BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 228/08 vom 9. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 9. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2008 wird zur374ck-gewiesen. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als der Beschwerdef374hrer meint, steht die Tatsa-che, dass der Beklagte durch ein Quotenverm344chtnis be-dacht ist, der D374rftigkeitseinrede nicht entgegen. Denn schon in dem zugrunde liegenden Erbvertrag ist bestimmt, dass das Verm344chtnis mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils der fr374heren Ehefrau des Beklagten anfallen, jedoch erst nach dem Tode des anderen Elternteils f344llig werden sollte. Damit ergibt bereits diese Verf374gung, dass hier f374r den haftenden Nachlass unterschiedliche Bewer-tungszeitpunkte bedeutsam werden k366nnen. Soweit das Berufungsgericht allerdings f374r die Frage der D374rftigkeit des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Todes der Schwie- - 3 - germutter des Beklagten abgestellt hat, steht die im Wi-derspruch zur Senatsentscheidung vom 10. November 1982 (IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 280). Der Rechtsfeh-ler wirkt sich im Ergebnis indes nicht aus, weil nichts daf374r ersichtlich ist, dass sich der Wert des Nachlasses bis zum allein ma337geblichen Tag der letzten m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht erh366ht h344tte. Unstreitig hat stattdessen insbesondere der Wert des zum Nachlass ge-h366renden bebauten Grundeigentums fast die H344lfte seines Wertes eingeb374337t. Von einer weiteren Begr374ndung wird im 334brigen gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 209.385,01 200 Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 O 89/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2008 - 19 U 62/08 -
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