konnten, erhielt er zwar ebenfalls bergeben, aber nicht zur freien Verwendung, sondern mit der Mglichkeit, sie einer anderen ffentlichen Nu t - zung zuzufhren (§ 8 Abs. 3 Satz 2 DDR-BerufsschulG). Eine privatwirtschaftl i - che Nutzung zur Gewinnerzielung sah das Gesetz demgegenber nicht vor. Dies lag auûerhalb der Aufgaben, die das Gesetz den neuen Schultrgern z u - wies (vgl. §§ 2, 7 DDR-BerufsschulG). Gemessen daran war die Vermietung der Rumlichkeiten als Wohnung und als Arztpraxis vom Gesetz nicht gedeckt. Der Beklagte verfolgte damit weder Zwecke des Schul- und Ausbildungsbetri e - bes noch andere ffentliche Aufgaben. bb) Zweifelhaft ist, ob bei dieser Konstellation § 988 BGB angewendet werden kann. Die Norm setzt an sich eine Vindikationslage voraus. Daran fehlt es. Denn bei - unterstellter - Wirksamkeit des DDR-Berufsschulgesetzes war der Beklagte zum Besitz berechtigt. Er berschritt zwar die Befugnisse, die ihm das Besitzrecht gab, zog Nutzungen aus Rechtsgeschften, zu denen ihn das Gesetz nicht legitimierte. Das lieû aber die Besitzberechtigung nicht autom a - tisch entfallen. Die ganz herrschende Meinung lehnt daher die Anwendung des § 988 BGB, auch die entsprechende Anwendung der Norm, auf den Fall der "Nicht-so-Berechtigung" ab (Senat, BGHZ 59, 51, 58; Staudinger/Gursky, BGB [1999] vor §§ 987 bis 993 Rdn. 13; MnchKomm-BGB/Medicus, 3. A ufl., vor §§ 987 bis 1003 Rdn. 11; Baur/Strner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 11 Rdn. 27, jew. m.w.N.). cc) Ob im vorliegenden Fall anders zu entscheiden ist, kann dahinst e - hen. Hlt man § 988 BGB fr nicht anwendbar, so ergibt sich der Anspruch j e - denfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eingriff s - - 8 - kondiktion (vgl. auch Staudinger/Gursky aaO). Der Beklagte hat durch die zweckwidrige Nutzung nmlich in die der Klgerin als Eigentmerin verblieb e - ne Rechtsposition eingegriffen, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Gesetz hat ihm nur die Nutzung als Schul- und Ausbildungseinrichtung oder zu anderen ffentlichen Zwecken zugewiesen. Jede nicht diesen Zwecken dienende Nu t - zung blieb dem Eigentmer vorbehalten. Allerdings entspricht es der stndigen Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofes, daû der Vermieter im Falle unberechtigter Untervermietung keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Mieter auf Herausgabe e i - nes durch die Untervermietung erzielten Mehrerlses hat (Urt. v. 20. Mai 1964, VIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853; Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 300; BGHZ 131, 297, 304 ff). Diese Auffassung begrndet der Bu n - desgerichtshof damit, daû es an dem erforderlichen Merkmal der Bereicherung des Mieters auf Kosten des Vermieters fehle. Die Untervermietung sei auch dann, wenn sie unberechtigt vorgenommen werde, ein dem Mieter zugewies e - nes Geschft. Denn der Vermieter habe sich durch den Abschluû des Haup t - mietvertrages der Gebrauchs- und Verwertungsmglichkeit begeben, die der Mieter durch die Untervermietung wahrnehme (vgl. BGHZ 131, 297, 306). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Die Rechtsprechung zur unberechtigten Untervermietung kann hierauf nicht angewendet werden. Die Klgerin hat sich ihrer Gebrauchs- und Verwertungsmglichkeiten nicht vertraglich zugunsten des Beklagten begeben, sondern sie hat ihm den Besitz aufgrund einer gesetzlichen Anordnung berlassen. Das Gesetz forderte die Überlassung - wie dargelegt - nur zur Verwirklichung bestimmter ffentl i - - 9 - cher Zwecke. Nur insoweit wies es die Gebrauchs- und Verwertungsmglic h - keiten dem Beklagten zu. Die Mglichkeit der Nutzung durch Vermietung und Verpachtung blieb demgegenber der Klgerin als Eigentmerin zugeordnet. In diese Rechtsposition griff der Beklagte ein, als er die Gebude zweckwidrig zur Gewinnerzielung nutzte. Infolgedessen erlangte er die damit verbundenen Vermgensvorteile auch auf Kosten der Klgerin. Wollte man das anders sehen, fhrte dies zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klgerin als Eigentmerin. Anders als in den Fllen der unberechtigten Untervermietung htte sie nmlich der Vermietung durch den Beklagten nicht mit hinreichender Wirkung entgegentreten knnen. Das Rechtsverhltnis zwischen den Parteien wurde durch das DDR- Berufsschulgesetz bestimmt. Es sah fr den Fall der unberechtigten Nutzung weder die Mglichkeit einer fristlosen Kndigung noch einen Unterlassungsa n - spruch vor. Anders als der Vermieter, dem diese Rechte nach §§ 550, 553 BGB gegenber dem unberechtigt untervermietenden Mieter zustehen, konnte die Klgerin auf die zweckwidrige Nutzung durch den Beklagten daher nicht in vergleichbarer Weise reagieren. Daû mglicherweise ein Unterlassungsa n - spruch nach § 1004 BGB gegeben war, verbessert zwar die Position der Klg e - rin, stellt diese aber nicht einem Vermieter in solchen Fllen gleich. c) Soweit die Revisionserwiderung meint, jedenfalls fr die Monate Juli und August 1990 bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Mi e - te, da der Beklagte den Besitz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst am 31. August 1990 bertragen erhalten habe, verkennt sie, daû dies fr den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Ei n - - 10 - griffskondiktion ohne Belang ist. Der Beklagte hat auch dann (erst recht) in das der Klgerin nach der Gterzuordnung verbliebene Nutzungsrecht eingegriffen. 2. Hinsichtlich der Nutzung des Lehrlingswohnheims rgt die Revision zu Recht, daû das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch - rechtsfehlerhaft - nur unter dem Gesichtspunkt des § 987 Abs. 2 BGB geprft hat. Der Anspruch ist nmlich dem Grunde nach aus § 988 BGB begrndet. a) Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, wenn sie meint, die nach dieser Vorschrift herauszugebenden Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) knnten nach dem gutachtlich festgestellten Ertragswert berechnet werden. Zwar ist anerkannt, daû bei der Bewertung der Gebrauchsvorteile deren objektiver Wert maûgeblich ist, der sich in geeigneten Fllen am Ertragswert bemessen kann (s. nur Soergel/Mhl, BGB, 12. Aufl., § 987 Rdn. 2; vgl. auch Senat, Urt. v. 12. Mai 1978, V ZR 67/77, NJW 1978, 1578). Es geht bei dieser Bewertung aber nur um die Vorteile des Eigengebrauchs einer Sache (Staudinger/Gursky, § 987 Rdn. 16), also etwa um die Vorteile, die der Besitzer einer Wohnung daraus zieht, daû er sie nicht vermietet, sondern selbst nutzt (s. auch Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 100 Rdn. 1). Demgegenber kann der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der G e - brauchsvorteile bemessen werden, wenn tatschliche Nutzungen in Form von Frchten (z.B. Mietzins) gezogen worden sind. Dann kann vielmehr allein die Herausgabe dieser Nutzungen verlangt werden. Anderenfalls geriete man in einen Widerspruch zu § 987 Abs. 2 BGB, der die Herausgabe nicht gezogener Nutzungen nur nach Rechtshngigkeit bzw. Bsglubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) und unter der zustzlichen Voraussetzung des Verschuldens anordnet. Denn - 11 - diese Regelung liefe leer, wenn der Eigentmer schon nach § 988 BGB stet s den objektiven Ertragswert herausverlangen knnte. b) Die Klgerin kann aber nach § 988 BGB die tatschlich gezogenen Nutzungen herausverlangen. Soweit das Berufungsgericht eine Erstreckung der Klage auf diese Rechtsfolge vermiût, verkennt es, daû es insoweit nur um die Frage der Berechnung des erhobenen Anspruchs geht. Da der Beklagte in erheblichem Umfang Mieteinnahmen von den Lehrlingen erhalten hat, gezog e - ne Nutzungen also vorliegen, bedarf es keiner Stellung eines darauf ausg e - richteten Zahlungsantrags. Der Antrag auf Zahlung von 136.000 DM erfaût o h - ne weiteres die Herausgabe der Nutzungen in dieser Hhe, bedurfte lediglich - als Teilklage - der Konkretisierung. III. Die Klage ist hinsichtlich der aus dem Betrieb des Lehrlingswohnheims gezogenen Nutzungen nicht entscheidungsreif. Zum einen muû die Klgerin den geltend gemachten Teilanspruch den gezogenen Nutzungen zeitlich und der Hhe nach konkret zuordnen. Ferner ist der Anspruch - worauf die Revis i - onserwiderung zutreffend hinweist - auf Herausg abe der durch die Nutzung der Gebude erzielten Vorteile beschrnkt. Enthalten die von den Lehrlingen g e - zahlten Betrge eine Vergtung fr andere Leistungen, etwa fr die pdagog i - sche Betreuung, so stellen diese Einnahmen keine der Klgerin zugeordneten Vermgensvorteile dar. Schlieûlich bedarf es der Prfung - wie das Berufung s - gericht nicht verkennt - inwieweit der Beklagte ihm entstandene Kosten unter - 12 - dem Gesichtspunkt des § 818 Abs. 3 BGB (auf den § 988 BGB verweist) a b - ziehen kann. Diese letztere Frage stellt sich nicht hinsichtlich des Anspruchs auf He r - ausgabe der erwirtschafteten Mieten fr die Wohnung und die Arztpraxis, da - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - insoweit ein Sachzusa m - menhang mit den von dem Beklagten geltend gemachten Ausgaben nicht b e - steht (§ 818 Abs. 3 BGB) und eine gesonderte Aufrechnung mit selbstndigen Ansprchen vom Berufungsgericht nach § 530 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerfrei nicht zugelassen worden ist. Insoweit war der Klage daher stattzugeben. Wenzel Lambert-L ang Krger Lemke Gaier
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