BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 228/00 Verkündet am: 20. Februar 2002 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 477 Abs. 2 Satz 2 Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständige n - gutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329). BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hbsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Die von dem Streithelfer des Klgers gefhrte Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 11. Juli 2000 wird zurckgewiesen. Der Streithelfer des Klgers hat die Kosten des Revisionsverfa h - rens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Konkursverwalter ber das Vermögen des Grtnerme i - sters J. S. in G. . Der Gemeinschuldner bezog im Ra h - men einer laufenden Geschftsbeziehung Anfang der 90er Jahre von der Mo l - kerei- und R. -W. G. e.G., der Rechtsvorgngerin der Beklagten, fr seine Großgrtnerei Pflanzenerde und Substrate. Die bei ihr bestellten Waren orderte die Rechtsvorgngerin der B e - klagten bei der niederlndischen Firma V. E. B.V., der Streithelferin der Beklagten. In den ersten Jahren der Geschftsbeziehung sandte die Streithelferin der Beklagten die Pflanzenerden und Substrate an die - 3 - Rechtsvorgngerin der Beklagten. Diese lieferte sie sodann an den Gemei n - schuldner und stellte sie ihm in Rechnung. Etwa ab 1993/1994 gingen die B e - teiligten dazu ber, daß der Gemeinschuldner die benötigten Mischungen und Mengen an Pflanzenerden und Substraten unmittelbar mit der Streithelferin der Beklagten abklrte und letztere die Waren direkt an den Gemeinschuldner li e - ferte. Die Rechtsvorgngerin der Beklagten stellte die Lieferungen nach wie vor in Rechnung und erhielt ihre Bezahlung von dem Gemeinschuldner. Im Frhjahr 1995 teilte der Gemeinschuldner der Streithelferin der B e - klagten, dieser Übung entsprechend, seinen Bedarf an Pflanzenerden und P i - kiersubstraten mit. Die Lieferungen erfolgten im Mai und Juli 1995 durch die Streithelferin an ihn. Die Rechtsvorgngerin der Beklagten stellte diese Lief e - rungen mit Schreiben vom 30. April, 31. Mai und 31. Juli 1995 in Rechnung; die Rechnungen enthielten smtlich den Aufdruck: "Wir lieferten gemß unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen". Im September 1995 bea n - tragte der Gemeinschuldner die Durchfhrung eines selbstndigen Bewei s - verfahrens, weil er festgestellt hatte, daß die im Frhjahr gelieferten Pflanzen sich nicht erwartungsgemß entwickelt hatten. Im Rahmen dieses Verfahrens erstattete der gerichtlich beauftragte Sachverstndige ein Gutachten. Dieses Gutachten wurde dem Gemeinschuldner und der Rechtsvorgngerin der B e - klagten am 29. Juni 1998 zugestellt. Der Klger hat mit der am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage Rckzahlung des fr die Lieferung von Erden und Substraten gezahlten Kau f - preises sowie Schadensersatz, insgesamt 1.263.690,98 DM, begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurckgewiesen. Der Streithelfer des Klgers, der ihn in - 4 - erster Instanz vertreten hat, verfolgt mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Es könne dahinstehen, ob die im Frhjahr 1995 gelieferten Erden und Substrate fehlerhaft gewesen seien. Eventuelle kaufrechtliche Gewhrle i - stungs- und Schadenersatzansprche seien jedenfalls verjhrt gewesen, als am 30. Dezember 1998 Klage erhoben worden sei. Denn das selbstndige B e - weisverfahren sei mit dem Zugang des Sachverstndigengutachtens an die Parteien am 29. Juni 1998 beendet gewesen. Damit habe die Verjhrung mit diesem Datum neu begonnen. Verjhrung sei danach am 29. Dezember 1998 eingetreten. Die Verjhrung erfasse auch etwaige Ansprche aus positiver Vertragsverletzung. Die Beklagte könne auch nicht wegen Verletzung eines, neben den Kaufvertrgen, selbstndig abgeschlossenen Beratungsvertrages in Anspruch genommen werden. Sofern ein eigenstndiger Beratungsvertrag zustande g e - kommen sein sollte, sei dieser ausschlieûlich zwischen dem Gemeinschuldner und der Streithelferin der Beklagten geschlossen worden. II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Überprfung stand. - 5 - 