BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 228/11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig ve r- worfen. Der Wert Gründe: I. Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit n o tarieller Urkunde vom 4. August 2008 erklärte er als vollmachtloser Vertreter die Aufteilung seiner Teileigentums einheit in zwei Teileigentumseinheiten unter Umwandlung einer zu seinem Teileigentum gehörenden Fläche in Gemei n- schaftseigentum. Mit Ausnahme der Beklagten genehmigten dies die übrigen Wohnungseigentümer. Im September 2009 verkaufte der Kläger sein ungetei l- tes Teileigentu m. In der Folgezeit hat er die Beklagte vor dem Wohnungseige n- tumsgericht auf Genehmigung der notariellen Vereinbarung vom 4. August 2008 verklagt . Später änderte er seinen Antrag dahin , dass er wegen treuwidr i- ger Verweigerung der Genehmigung Schadensersatz verlange. Das Landg e- richt, an das das Amtsgericht den Rechtsstreit unter Hinweis auf seine Unz u- 1 - 3 - ständigkeit verwiesen hat , hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht h at die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich de r Kläger mit der Beschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem äß § 62 Abs. 2 WEG nicht stat t- haft, da das Berufungsgericht über eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG entschieden hat. a) Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüc hen aufgrund einer behaupteten Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern best e- henden Treue - und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich um eine gemei n- schaftsbezogene Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander. Der U m- stand, dass der Kläger zwis chenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemei n- schaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseina n- dersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141; Beschlussempfehlung zur WEG - Novelle 2007 in BT - Drucks. 16/1343, S. 27). b) Dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat, nachdem das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint und daher das Landgericht in der Sache entschieden hatte, ist unerheblic h. Der Reg e- lungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsb e- schwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat; vielmehr bezieht er sich auf das in der Berufungsinstanz a n- gewandte materielle Re cht (Senat, Beschluss vom 1. August 2011 - V ZR 259/10, Rn. 6, juris). 2 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Roth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Der Vorsitzende Krüger Brückner W einland Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.02.2011 - 23 O 125/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2011 - 3 U 44/11 - 5
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