BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 228/07 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 10. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007 wird zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 360.415,79 200. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat wesentliche Teile des Sachvortrags zum Nachteil der Kl344gerin 374bergangen und damit deren Anspruch auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; darauf beruht das angefochte-ne Urteil. 1 - 3 - 2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. 1. Die Kl344gerin hat ihren Klaganspruch darauf gest374tzt, dass sie zur fristlosen K374ndigung des Darlehensvertrages vom 11. Februar 1998 berechtigt sei. Zu diesem Darlehensvertrag hat sich der Beklagte in der Klagerwiderung wie folgt eingelassen: 3 "Nachdem der Vater aufgrund eines seit 1997 einsetzen-den erneuten Krebsleidens gesundheitlich immer st344rker beeintr344chtigt war, hat der Vater der Parteien zur Absiche-rung der Zukunft seines aufgebauten Unternehmens und zur Altersabsicherung seiner Kinder seinen Anteil an dem Betriebsverm366gen in H366he von 1,24 Mio. DM auf seine Kinder aufgeteilt, so dass jedes Kind weitere 310.000,-- DM an Betriebsverm366gen erhielt. Der von der Kl344gerin vorgelegte Darlehensvertrag vom 11.2.1998 ist ebenfalls nicht von dem Beklagten, sondern noch von dem gemeinsamen Vater erstellt worden. Die Darlehenssum-me, die in diesem Darlehensvertrag mit 610.071,70 DM aufgef374hrt ist, resultiert aus dem Guthaben der Kl344gerin zum 31.12.1997 und dem zus344tzlichen Anteil am Betriebs-verm366gen in H366he von 310.000,-- DM." a) Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen, 374ber das m374ndlich verhandelt worden ist, nicht auseinandergesetzt. Es hat weder erwogen, ob der Kl344gerin die geltend gemachte Darlehensforderung der H366he nach zugestanden hat (247 288 Abs. 1 ZPO), noch beachtet, dass in-soweit 374bereinstimmender Vortrag der Parteien zum Verst344ndnis des Vertragsinhalts vorliegt, so dass dieser als unstreitig i.S. des 247 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln gewesen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2004 - II ZR 415/02 - BGH-Report 2004, 974 unter II 2 b). Beide Parteien 4 - 4 - sind ersichtlich vom Abschluss eines Darlehensvertrages ausgegangen, in den verschiedene Verbindlichkeiten des Beklagten in seiner Eigen-schaft als Inhaber der vom Vater 374bernommenen Firma eingeflossen sind, wobei Einigkeit gegeben war, dass diese Verbindlichkeiten - gleich welchen Rechtsgrund sie bis dahin hatten - f374r die Zukunft als Darlehen geschuldet sein sollten (247 607 Abs. 2 BGB a.F., 247 311 Abs. 1 BGB n.F.). F374r die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die im Vertrag vom 11. Februar 1998 zusammengefassten Verbindlichkeiten zum damaligen Zeitpunkt tats344ch-lich bestanden, also die urspr374nglichen Vertr344ge weder nichtig noch aus einem sonstigen Grunde unwirksam waren, ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Daf374r gibt das begleitende Schreiben der Kl344gerin vom 11. Februar 1998, mit dessen Inhalt sich das Berufungsgericht gleichfalls nicht ersch366pfend auseinandergesetzt hat, ebenso wenig her wie das wiederum 374bereinstimmende Bekunden der Parteien, der neue Darle-hensvertrag gebe den gemeinsamen Willen der Familie wieder, eine Re-gelung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Ziel zu schaf-fen, das Betriebsverm366gen vorerst zu schonen und den Bestand der Fir-ma durch das vorzeitige Abziehen von Kapital nicht zu gef344hrden. Ent-sprechend ist der Vertrag nachfolgend praktiziert worden, ohne dass sich irgendein Anhalt f374r die vom Berufungsgericht vertretene Sichtweise f344n-de. Die Parteien des Darlehensvertrages hatten weder Bedenken hin-sichtlich des Bestehens der fr374heren, am 11. Februar 1998 zu einer ein-heitlichen Darlehensforderung zusammengefassten Verbindlichkeiten, noch sollte der Beklagte nach Abschluss des (neuen) Darlehensvertra-ges die darin einbezogenen Verbindlichkeiten 374berhaupt k374nftig in Zwei-fel ziehen k366nnen. Davon abgesehen, haben sich solche Zweifel beim Beklagten nachfolgend nicht ergeben. Daf374r sprechen die von ihm er-stellten Jahressalden per 31. Dezember 2001, die unter ausdr374cklicher - 5 - Bezugnahme auf den Darlehensvertrag vom 11. Februar 1998 gefertigt wurden. Auch mit diesen Jahressalden hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hat deshalb 374bersehen, dass - auf den Widerspruch der Kl344ge-rin hin - in die korrigierte Fassung des Jahressaldos per 31. Dezember 2001 genau die 84.754,76 DM eingestellt worden sind, die aus der erb-rechtlichen Auseinandersetzung nach dem Tode der gemeinsamen Mut-ter stammten. Daher bem344ngelt das Berufungsgericht auch zu Unrecht, die Kl344gerin habe weder substantiiert noch unter Beweis gestellt, in die Darlehensforderung sei nach dem Tode der Mutter ein weiterer Betrag von 84.754,76 DM (43.334,42 200) eingeflossen. 5 b) Danach kommt es auf die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Rechtsgrund und zum Bestehen der dem Darlehensvertrag vom 11. Februar 1998 zugrunde liegenden Forderungen nicht an. Aber selbst vom rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus erweist sich das Berufungsurteil als fehlerhaft. Jedenfalls die Schenkung in H366he von 310.000 DM w344re gem344337 247 518 Abs. 2 BGB vollzogen. Denn zum Zeit-punkt der Schenkung war der einzelkaufm344nnische Betrieb schon vom Vater an den Beklagten 374bergeben. Der Vater lie337 das von ihm einge-brachte Kapital in der Firma, wobei zu seinen Gunsten ein Darlehenskon-to eingerichtet wurde, er mithin in H366he des stehen gebliebenen Kapitals dem Beklagten ein Darlehen gew344hrte. Wenn der Vater diese Darlehens-forderung zwischen der Kl344gerin und ihren Schwestern schenkweise auf-teilte, liegt der Vollzug dieser Schenkung in der - hier erfolgten - Abtre-tung der Darlehensforderung (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 198/84 - FamRZ 1986, 982 unter 2 b). 6 - 6 - 7 2. Das Berufungsurteil leidet noch an einem weiteren grundlegen-den Mangel. a) Das Landgericht hat die F344lligkeit des R374ckzahlungsanspruchs verneint, weil der Kl344gerin die Berechtigung fehle, sich aus dem Darle-hensvertrag vom 11. Februar 1998 vorzeitig zu l366sen. Das ergibt sich mit der gebotenen Deutlichkeit aus den Entscheidungsgr374nden des erstin-stanzlichen Urteils, wenn es dort hei337t, zum K374ndigungszeitpunkt sei der Kl344gerin noch zuzumuten gewesen, am Vertrag festzuhalten und sich darauf zu beschr344nken, die aufgrund des j344hrlichen "Entnahmerechts" jeweils f344lligen Forderungen vom Beklagten zu verlangen und gegebe-nenfalls einzuklagen. Im Weiteren enth344lt das landgerichtliche Urteil nur hilfsweise - und im Ergebnis verneinte - Erw344gungen, ob sich au337erhalb des Vertrages vom 11. Februar 1998 Rechtsgr374nde ergeben, die der Kl344-gerin zu einem f344lligen Zahlungsanspruch verhelfen k366nnten. 8 b) Die Klagabweisung als derzeit unbegr374ndet kann im Tenor zum Ausdruck gebracht werden, ohne dass dies jedoch zwingend erforderlich w344re. Es reicht, wenn sich die Einschr344nkung aus den Urteilsgr374nden er-gibt (BGHZ 143, 79, 88 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00 - NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a). Es ist demnach kein prozessua-ler Fehler, wenn die Abweisung als derzeit unbegr374ndet nicht im Tenor enthalten ist, sondern sich erst in Auslegung der Urteilsgr374nde er-schlie337t, auch wenn es tunlich sein mag, zum Zwecke der Klarstellung einen entsprechenden Zusatz in den Tenor aufzunehmen. 9 c) Das landgerichtliche Urteil ist daher insoweit nicht zu beanstan-den. Demgegen374ber ist die Vorgehensweise des Berufungsgerichts pro-zessual nicht ordnungsgem344337. 10 - 7 - 11 (1) Es war allerdings nicht gehindert, auch auf die Berufung der kl344gerischen Partei die Klage als endg374ltig unbegr374ndet abzuweisen, selbst wenn diese im ersten Rechtszug lediglich als zurzeit unbegr374ndet abgewiesen worden ist. Zwar wird die Kl344gerin durch ein solches Beru-fungsurteil prozessual schlechter gestellt; denn in einem solchen Fall erw344chst nunmehr die endg374ltige Klagabweisung in Rechtskraft. Der Kl344gerin wird also durch den ver344nderten Rechtskraftumfang eine Rechtsposition aberkannt, die ihr durch das angegriffene Urteil, das die Klage (nur) als derzeit nicht begr374ndet abgewiesen hat, zuerkannt wor-den ist. Sie hat jedoch an der Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Landgerichts begr374ndeten Rechtsstellung kein schutzw374rdiges Interesse. Denn sie hat mit ihrem Rechtsmittel den gesamten Anspruch zur 334ber-pr374fung gestellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt. Dann aber kann kein schutzbed374rftiger Besitzstand vorliegen, den sie durch das erstinstanzliche Urteil erlangt hat und der in ihrem Interesse zu sichern w344re. Vielmehr muss sie durchaus auch mit einer endg374ltigen Abweisung der Klage rechnen (BGHZ 104, 212, 214 f.). Entgegen der Auffassung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht somit die Grenzen der (Anschluss-)Berufung des Beklagten nicht 374berschritten und nicht gegen 247 528 Abs. 1 ZPO versto337en. (2) Es hat indes den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin er-g344nzt, die Klage werde 374ber einen zuzuerkennenden Betrag von 14.060,69 200 nebst Zinsen hinaus als derzeit unbegr374ndet abgewiesen, ausweislich der Entscheidungsgr374nde dann aber den Klaganspruch in weiten Teilen als endg374ltig unbegr374ndet abgewiesen. Somit besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Entschei- 12 - 8 - dungsgr374nden des zweitinstanzlichen Urteils, den das Berufungsgericht auszur344umen haben wird. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 31.03.2006 - 2 O 441/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 U 791/06 -
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