BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 228/12 Verkündet am: 19. Juni 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja AVB Feuerversicherung, hier § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs - , Abbruch - oder Sch a- denminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 setzt nicht v oraus, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumi n- dest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat. BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - IV ZR 228/12 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Hars dorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündlic he Verhandlung vom 19. Juni 2013 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2012 im Kostenausspruch und insoweit au f- gehoben, als ihre Berufung zurückgewies en und die Klage auf Abschlagszahlungen für Aufräumungs - und Abbruc h- e- l- lender Zinsen unter Änderung des Urteils des Landg e- richts Wiesbaden vom 9. November 2011 abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Ber ufung der Bekla g- ten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts z u- rückgewiesen und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 4% Zinsen aus für die Zeit vom 15. März 2004 bis 20. November 2007 zu zahlen. Gemäß § 319 ZPO wird das vorbez eichnete Urteil des Oberlandesgerichts dahingehend berichtigt, dass der Kl ä- Prozentpunkt über dem Basi s zins satz nicht für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 20. Mai 2010, sondern nur - 3 - für die Zeit vom 31 . Oktober 2009 bis zum 20. Mai 2010 zustehen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Kläg e- rin 1/3, die Beklagte 2/3. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert soweit im Revi sionsverfahren noch von Int e- resse von ihrem beklagten Feuerversicherer nach einem Brand, bei dem das versicherte Büro - und Verwaltungsgebäude am 14. März 2004 erheblich beschädigt wurde, Abschlagszahlungen für Aufräumungs - und Abbruchkosten sowie für Sch aden minderungskosten. In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) heißt es dazu unter anderem : " § 3 Versicherte Kosten 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versich e- rungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des i- cherer zu ersetzen. . 2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 66 VVG. 1 2 - 4 - 3. Soweit dies vereinbart ist , ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles notwend i- gen Aufwendungen a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehengebliebener Teile, für das Abfa h- ren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernic h- ten (Aufräumungs - und Abbruchkosten); § 16 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Diskontsatz - Ü berleitungsgesetz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Ausweislich des Versicherungsscheins aus dem Jahre 2002 e r- streckt sich der ver einbarte Versicherungsschutz auch auf Aufräumungs - und Abbruchkosten i . S . von § 3 Nr. 3 AFB 87. Im Juni 2004 vereinbarten die Parteien die Durchführung des Sachverständigenverfahrens nach § 15 AFB 87 . Die Klägerin benannte dafür den Sachverständigen W . , die Beklagte den Sachverständigen S . . Die Sachverständigen sollten die Schadenhöhe, den Versich e- rungswert des Gebäudes unmittelbar vor Schadeneintritt, ferner sch a- 3 4 - 5 - denbedingte Aufräumungs - , Abbruch - , Schutz - und Bewegungskosten ermitteln. Am 14. Oktober 2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Ve r- sicherungsvertrag und dessen Arglistanfechtung . Im anschließenden Rechtsstreit wurde rechtskräftig seit September 2009 festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klä gerin den durch den Brand entstandenen Schaden gemäß den Versicherungsb e- dingungen und den im Sachverständigenverfahren zu treffenden Fes t- stellungen zu ersetzen. Der Sachverständige S . beziffe rte in seinem Gutachten vom 12. August 2005 den Zeitwe Aufräumungs - und Abbruchkoste mind e- t- telte der Sachverständige W . einen Gebäude - Zeitwertschaden von umungs - a- den Das abschließende Gu t- achten des nachfolgend eingeleiteten Obmann - Verfahrens steht noch aus. Die Klägerin meint, die Beklagte sei jedenf alls zur Zahlung eines Ab schlag s einerseits für die Aufräumungs - und Abbruchkosten, ande re r- seits für die Schaden minderungskosten in der sich jeweils aus den be i- den genannten Sachverständigengutachten ergebenden Mindesthöhe verpflichtet. Die Beklagte ve rweigert die Abschlagszahlung im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin fordere Abschläge für so genannte Nac h- 5 6 7 8 - 6 - weispositionen, die erst nach Ausgabe der entsprechenden Beträge durch die Klägerin erstattungsfähig seien. Das Landgericht hat dem Kla gebegehren im Wesentlichen stattg e- geben. Lediglich die für die Zeit vom 15. März 2004 bis 20. November 2007 begehrten Zinsen hat es der Klägerin nicht zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Entscheidung i n- soweit aufgeho ben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wegen des Zinsanspruchs hat nur teilweise Erfolg gehabt. Mit der Rev i- sion verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der Zulassung der R e- vision weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel h at Erfolg. I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden die begehrten Abschlagszahlungen für Aufräumungs - , Abbruch - und Schadenmind e- Kosten bisher selbst nicht aufgewendet habe, diese demnach noch nicht angefallen seien. Mit dem Begriff der " Aufwendungen " verdeutliche § 3 Nr. 3 Buchst. a AFB 87, dass der Versicherungs nehmer Ersatz erst ve r- langen könne, wenn er selbst einen tatsächlichen Aufwand gehabt habe, mithin Aufräumungs - , Abbruch - oder Schadenminderungsarbeiten ta t- sächlich durchgeführt und diesbezüglich Verbindlichkeiten begründet worden seien. Das könne der durc hschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedin gungswortlaut entnehmen, denn s chon der allgemeine Sprach - 9 10 11 - 7 - gebrauch lege es nahe, dass dem Ersetzen von Aufwendungen zunächst der tatsächliche Einsatz entsprechender Mittel vorausgegangen sein müsse. Der Ausdruck h abe aber auch eine spezifische Bedeutung in der Rechtssprache, wo er im Gegensatz zu m Sch a den freiwillige Verm ö- gensopfer bezeichne. Solche müssten zunächst erbracht sei n , ehe sie ersetzt werden könnten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer e r- kenne auch, dass § 3 AFB 87 keine Vorschussregelung darstelle. Den danach versicherten Kosten liege anders als bei einem Schaden an versicherten Sachen, der sich abstrakt berechnen lasse noch keine b e- reits eingetretene Vermögenseinbuße zugrunde. Nichts ande res gelte für die in § 3 Nr. 1 AFB 87 gen annten Aufwendungen zur Schaden mind e- rung. Der Zweck des Versicherungsvertrages stehe diesem Auslegung s- ergebnis nicht entgegen , selbst wenn der Versicherungsnehmer rege l- mäßig nicht in der Lage sei , die zum Teil erheblichen Kosten aus eig e- nen Mitteln vorzuschie ßen. Z ur Erfüllung ersatzfähige r Aufwendung en genüge es , dass er einen entsprechenden Auftrag erteile und sich nac h- weisbar mit einer Verpflichtung belaste, die er noch nicht aus eigenen Mitteln beglichen hab en müsse. Zudem könne der Versicherungsnehmer für die Schadenminderung vom Versicherer einen Vorschuss verlangen. Eine solche Vorschussforderung erhebe die Klägerin hier allerdings nicht. Mit der Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens hätten die Parteien die vorgenannten Voraussetzungen des Kosten - oder Aufwe n- dungsersatzes nach § 3 AFB 87 nicht konkludent abbedungen, zumal die Rechtswirkungen des Sachverständigenverfahrens durch sein Scheitern inzwischen ohnehin entfallen seien. 12 13 - 8 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Klägeri n hat gegen die Beklagte nach § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst . a AFB 87 i . V . m . § 16 Nr. 1 Satz 2 AFB 87 wegen der Schade n- minderungskosten und der Aufräumungs - und Abbruchkosten Anspruch auf Abschlagszahlun gen Anders als das Berufungsgericht meint, setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer die diesbezüglichen Au f- wendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entspre chende Zahlungsv erpflichtu ngen begründet hat. a) Das ergibt die Auslegung von § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a AFB 87. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen , wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ve rständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch au f seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezem - ber 2002 IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; jeweils m.w.N.). Der Versicherungsne h- mer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht b e- kannt ist, wird wie auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend a n- nimmt zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen. 14 15 16 17 18 - 9 - aa ) D em Wortlaut des § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a AFB 87 kann er entnehmen, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers im Falle eines Brandes i . S . des § 1 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 nicht darauf b e- schränkt, ihm die in § 2 AFB 87 aufgezählten Sachen zu ersetzen, soweit solche durch den Brand beschädigt sind, sondern der Versicherer auch für die Vermögenseinbußen aufkommt, die dem Versicherungsnehme r aus Maßnahmen zur Schadenminderung sowie aus Aufräumungs - und Abbrucharbeiten entstehen. Dass die letztgenannten Versicherungslei s- tungen jeweils eine Vorleistung oder zumindest eine vertragliche Ve r- pflichtung des Versicherungsnehmers vo raussetzten, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daraus nicht. bb) Die Ansicht d e s Berufungsgericht s , der von der Klausel ve r- wendete Begriff der Aufwendung impliziere bereits nach dem allgeme i- nen Sprachgebrauch eine dem Versiche rungsnehmer schon entstandene Vermögenseinbuße in dem Sinne, dass er entweder entsprechende Mi t- tel bereits ausgegeben oder zumindest etwa durch verbindliche Verg a- be von Arbeitsaufträgen eine entsprechende Verpflichtung begründet haben müsse, teilt der Senat nicht (vgl. ähnlich wie hier zum Begriff der " Kosten ": OLG Hamm VersR 1998, 1152 f.; OLG Celle VersR 2010, 383, 385 f.). Ein solch eingeschränktes Verständnis des Aufwen dungsbegriff s in der Umgangssprache, welches etwa zur Folge hätte, den Begri ff einer " künf tigen Aufwendung" (oder auch " künftiger Kosten " ) als paradox a n- zusehen, lässt sich nicht feststellen. " Aufwendung " bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den zweckgerichteten Einsatz finanzieller oder sachlicher Mittel oder von Arbeit skraft. Eine zeitliche Komponente des Inhalts, dass er allein rückblickend auf bereits entstandene n, g e- 19 20 21 - 10 - schehenen oder eingesetzten Mitteleinsatz bezogen werden könne, wohnt dem Aufwendungsbegriff nicht inne. Der Begriff kann mithin auch auf künftige Sachve rhalte zielen und dabei zum Ausdruck bringen, dass jemand infolge bestimmter Ursachen gezwungen sein wird oder auch freiwillig beabsichtigt , Aufwendungen vorzunehmen. Ohne begleitende Einschränkungen und Erläuterungen, welche verdeutlichen, dass Au f- wendung en bei einer Person bereits angefallen oder von ihr veranlasst sein sollen, bringt allein das Substantiv " Aufwendungen " selbst bei gleichzeitiger Benennung ihres Zwecks nicht zum Ausdruck, ob der damit angesprochene Mitteleinsatz bereits geschehen ist oder nur geboten e r- scheint , aber noch aussteht . Mithin kann insbesondere nicht davon die Rede sein, dass das Wort Aufwendungen einen solchen ausschließlich retrospektiven Sinngehalt dem Versicherungsnehmer sogar verdeutlic h- te. Daran ändert die Formuli erung in § 3 Nr. 1 AFB 87 nichts , wonach der Versicherer " