BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 228/08 vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 aufgehoben, soweit die Klage betreffend den Ausgleichsan-spruch des Kl344gers nach 247 89b HGB in H366he von 213.485,03 200 abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 213.485,03 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Parteien streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch 374ber die vom Kl344ger begehrte Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gem344337 247 89b HGB. 1 Die Beklagte ist Handelsvertreterin f374r Werkzeugmaschinen. Am 15. M344rz/9. Juli 1999 schlossen die Parteien einen Unterhandelsvertretervertrag ab, nach welchem dem Kl344ger das Vertretungsgebiet S374dw374rttemberg/ S374dbaden, das vorher von anderen Personen bearbeitet worden war, zugewie- 2 - 3 - sen wurde. Der Kl344ger sollte von s344mtlichen direkten und indirekten Verkaufs-gesch344ften in seinem Verkaufsgebiet 50 % der von der Beklagten verdienten Provisionen erhalten. Am 1. Oktober 1999 nahm der Kl344ger seine T344tigkeit auf. 3 Nachdem es im Februar 2004 zu Unstimmigkeiten zwischen den Partei-en gekommen war, k374ndigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag am 14. Mai 2004 zum 31. Dezember 2004. Mit seiner Klage hat der Kl344ger urspr374nglich unter anderem im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs f374r den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2004 374ber s344mtliche provisionspflichtigen Gesch344f-te sowie deren Ausf374hrung und anschlie337ende Zahlung eines sich daraus erge-benden Handelsvertreterausgleichs begehrt. Nach Erteilung des Buchauszugs durch die Beklagte hat der Kl344ger seinen Ausgleichsanspruch zuletzt auf 213.485,03 200 beziffert. 4 Der Kl344ger hat seiner Berechnung das Jahr 2003 als Basisjahr zu Grun-de gelegt, da er seine Provisionseinnahmen im Jahr 2004 angesichts der be-sonderen Umst344nde des Falles f374r nicht repr344sentativ h344lt. Er hat vorgetragen, dass er s344mtliche Kunden, mit denen w344hrend seiner T344tigkeit in seinem Ver-tretungsgebiet Gesch344fte get344tigt worden seien, der Beklagten als (Unter-) Vertreter vermittelt habe. Bei 43 im Einzelnen benannten Kunden handele es sich um Neukunden, die er geworben habe; diese seien auch alle als Stamm-kunden einzustufen. Zum Beweis hierf374r hat der Kl344ger f374r jeden der 43 Kunden einen Zeugen benannt. In der vorliegenden Branche, in der die Abschreibungs-dauer sowie die Lebensdauer einer Maschine (als Investitionsgut) acht Jahre betrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch w344hrend der Betriebszeit bei Problemen mit der Beklagten auseinandersetzen m374ssten. Diesen Vortrag hat der Kl344ger unter Sachverst344ndigenbeweis gestellt. 5 - 4 - Das Landgericht hat den Vortrag des Kl344gers zum Vorliegen von Neu-kunden nach entsprechendem Hinweis zwar f374r nicht nachvollziehbar gehalten, da der Kl344ger den Vertreterbezirk nicht als sogenannter "Mann der ersten Stun-de" 374bernommen habe, den Ausgleichsanspruch des Kl344gers aber nach 247 287 ZPO auf 90.000 200 gesch344tzt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil betreffend den gel-tend gemachten Handelsvertreterausgleich abge344ndert, die Klage insoweit ab-gewiesen und zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge-f374hrt: 7 Der Ausgleichsanspruch nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 HGB setze voraus, dass der Handelsvertreter neue Kunden geworben habe und die Gesch344ftsbe-ziehung des Unternehmers zu diesen Kunden im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages fortbestehe. Eine vom Unternehmer nutzbare fort-dauernde Gesch344ftsbeziehung gebe es allerdings nur mit Stammkunden, das hei337t Kunden, von denen innerhalb eines 374berschaubaren Zeitraums Nachbe-stellungen zu erwarten seien, nicht jedoch mit Laufkunden. 8 Der darlegungs- und beweisbelastete Kl344ger habe vorliegend nicht hin-reichend dargelegt, welche Stammkunden er gewonnen habe und welche er-heblichen Vorteile die Beklagte daraus ziehen k366nne. Er habe lediglich vorge-tragen, s344mtliche - im Einzelnen bezeichnete - Kunden seien entweder Neu-kunden (43 F344lle) oder intensivierte Altkunden (8 F344lle) gewesen, und ersteres unter Zeugenbeweis gestellt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, da der Kl344ger nicht als sogenannter "Mann der ersten Stunde" eingesetzt worden sei, sondern das ihm 374berlassene Gebiet auch vorher schon zum T344tigkeitsfeld der Beklag- 9 - 5 - ten geh366rt habe. Die Beklagte habe den Vortrag des Kl344gers bestritten und ins-besondere eine - nachtr344glich erstellte - Altkundenliste vorgelegt. Ferner habe die Beklagte bei einigen der genannten 43 Kunden einen kausalen Werbebei-trag des Kl344gers oder die Stammkundeneigenschaft in Abrede gestellt. Ange-sichts dieses substantiierten Vortrags der Beklagten h344tte der Kl344ger n344her dar-legen m374ssen, wie, wann und auf welche Art und Weise er die einzelnen Kun-den geworben habe. Die Berufung des Kl344gers darauf, dass er hierzu keine schriftlichen Unterlagen mehr besitze, k366nne keine Darlegungs- und Beweiser-leichterung f374r ihn bewirken. Mangels ausreichenden Sachvortrags sei der an-gebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben gewesen, denn es habe sich um ei-nen unzul344ssigen Ausforschungsbeweis gehandelt. Unabh344ngig von der Kun-denwerbung als solcher h344tte vom Kl344ger ferner dargelegt und bewiesen wer-den m374ssen, welche der neuen Kunden als Stammkunden anzusehen seien. Das Landgericht habe den Ausgleichsanspruch auch nicht nach 247 287 ZPO sch344tzen d374rfen, sondern h344tte eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Kl344gers treffen m374ssen. Greifbare Anhaltspunkte f374r eine Sch344tzung h344tten nicht vorgelegen; diese stelle sich daher als Spekulation dar. 10 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen rich-tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers. 11 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 247 544 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils, soweit dieses die Klage betreffend den Handelsvertreteraus- 12 - 6 - gleich abgewiesen hat, und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es dem vom Kl344ger f374r seine Behauptung, er habe in seinem Bezirk f374r die Beklagte 43 neue Stammkunden geworben, rechtzeitig angetretenen Beweis durch Vernehmung von Zeugen und erforderlichenfalls durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nicht nachgegangen ist, weil es den Vortrag des Kl344gers zu Unrecht f374r unsubstantiiert gehalten hat. Wegen der verfassungs-rechtlichen Relevanz dieses Verfahrensfehlers ist eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 ZPO). 1. Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 5; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07, TranspR 2009, 410 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, juris Rn. 10). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach ein Beweisantritt f374r erhebliche, nicht willk374rlich ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachen nur dann unber374cksichtigt bleiben darf, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Ein-zelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse brin-gen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeich-net ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BVerfG, aaO; BGH, Beschl374sse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung 14 - 7 - der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie - wie hier - offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO). 15 a) Ein Sachvortrag zur Begr374ndung eines Klageanspruchs ist dann schl374ssig und erheblich, wenn der Kl344ger Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl344gers entstanden scheinen zu lassen. Die Anga-be n344herer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereig-nisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten f374r die Rechts-folgen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam wer-den, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Das bedeutet aber nicht, dass derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestrei-tet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wieder-zugeben (BGH, Beschl374sse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286 unter II 1; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO Rn. 11). b) Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze rechtfertigen die 334berle-gungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schluss-folgerung, der Kl344ger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Stammkunden er geworben habe und welche erheblichen Vorteile der Beklag-ten aus Lieferbeziehungen zu diesen entst374nden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste der Kl344ger nicht n344her ausf374hren, wie, wann und auf welche Art und Weise er die einzelnen Kunden geworben hat. Ebenso bedurfte es keines detaillierteren als des gehaltenen Vortrags zur Stammkundeneigen-schaft. 16 - 8 - aa) Der Kl344ger hat vorgetragen, er habe als (Unter-)Handelsvertreter 43 im Einzelnen benannte Kunden neu geworben. Alle Neukunden seien als Stammkunden einzustufen. In der hier vorliegenden Branche, in der die Ab-schreibungsdauer sowie die Lebensdauer einer Maschine (als Investitionsgut) acht Jahre betrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch w344hrend der Betriebszeit bei auftretenden Problemen mit der Beklagten ausei-nandersetzen m374ssten. 17 bb) Dieser Vortrag zu den neu geworbenen Stammkunden ist schl374ssig, denn aus ihm ergeben sich Anspruchsvoraussetzungen nach 247 89b Abs. 1 HGB. Dass der Kl344ger nur bez374glich 18 der 43 behaupteten Neukunden ein oder mehrere dem Erstgesch344ft nachfolgende Folgegesch344fte benannt hat, steht der Schl374ssigkeit seines Vortrags im Hinblick auf die Stammkundeneigen-schaft aller Neukunden nicht entgegen. Zwar begr374ndet bei - wie vorliegend - langlebigen Wirtschaftsg374tern mit einem l344ngeren Nachbestellungsintervall be-reits ein Zweitkauf die Stammkundeneigenschaft (vgl. Senatsurteil vom 6. Au-gust 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 1 a; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 89b Rn. 67 zum Kauf von Autos und Gabelstap-lern). Ein solcher Zweitkauf w344hrend der Dauer des Handelsvertretervertrages ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung der Qualifikation eines Kunden als Stammkunden. Bei langlebigen Wirtschaftsg374tern ist anerkannt, dass auch Kunden, die bei Beendigung des Handelsvertreterverh344ltnisses erst "Einmal-Kunden" waren, als Stammkunden behandelt werden k366nnen, wenn und soweit unter Ber374cksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten aufgrund einer Sch344tzprognose innerhalb eines 374berschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungsk344ufe zu erwarten sind (sog. potentielle Stammkunden, vgl. Se-natsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, BGHZ 135, 14, 19 mwN). Der Kl344ger hat dazu vorgetragen und unter Sachverst344ndigenbeweis gestellt, dass bei den hier gegebenen Investitionsg374tern schon aufgrund ihres Preises ein 18 - 9 - Gesch344ftsabschluss nur zustande komme, wenn der Kunde Vertrauen aufge-baut habe. Ferner hat er auf die Besonderheit hingewiesen, dass sich die Kun-den bei Zwischenf344llen mit den bereits gelieferten Maschinen in deren achtj344h-riger Laufzeit mit der Beklagten auseinandersetzen m374ssten, was ebenfalls eine Kundenbindung f366rdern k366nne. 19 cc) Die vom Berufungsgericht geforderte weitere Angabe von Details zu der Werbet344tigkeit des Kl344gers ist nicht erforderlich. Dass die Beklagte bez374g-lich 20 der 43 Kunden eine Werbung durch den Kl344ger und bez374glich 18 der 43 Kunden die Neukundeneigenschaft bestritten hat, f374hrte nicht dazu, dass der Tatsachenvortrag des Kl344gers, er habe s344mtliche genannten Kunden als Stammkunden neu geworben, unklar wurde. Die Frage, ob die Darstellung des Kl344gers angesichts der von der Beklagten als Anlage 22 vorgelegte Altkunden-liste wahrscheinlich ist, spielt f374r die Substantiierungsanforderungen keine Rol-le. Es ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die be-nannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm f374r die Beurteilung der Zuverl344ssigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, NJW-RR 2007, 1483 Rn. 23; Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO). Gleiches gilt f374r die vom Berufungsgericht geforderte n344here Darlegung, welche der neuen Kunden Stammkunden seien. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Kl344gers zu Folgegesch344ften von 18 der 43 Kunden ohne weiteres zur Begr374ndung von deren Stammkundeneigenschaft ausreicht, lag auch bez374glich der potentiellen Stammkunden hinreichender Vortrag vor, dem im Wege der Beweisaufnahme erforderlichenfalls durch Erhebung des an-getretenen Sachverst344ndigenbeweises zur Kundenbindung nachzugehen ge-wesen w344re. - 10 - 2. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Kl344-gers auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs verletzt. Das Berufungsurteil be-ruht auf dieser Grundrechtsverletzung. Denn es ist - was f374r die Annahme eines Beruhens bei Verfahrensfehlern ausreicht (BGH, Urteil vom 20. M344rz 1995 - II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, unter II 2; M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 545 Rn. 14) - nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht zu einer abweichen-den Entscheidung gelangt w344re, wenn es den vom Kl344ger angebotenen Beweis f374r die Werbung von 43 neuen Stammkunden erhoben h344tte. 20 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2008 - 10 O 203/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 16/08 -
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