BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2 28 /11 vom 22. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles und D r. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Ber u- fungsgericht al s Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzl i- cher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutre f- fend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf E rfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 zu. a) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die Frage, ob der Ve r- mieter bei einer Betriebskostenabrechnung mehrere G ebäude zu einer Abrec h- nungseinheit zusammenfassen durfte, nicht die formelle Wirksamkeit, sondern die materielle Richtigkeit. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angeno m- men, dass die an eine Abrechnung in formeller Hinsicht zu stellenden Mindes t- anford erungen es nicht gebieten, dass die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungsein heit durch nähere Bezeichnung der davon umfassten Gebäude 1 2 3 - 3 - erläutert wird (zu den in formeller Hinsicht an eine Betr i ebskostenabrechnung zu stell e nden Anforderungen vgl. nur S enatsurteile vom 11 . August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07 , NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - V III ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn . 15). b) Das Berufungsgericht ist r echtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass der Mietvertrag keine stillschweigende Abrede dahin enthält, dass die Abrec h- nung gebäudebezogen (allein auf das Gebäude B . ) zu erfolgen habe. Ferner ist es aus Rechtsgr ünden nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht angenommen hat, die Zusammenfassung der einheitlich bewir t- schafteten Gebäude B . zu einer Abrechnungseinheit , durch die den Beklagten keine greifbaren und unzumutbaren Nachteile entstünden, entspr e- che billigem Ermessen . Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die von der Kläg e- rin gewählte Abrechnungseinheit für die Beklagten im Ergebnis eine ins G e- wicht fallende erhöhte Belastung mit Nebenkosten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. 4 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrü cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 83 C 35/09 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.06.2011 - 9 S 52/10 - 5
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