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, eventuelle G e - whrleistungsansprche des Gemeinschuldners seien bei Klageerhebung ve r - jhrt gewesen. Entscheidend ist allein, ob die durch das selbstndige Bewei s - verfahren zunchst gemû § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB (Vorschriften des Brge r - lichen Gesetzbuches sind in ihrer am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewendet) unterbrochene sechsmonatige Verjhrungsfrist (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach der Zustellung des Sachverstndigengutachtens an die B e - teiligten am 29. Juni 1998 sofort nach §§ 477 Abs. 2 Satz 2, 217 BGB erneut zu laufen begann. Dies hat das Oberlandesgericht zu Recht bejaht. Die Revision meint, das selbstndige Beweisverfahren sei noch nicht mit dem Erhalt des Sachverstndigengutachtens durch die Beteiligten beendet gewesen; dieses sei vielmehr erst etwa drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Denn nach §§ 411 Abs. 4 Satz 1, 492 Abs. 1 ZPO htten die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten wie auch ihre die Begutachtung betre f - fenden Antrge und Ergnzungsfragen mitteilen knnen. Vor Ablauf dieser "angemessenen Frist" sei das selbstndige Beweisverfahren noch nicht bee n - det im Sinne des § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Der Bundesgerichtshof hat fr den Rechtszustand zur Zeit vor Inkraf t - treten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) entschieden, daû ein Beweissicherungsverfahren - an dessen Stelle ist durch das genannte Gesetz das selbstndige Beweisverfahren g e - treten - mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverstndigengutachtens an die Parteien beendet ist, sofern eine mndliche Erluterung des Gutachtens durch den Sachverstndigen nicht stattfindet (BGHZ 120, 329, 330 f). An di e - ser Auffassung wird fr das selbstndige Beweisverfahren festgehalten. - 6 - b) Allerdings wird von einem Teil der oberlandesgerichtlichen Rech t - sprechung die Ansicht vertreten, die genannte Entscheidung des Bundesg e - richtshofs sei dadurch berholt, daû die §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege- Vereinfachungsgesetz teilweise gendert oder neu gefaût worden seien und die Bestimmung des § 411 ZPO in Absatz 4 eine Ergnzung dahin erfahren habe, daû die Parteien Einwendungen gegen ein schriftlich erstattetes Gu t - achten sowie die Begutachtung betreffende Antrge und Ergnzungsfragen dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen htten. Der Neuregelung des § 411 Abs. 4 ZPO und den genderten Vorschriften ber das selbstndige Beweisverfahren sei dadurch Rechnung zu tragen, daû dieses im Falle einer schriftlichen Begutachtung erst dann als beendet angesehen werde, wenn binnen einer angemessenen Zeitspanne kein Antrag auf Ergnzung des Gutachtens oder auf dessen mndliche Erluterung durch den Sachverstnd i - gen gestellt worden sei (OLG Kln, NJW-RR 1997, 1220 unter 2 m.w.Nachw.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 1994, 139). Demgegenber wird in der Kommentarliteratur nahezu einhellig angenommen, mit der Übersendung des Gutachtens an die Parteien sei das selbstndige Beweisverfahren abgeschlo s - sen, wenn weder das Gericht eine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO setze, noch eine mndliche Erluterung durch den Sachverstndige stattfinde (MnchKomm-ZPO/Schreiber, 2. Aufl., § 485 Rdnr. 18; Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 492 Rdnr. 3; Zller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 492 Rdnr. 4; Th o - mas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 492 Rdnr. 3). Der Senat hlt in Übereinstimmung mit dieser Auffassung im Schrifttum an der bereits fr das Beweissicherungsverfahren geuûerten Rechtsansicht fest. Auch nach der Neufassung der §§ 485 ff ZPO durch das Rechtspflege- Vereinfachungsgesetz und der Einfgung des § 411 Abs. 4 ZPO ist davon au s - zugehen, daû das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung beendet - 7 - ist (BGHZ 120, 329, 330). Mit der bersendung des Gutachtens an die Parte i - en ist das selbstndige Beweisverfahren aber erledigt, sofern weder das G e - richt in Ausbung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingerumten E r - messens eine Frist gesetzt hat, noch die Parteien dem Gericht nach Erhalt des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Antrge oder Ergnzungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fllen endet die Unterbrechungswirkung erst zu einem spteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 407/99, NJW-RR 2001, 385 unter II). Ob die Beendigung des Verfahrens durch derart i - ge Schritte hinausgeschoben worden ist, lût sich naturgemû erst bei rc k - schauender Betrachtung beurteilen. Fr diese Auffassung spricht auch der Gesichtspunkt der Rechtssiche r - heit, der es gebietet, die formalen Bestimmungen ber die Verjhrung eng am Wortlaut angelehnt auszulegen (BGHZ 53, 43, 47). Wollte man - wie die Rev i - sion meint - aus den Vorschri ften der § 411 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 1 ZPO herleiten, daû das selbstndige Beweisverfahren, obwohl das Gericht keine Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt und keine der Parteien Ei n - wendungen gegen das Gutachten erhoben hat, erst dann endet, wenn eine angemessene Frist nach Zusendung des Gutachtens verstrichen ist, entstnde nach Durchfhrung des Beweisverfahrens stets Unklarheit darber, wann die Unterbrechung der Verjhrung gemû § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet hat. Dies ist aus Grnden der Rechtssicherheit zu vermeiden. Schutzwrdige B e - lange des Anspruchsglubigers werden dadurch nicht unzumutbar betroffen. Ihm ist es im Regelfall unbenommen, nach §§ 209 ff BGB rechtzeitig eine (e r - neute) Unterbrechung der Verjhrung herbeizufhren. Im brigen hat sich die Rechtslage nach dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage nicht wesentlich verndert. Auch nach frherem - 8 - Recht konnte eine Erluterung bzw. Ergnzung des Gutachtens durch den Sachverstndigen stattfinden und wurde die Unterbrechungswirkung hierdurch hinausgeschoben (vgl. BGHZ 120, 329, 330). Durch § 411 Abs. 4 ZPO erfhrt das Verfahren, wenn es nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens noch fortgesetzt wird, lediglich eine gesetzliche Ausgestaltung. c) War somit die Unterbrechung der Verjhrung mglicher kaufrechtl i - cher Gewhrleistungsansprche des Gemeinschuldners mit der Zusendung des Gutachtens an die Parteien am 29. Juni 1998 gemû § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB beendet, so war bei Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 1998 Verjhrung eingetreten. Die sechsmonatige Frist begann nach § 187 Abs. 1 BGB am 30. Juni 1998 und endete daher gemû § 188 Abs. 1, Abs. 2 Halbs. 1 BGB mit Ablauf des 29. Dezember 1998. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, zwischen dem Gemei n - schuldner und der Rechtsvorgngerin der Beklagten sei ein selbstndiger, n e - ben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag geschlossen worden; die Beklagte habe deshalb fr die ihm entstandenen Schden wegen Verletzung des Beratungsvertrages einzustehen. Die rechtliche Wrdigung des Ber u - fungsgerichts, ein solcher Vertrag sei allenfalls zwischen der Streithelferin der Beklagten und dem Gemeinschuldner zustande gekommen, erweist sich als fehlerfrei. Eine Beratungsttigkeit der Rechtsvorgngerin der Beklagten selbst hat das Berufungsgericht fr die Zeit ab 1993/1994 nicht festgestellt. Insoweit verweist die Revision auch nicht auf bergangenen Sachvortrag. Die Streithe l - ferin der Beklagten kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht als Erfllungsgehilfin der Rechtsvorgngerin der Beklagten angesehen werden. Ein Erfllungsgehilfe verrichtet eine Ttigkeit, die im Bereich des vom Schul d - ner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt. Hier schuldete die Rechtsvorgng e - - 9 - rin der Beklagten jedenfalls seit 1993/1994 keine Beratungsttigkeit mehr. D a - fr, daû die Streithelferin der Beklagten einen (selbstndigen) Beratungsve r - trag als Be- - 10 - vollmchtigte der Rechtsvorgngerin der Beklagten geschlossen hat, sind U m - stnde weder festgestellt noch dargetan. Dr. Deppert Dr. Hbsch Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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