BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 228/06 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 20. Juni 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-gen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ck-verwiesen. Streitwert: 78.012,40 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung. 1 - 3 - 2 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erw344gung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweis-antritte zu ber374cksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). Danach durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte substantiierte Einw344nde gegen die H366he des geltend gemachten Schadens nur insoweit erhoben habe, als sie die Besch344di-gung der Rolex-Uhr, des Granittisches und der Modellautos bestritten habe. Das Berufungsgericht hat insoweit 374bersehen, dass die Beklagte der Behauptung des Kl344gers, s344mtliche von ihm in der Schadensaufstel-lung bezeichneten Gegenst344nde seien verbrannt, schon mit der Klage-erwiderung vom 23. Februar 2001 entgegengetreten ist und vorgetragen hat, der Kl344ger habe Belege nur hinsichtlich eines Teils der vom Brand angeblich vernichteten Gegenst344nde vorgelegt. Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht die Parteien noch mit Beschluss vom 29. M344rz 2006 darauf hingewiesen hat, dass die H366he der vom Kl344ger geltend gemachten Entsch344digung umstritten sei und dazu ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt wer-den m374sse, sollte der vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vergleich nicht zustande kommen. Der Kl344ger ist ferner mit Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 17. Mai 2006 aufgefordert worden, erg344nzend zur Schadensh366he vorzutragen, soweit keine Belege vorhanden seien. So-weit das Berufungsgericht in den Urteilsgr374nden ausgef374hrt hat, mit Aus-nahme der Besch344digung der Rolex-Uhr, des Granittisches und der Mo-dellautos sei die Beklagte dem Umfang und der H366he des Schadens ent-sprechend der Aufstellung in der Klageschrift nicht weiter entgegengetre-ten, hat es danach erhebliches Parteivorbringen der Beklagten verfah-rensfehlerhaft unber374cksichtigt gelassen. Es ist auch nicht auszuschlie-337en, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. - 4 - 3 2. Zwar bezieht sich die vorstehend n344her dargelegte Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Geh366r lediglich auf die H366-he des vom Kl344ger geltend gemachten Schadens. Gleichwohl n366tigt die-ser Verfahrensversto337 zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass sich in der neuen Verhandlung zur Schadensh366he bislang nicht er366rterte Umst344nde erge-ben, die R374ckschl374sse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Kl344gers und dessen Motivation zulassen, so dass die Beklagte sich auch insoweit auf Leistungsfreiheit nach 247 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. Senats-urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 3 a). - 5 - 4 3. Bei der erneuten Beurteilung der Frage, ob der Kl344ger die Be-klagte 374ber den Schadensumfang arglistig get344uscht hat, wird das Beru-fungsgericht die weiteren insoweit erhobenen R374gen der Beschwerde zu pr374fen haben. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2003 - 2/19 O 20/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 114/03 -
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