BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 228/08 Verk374ndet am: 15. Dezember 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung 374ber eine Straftat in Anspruch. 1 Der Kl344ger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Au-gust 2007 wurde der Kl344ger auf Bew344hrung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts einen Rundfunksen-der und das Internetportal . Dort hielt sie auf den f374r Altmeldun- 2 - 3 - gen vorgesehenen Seiten in der Rubrik "Kalenderblatt" jedenfalls bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel "Vor zehn Jahren Walter Sedlmayr ermordet" zum Abruf bereit. Darin hei337t es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: "Sedlmayrs Kompagnon W. und dessen Bruder L. werden 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienpro-zess zu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden beteuern bis heute ihre Un-schuld und scheiterten erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Forderung, den Prozess wieder aufzurollen." Mit der Klage verlangt der Kl344ger von der Beklagten, es zu unterlassen, 374ber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich-ten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe gegen die Be-klagte ein Unterlassungsanspruch aus 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kl344ger identi-fizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verlet-ze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der Kl344ger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafres-tes zur Bew344hrung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf 4 - 4 - seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzw374rdige Interesse des Kl344gers, nicht weiterhin 366ffentlich mit der Tat kon-frontiert zu werden, 374berwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschr344nkungen, die dem Ver- breiter solcher Meldungen auferlegt w374rden, denkbar gering seien. Diesem wer-de n344mlich nicht die Berichterstattung 374ber die Tat, sondern nur die Namens-nennung der T344ter untersagt. Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet h344ufig dauerhaft abrufbar gehalten w374rden und als 344ltere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identit344t des Betroffenen in einer neuen oder in einer 344lteren Meldung preisge-geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen 374ber ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder 374ber den Namen des T344ters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass 374ber das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die 374ber die Tagespresse, Rund-funk oder Fernsehen verbreitet w374rden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht f374r die Massenmedien entwickelten Ma337-st344be zu. 5 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeintr344chtigung auch St366rer. Ih-re St366rereigenschaft k366nne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-den, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetar-chiv handle. Denn eine 374ber das Internet allgemein zug344ngliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte 304u337erung werde ebenso verbreitet wie jede andere 304u337e-rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kon- 6 - 5 - trolle 374ber den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-lich, ob bereits die erstmalige Ver366ffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung urspr374nglich rechtm344337ig ge-wesen sei. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Dem Kl344ger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-m344337 den 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. 7 1. Die Klage ist zul344ssig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeitr344ge zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Kl344gers ge-nannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder k374nf-tiger (Rundfunk-)Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegr374ndung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kl344ger hat schrifts344tzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identi-fizierender Meldungen in Form von Mitschriften fr374herer Rundfunksendungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Kl344gers verstanden. Dieses Verst344ndnis hat der Kl344ger auch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat best344tigt. 8 - 6 - 2. Die Klage ist aber nicht begr374ndet. 9 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers darstellt. Denn die Berichter-stattung 374ber eine Straftat unter Namensnennung des Straft344ters beeintr344chtigt zwangsl344ufig dessen Recht auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Achtung sei-nes Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten 366ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informations374ber-mittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herk366mmlichen Berichterstat-tung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den T344ter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind n344mlich grunds344tzlich jedem interessierten Internetnutzer zug344nglich (vgl. Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137). 10 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch f374r geboten erachtet, 374ber die Klage aufgrund einer Abw344gung des Rechts des Kl344gers auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfrei-heit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Pers366nlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abw344gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch374tzten Be-lange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst344nde des Einzelfalles so- 11 - 7 - wie die betroffenen Grundrechte und Gew344hrleistungen der Europ344ischen Men-schenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber374cksichtigen sind (vgl. Se-natsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw374rdi-gen Belange der anderen Seite 374berwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b. m.w.N.). c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umst344nde des Streitfal-les nicht ausreichend ber374cksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor-mationsinteresse der 326ffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungs344u337erung mit einem zu geringen Gewicht in die Abw344gung eingestellt. 12 aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ver-schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien f374r den konkreten Abw344-gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach m374ssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Pers366nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Pers366nlichkeits-schaden anzurichten droht, der au337er Verh344ltnis zu dem Interesse an der 13 - 8 - Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Ankn374pfungspunkt f374r eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Geht es um eine Berichterstattung 374ber eine Straftat, so ist zu ber374ck-sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen geh366rt, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr344ch-tigung individueller Rechtsg374ter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, be-gr374nden grunds344tzlich ein anzuerkennendes Interesse der 326ffentlichkeit an n344-herer Information 374ber Tat und T344ter. Dieses wird umso st344rker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gew366hnlichen Kriminalit344t abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein 374ber blo337e Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an n344herer Information 374ber die Tat und ihren Hergang, 374ber die Person des T344ters und seine Motive sowie 374-ber die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204). 14 Bei der Abw344gung des Informationsinteresses der 326ffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsl344ufig verbundenen Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts des T344ters verdient f374r die aktuelle Berichterstattung 374ber Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierf374r verh344ngten strafrechtli-chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit auf den daf374r 374blichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 15 - 9 - Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des T344-ters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-nehmende Bedeutung. Das Pers366nlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschr344nkten Befassung der Medien mit der Person des Straft344ters und seiner Privatsph344re (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das 366ffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die 326ffentlichkeit hier374ber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Pers366nlichkeitsrecht des T344ters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder-eingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollst344ndige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung pers366nlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Pers366nlich-keitsrecht vermittelt Straft344tern keinen Anspruch darauf, in der 326ffentlichkeit 374berhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verb374337ung der Straftat f374hrt nicht dazu, dass ein T344ter den uneingeschr344nkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Ma337geblich ist vielmehr stets, in welchem Ausma337 das Pers366nlichkeitsrecht einschlie337lich des Resozialisie-rungsinteresses des Straft344ters von der Berichterstattung unter den konkreten Umst344nden des Einzelfalls beeintr344chtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - 326sterreichischer Rundfunk gegen 326sterreich, Nr. 68, 326JZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). F374r die Intensit344t der Beeintr344chti-gung des Pers366nlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Dar-stellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus st344rkeren Eingriff in 16 - 10 - die Privatsph344re des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.). bb) Nach diesen Grunds344tzen hat das Interesse des Kl344gers am Schutz seiner Pers366nlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungs344u337erung zur374ckzutreten. Zwar kommt dem In-teresse des Kl344gers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erh366htes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zur374ck; der Kl344ger ist im August 2007 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeintr344chtigt die beanstandete Pas-sage der Mitschrift der Rundfunksendung vom 14. Juli 2000 sein Pers366nlich-keitsrecht einschlie337lich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonde-ren Umst344nden des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, ihn "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der 326ffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straft344ter (wieder) neu stigmatisie-ren k366nnte. 17 Die beanstandete Passage der Mitschrift enth344lt wahrheitsgem344337e Aus-sagen 374ber ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das er-hebliches 366ffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umst344nde der Tat, der Verurteilung und des weiteren Verfahrens sachbezogen, zur374ckhaltend und ohne zus344tzliche stigmatisierende Umst344nde wiedergegeben. Der Kl344ger wird nicht als T344ter des Gewaltverbrechens bzw. M366rder bezeichnet. Vielmehr wird lediglich mitgeteilt, dass er nach einem sechsmonatigen Indizienprozess wegen Mordes verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem Tat-vorwurf geschildert. In dem Beitrag hei337t es n344mlich, dass er bis heute seine Unschuld beteure, was f374r den Leser die M366glichkeit offen l344sst, dass der Kl344-ger zu Unrecht verurteilt wurde. Die den Kl344ger identifizierenden Angaben in 18 - 11 - dem Rundfunkbeitrag vom 14. Juli 2000 waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der 326ffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteil-ten bis weit 374ber das Jahr 2000 hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bem374hten, zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den Internetauftritt der Beklagten unzweifelhaft zul344ssig. In der Art und Weise, wie die Mitschrift des Rundfunkbeitrags zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbrei-tungsgrad des konkret gew344hlten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente f374hrte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade f374r eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte ein Auffinden der beanstandeten Mit-schrift im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Sie war nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website verf374gbar, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv infor-mieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie befand sich auch nicht auf den aktuellen Sei-ten des Internetauftritts der Beklagten, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Auf-ruf der Homepage der Beklagten ins Auge h344tte fallen k366nnen. Vielmehr war sie ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den f374r Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zug344nglich und ausdr374cklich - und f374r den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in 19 - 12 - sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktuali-t344t oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annah-me rechtfertigen w374rde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneinge-schr344nkt mit der Person des Straft344ters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG D374sseldorf, ZUM 2008, 156). Vielmehr handelt es sich um eine ausdr374cklich als solche gekennzeichnete fr374here Ver366ffentlichung, die lediglich weiterhin zum Abruf bereitgehalten wurde. Zugunsten der Beklagten f344llt dar374ber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der 326ffentlichkeit nicht nur an der Information 374ber das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der M366glichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG K366ln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dement-sprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Aus374bung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mit-zuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Ver366ffentlichungen f374r interessierte Mediennutzer verf374gbar halten. Diese umfassende Aufgabe der Medien kommt beispielsweise in 247 11d Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag zum Ausdruck, wonach der Auftrag der 366ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch das Angebot zeitlich unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtli-chen Inhalten umfasst (vgl. Begr374ndung zum Zw366lften Staatsvertrag zur 304nde-rung rundfunkrechtlicher Staatsvertr344ge, Art. 1 Nr. 12 247 11d). Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der L366schung aller fr374heren den Straft344ter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven w374rde dazu f374hren, dass Geschichte getilgt und der Straft344ter vollst344ndig im-munisiert w374rde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, 20 - 13 - S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der T344ter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kl344ger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit h344tte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschn374ren w374rde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. fer-ner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte k366nnte ihren verfassungsrechtli-chen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu infor-mieren, nicht vollumf344nglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt w344re, dem interessierten Rundfunkteilnehmer den Zugriff auf Mitschriften urspr374nglich zul344ssiger Sendungen zu erm366glichen. W374rde auch das weitere Bereithalten ausdr374cklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zu-l344ssiger Altmeldungen auf f374r Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Ver344nderung der zugrunde liegenden Umst344nde ohne weiteres unzul344ssig und w344re die Beklagte verpflich-tet, s344mtliche archivierten H366rfunkbeitr344ge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtm344337igkeit zu kontrollieren, w374rde die Meinungs- und Medienfreiheit in un-zul344ssiger Weise eingeschr344nkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands best374nde die erhebliche Ge-fahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der 326ffentlichkeit zug344nglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umst344nde ausklammern w374rde, die - wie vorliegend der Name des Straft344ters - das weite-re Vorhalten der Mitschrift der Sendung sp344ter rechtswidrig werden lassen k366nnten, an deren Zug344nglichkeit die 326ffentlichkeit aber ein sch374tzenswertes Interesse hat. 21 d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grunds344tzen des Datenschutzrechts 22 - 14 - geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche Anwendungsbe-reich der - gem344337 247 16 des Staatsvertrags 374ber die K366rperschaft 366ffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 (nachfolgend: Deutschlandradio-Staatsvertrag) f374r den Datenschutz bei der K366rperschaft grunds344tzlich entspre-chend anwendbaren - Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes 374berhaupt er366ffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Kl344gers enthaltenden Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom 14. Juli 2000 zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des 247 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterf344llt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des 247 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag mit der Folge, dass seine Zul344ssigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdr374cklichen gesetzlichen Erm344chtigung im Sinne des 247 4 BDSG abh344ngig ist. aa) Gem344337 247 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag gelten, soweit personenbezogene Daten durch die K366rperschaft ausschlie337lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, nur die f374r das Da-tengeheimnis und f374r die Datensicherung ma337geblichen Vorschriften des Bun-desdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 247 4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zul344ssig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 247 57 RstV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/M366hrle/Herb, Daten-schutzrecht, 247 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu 247 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., 247 41 Rn. 2). Das in 247 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG veran-kerten Rundfunkfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso- 23 - 15 - nenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen w344re jour-nalistische Arbeit nicht m366glich; Presse und Rundfunk k366nnten ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union zuerkannten und garantierten Aufga-ben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elekt-ronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; D366rr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erw344gungsgr374nde 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat374rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Da-tenverkehr; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinap366rssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.). bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gem344337 247 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag sind vorliegend erf374llt. Die Beklagte hat die den Namen des Kl344gers enthaltende Mitschrift des Rundfunk-beitrags vom 14. Juli 2000 ausschlie337lich zu eigenen journalistisch-redak-tionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten. 24 (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-beitet, wenn die Zielrichtung in einer Ver366ffentlichung f374r einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann/M366hrle/ Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungs344u337erung f344llt (vgl. 25 - 16 - BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/D374rig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - ge-geben sein (vgl. Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die T344tigkeiten, die der Erf374llung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spind-ler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht f374r im Rahmen der Personaldatenverarbei-tung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Geb374hreneinzug, zur Akquisi-tion von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespei-cherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 247 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Daten-schutzes; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler/ Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 7/2009, 247 41 Rn. 4). Demgegen374ber sind die Recherche, Redaktion, Ver366ffentlichung, Dokumentati-on und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken um-fassend gesch374tzt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Me-dienprivileg sch374tzt insbesondere auch die publizistische Verwertung personen-bezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Ver366ffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinap366rssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussantr344ge der General-anw344ltin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Ju-ris, Rn. 65 ff., 81 f.). Von einer Verarbeitung ausschlie337lich zu eigenen Zwecken ist dann aus-zugehen, wenn die Daten eigenen Ver366ffentlichungen des betroffenen Presse-unternehmens bzw. der betroffenen Rundfunkanstalt dienen (vgl. Berg-mann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 30). 26 - 17 - (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf374llt. Die Beklagte hat die den Namen des Kl344gers enthaltende Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom 14. Juli 2000 ausschlie337lich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt und dort zum Abruf bereitgehalten, damit er von der interessierten 326ffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden kann. Sie hat damit unmittelbar ihre verfas-sungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Aus374bung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzu-wirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu 344ndern, dass seit der Einstellung der Mel-dung ins Internet mittlerweile mehr als neun Jahre vergangen sind. 27 - 18 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 28 Galke Zoll Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 469/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 31/08 -
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