BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 228/08 vom 4. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 62.248,50 200. Gr374nde: I. Soweit die Beklagten der Frage grunds344tzliche Bedeutung zumessen, ob eine falsche Zusicherung (247 463 BGB a. F.) gegeben ist, wenn der tats344chlich 1 - 3 - erzielte Mietertrag nicht mehr als 10 % unter dem zugesicherten liegt, ist dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht zweifelhaft, dass eine falsche Zusicherung nicht dadurch zu einer richtigen Zusicherung wird, dass die Differenz zwischen zugesichertem und erzieltem Ertrag im Bereich von 10% bleibt (vgl. Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45; Urt. v. 3. November 1989, V ZR 154/88, NJW 1990, 902). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass eine solche Auffassung - abgesehen von dem Berufungsge-richt - in Literatur und Rechtsprechung vertreten w374rde (zu den Anforderungen an die Darlegung s. Senat, BGHZ 154, 288). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Die von dem Berufungsgericht unzutreffend behandelte Frage ist n344m-lich nicht entscheidungserheblich. Der auf eine falsche Zusicherung gest374tzte und dem Klageanspruch entgegengehaltene Schadensersatzanspruch ist nur begr374ndet, wenn den Beklagten ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Dar-an fehlt es. Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher H366he der im Zeitpunkt des Vertragschlusses erzielte Mietertrag hinter dem zugesicherten zur374ck-geblieben ist. Das Berufungsurteil enth344lt dazu zwar die Feststellung, dass es eine Abweichung von 1.588,- DM gegeben habe. Darauf kann ein Anspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft aber nicht gest374tzt werden, weil die dieser Berechnung zugrunde liegenden Mietausf344lle Zeitr344ume betref-fen, die nach dem Vertragsschluss liegen. Inhalt der Zusicherung kann aber immer nur ein Mietertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Ein zuk374nfti-ger Mietertrag kann nicht zugesichert werden (vgl. nur Senat, Urt. v. 2. Dezem-ber 1988, V ZR 91/87, NJW 1989, 1795). Es kommt daher nicht darauf an, ob das hier auf die Darlegung des Zulassungsgrundes einer Grundsatzbedeutung beschr344nkte Beschwerdevorbringen f374r die Darlegung einer Zulassung zur Si- 2 - 4 - cherung einer einheitlichen Rechtsprechung 374berhaupt ausreichend w344re (dazu Senat, BGHZ 154, 288, 292 ff.). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 ZPO). 3 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 22.02.2008 - 2 O 530/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.11.2008 - 9 U 467/08 -
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