BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 228/05 Verk374ndet am: 5. Dezember 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufkl344rungsfeh-ler gest374tzte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die Berufungsbegr374ndung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler an-gegriffen wird. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - OLG Zweibr374cken LG Kaiserslautern - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 11. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von dem Beklagten wegen der Folgen einer Operati-on die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht f374r bereits entstandene und k374nftig entstehende Sch344den materieller und immate-rieller Art. 1 Der Kl344ger, der von Beruf Stukkateur und Maler ist, suchte den Beklag-ten im Fr374hjahr 2002 wegen einer Geschwulst im Bereich der rechten Halsseite auf. Der Beklagte diagnostizierte eine gutartige Fettgewebegeschwulst (Lipom) und riet zur operativen Entfernung. Am 28. Mai 2002 fand zwischen den Partei-en eine Besprechung 374ber den geplanten Eingriff statt. Dabei unterzeichnete der Kl344ger einen "perimed-Aufkl344rungsbogen" betreffend die "Exstirpation oder 2 - 3 - Drainage eines Halslymphknotens". Am 3. Juni 2002 begab sich der Kl344ger in die Klinik. Dort f374hrte der Beklagte mit ihm am Abend ein weiteres Aufkl344rungs-gespr344ch und nahm am n344chsten Tag den Eingriff vor. Seit der Operation leidet der Kl344ger unter Schmerzen und Kraftlosigkeit in der rechten Schulter und im rechten Arm. In der Folgezeit wurde eine L344sion des Nervus accessorius als Ursache der Beschwerden diagnostiziert. Die operative Rekonstruktion des Nervs scheiterte. Aufgrund des Tiefstands der rechten Schulter und ausgepr344g-ter Muskelatrophie im Bereich der Clavikula rechts ist der Kl344ger nach seinem Vortrag auch k374nftig nicht mehr in der Lage, ganztags in seinem Beruf zu arbei-ten. Die auf 344rztliche Fehler bei der Operation und unzureichende Aufkl344rung 374ber die Risiken des Eingriffs gest374tzte Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Anspr374che weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Risiken des Eingriffs. Der Kl344ger sei rechtzeitig aufgekl344rt worden. Die Verletzung des Nervus accessorius sei ausdr374cklich angesprochen worden. Dass der unterzeichnete perimed-Bogen eine "Exstirpation oder Drai-nage eines Halslymphknotens" und damit eine andere Operation als die Entfer-nung eines Lipoms betreffe, sei wegen der ann344hernd vergleichbaren Risiken unerheblich. 4 - 4 - Zwar best374nden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen, aufgrund derer das Landgericht einen 344rztlichen Fehler bei der Operation ver-neint habe. Doch k366nnten neue Feststellungen nicht getroffen werden, da der Kl344ger das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Haftung wegen einer nicht hinreichenden 344rztlichen Aufkl344rung mit der Berufung angegriffen habe. Bei mehreren Streitgegenst344nden, um die es sich bei den Haftungstatbest344nden wegen 344rztlicher Behandlungsfehler und wegen unzureichender Aufkl344rung handle, sei eine Berufungsbegr374ndung f374r jeden Anspruch n366tig. Wegen des Ablaufs der Berufungsbegr374ndungsfrist habe der Kl344ger durch den Schriftsatz nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung seinen Berufungsangriff auch nicht mehr erweitern k366nnen. 5 II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 6 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision uneingeschr344nkt in dem Umfang zul344ssig, in dem sie vom Kl344ger eingelegt worden ist (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision nicht nur beschr344nkt auf den Vorwurf des Behandlungsfehlers zugelassen. In der Urteilsformel findet sich keine Einschr344nkung. Zwar k366nnte sich eine Ein-grenzung auch aus den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung ergeben (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - NJW 1992, 1039 f. - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 104 ff.; BGH, BGHZ 48, 134, 136; Urteile vom 16. M344rz 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778 und vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799). Im Streitfall ist jedoch eine solche nicht anzunehmen, weil zur Beurteilung der Frage des Streitge-genstands der Berufung, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zuge- 7 - 5 - lassen hat, der gesamte Streitstoff herangezogen werden muss, 374ber den das Berufungsgericht entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442). 8 2. In Anwendung der Grunds344tze der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Aufkl344rung hat das Berufungsgericht die Aufkl344rung des Kl344gers 374ber die Risiken des Eingriffs f374r zureichend erachtet. Nach den nicht zu bean-standenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kl344ger am 28. Mai 2002 und am Abend des 3. Juni 2002 im Gro337en und Ganzen 374ber die Operation aufgekl344rt (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 29, 176, 179 f.; 90, 103, 106; 106, 391, 398; 144, 1, 7 f.). Er hat auf die m366gliche Verletzung des Schul-terhebenervs (Nervus accessorius) und dessen Folgen (L344hmung) in ausrei-chender Weise hingewiesen. Dass er sich dabei eines perimed-Bogen bedien-te, der die Exstirpation eines Halslymphknotens und nicht die Entfernung eines Lipoms betrifft, begegnet nach den Umst344nden des Streitfalls keinen durchgrei-fenden Bedenken. Dadurch wurde der Eingriff weder verharmlost noch lag f374r den Kl344ger die Annahme nahe, die Operation sei so unproblematisch, dass da-f374r nicht einmal ein Aufkl344rungsbogen vorgesehen sei. Selbst wenn der Kl344ger anf344nglich eine solche Fehlvorstellung gehabt haben sollte, wurde sie dadurch beseitigt, dass der Beklagte mit ihm in zwei Gespr344chen die konkreten Risiken an Hand der Abbildungen auf dem perimed-Bogen erl344uterte. Daf374r dass die m374ndliche Belehrung unzul344nglich gewesen w344re, zeigt die Revision keinen hinreichenden Tatsachenvortrag auf, der in den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft unber374cksichtigt geblieben w344re. 3. Auch im 334brigen h344lt die Entscheidung des Berufungsgerichts revisi-onsrechtlicher 334berpr374fung stand. Die Frage der Haftung des Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers ist nicht Streitstoff der Berufung geworden, weil dazu Ausf374hrungen in der Berufungsbegr374ndung fehlen. 9 - 6 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt eine Berufungsbegr374ndung den Anforderungen des 247 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F. - nunmehr 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen l344sst, in welchen Punkten tats344chlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungskl344gers unrichtig ist und auf welchen Gr374nden diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999 ff. m. w. N.; BGH, BGHZ 143, 169, 171; Be-schluss vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304, 1305). Diese Anforderungen sind durch die Neufassung in 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht verringert worden. Vielmehr dient die-se Vorschrift dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs f374r die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsf374hrer mit der Berufungsbegr374ndung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Be-gr374ndung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschr344nkten An-fechtung muss die Berufungsbegr374ndung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenst344nden muss sie sich grunds344tzlich auf alle Teile des Urteils erstre-cken, hinsichtlich derer eine 304nderung beantragt wird (BGH, Urteile vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - VersR 2004, 1064, 1065 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - WM 2004, 442, 443; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 5. Aufl., 247 520 Rn. 38; Z366ller/Gummer/He337ler ZPO 26. Aufl., 247 520 Rn. 33 und 35). Auch wenn sich der Rechtsmittelf374hrer nicht mit allen f374r ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegr374ndung auseinandersetzen muss, gen374gt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft 10 - 7 - (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184 und Urteil vom 8. Februar 2001 - IX ZR 394/99 - BGH-Report 2001, 482). 11 Bei dieser Sachlage bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschlie337en-den Beurteilung, ob es sich - wie das Berufungsgericht meint - um unterschied-liche Streitgegenst344nde handelt. Zwischen den Anspr374chen wegen unzurei-chender 344rztlicher Aufkl344rung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verkn374pfung dergestalt, dass es Ziel des Scha-densersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entsch344digung f374r die bei ihm auf-grund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbest344nden r344umlich und zeitlich verschieden gela-gerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein k366nnen. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsicht-lich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Se-natsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293, 294). In-dessen hat sich aus den oben dargelegten Gr374nden im Streitfall die Berufung nicht auf die Frage der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers erstreckt. b) Zwar hat der Kl344ger seine Antr344ge aus der ersten Instanz unver344ndert aufrecht erhalten, doch kann allein daraus nicht ersehen werden, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden sollte. Dies kann nur an-hand der Berufungsbegr374ndung beurteilt werden. Die Berufungsbegr374ndung enth344lt aber lediglich Ausf374hrungen zur 344rztlichen Risikoaufkl344rung. Soweit das Landgericht den Behandlungsfehler verneint hat, wird das Urteil nicht angegrif-fen. Entgegen der Auffassung der Revision war eine Stellungnahme dazu nicht entbehrlich. Zwar muss der Berufungskl344ger nicht zu allen vom Erstgericht zu seinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegr374ndung Stellung nehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993, 369, 371; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177, 12 - 8 - 178 und vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828), doch gilt dies nur, soweit der zugrunde liegende Streitstoff aufgrund einer form- und fristge-recht eingelegten und begr374ndeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfah-rens geworden ist. Im Streitfall ist dies hinsichtlich der Anspr374che wegen fehler-hafter Behandlung nicht gegeben. 13 c) Da der Kl344ger die Klageabweisung wegen eines Behandlungsfehlers in der Berufungsbegr374ndung nicht angegriffen hat, war ihm eine nachtr344gliche Erweiterung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. September 2005 wegen des Ablaufs der Berufungsbegr374ndungsfrist verwehrt. Auch wenn durch eine be-schr344nkte Anfechtung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang gehemmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - VersR 1994, 1445, 1446; Z366ller/Vollkommer aaO, 247 705 Rn. 11), k366nnen die Berufungsangriffe nur im Rahmen der Frist zur Berufungsbegr374ndung bis zum - 9 - Schluss der Berufungsverhandlung erg344nzt werden, soweit nicht dar374berhinaus die Pr344klusionsvorschriften entgegenstehen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 02.03.2005 - 4 O 520/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 11.10.2005 - 5 U 10/05 -
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