BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 228/07 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 11. Juli 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 15.692,60 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. 1 Die Beschwer der Kl344gerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 200 (247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin-weist. F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Be-schwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337ge-bend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grunds344tzen der 247247 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 f., m.w.N.). 2 - 3 - 3 Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Fest-stellungsantrag, dessen Wert die Kl344gerin in der Klageschrift mit lediglich 560 200 angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 200 bewerten. Der Wert des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung s344mtlicher zuk374nf-tig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von 247 9 Satz 1 ZPO zu sch344tzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgem344337 eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit R374cksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begr374ndende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben k366nnen; mithin kann 247 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGHZ 36, 144, 147). Andernfalls gilt 247 3 ZPO (Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 9 Rdnr. 1). Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Aufwendungs- oder Scha-densersatz, insbesondere im Hinblick auf die k374nftigen Kosten f374r Stallmiete, Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaf-fenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten unter Umst344nden 374ber einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht auf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der Dauer des Rechtsstreits. Bei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach 247 3 ZPO f374r den Kla-geantrag zu 5 sch344tzt der Senat die k374nftigen Mehraufwendungen f374r Aufbe-wahrung und Erhaltung des Pferdes unter Ber374cksichtigung der Angaben der Kl344gerin auf allenfalls 6.000 200, so dass sich f374r den Klageantrag zu 5 unter Be-r374cksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 200 ergibt und der Wert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 200 betr344gt. Die mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte au337ergerichtliche Gesch344ftsge-b374hr bleibt dabei gem344337 247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO au337er Betracht (BGH, Be- 4 - 4 - schluss vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, , zu 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 388/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 U 34/07 -
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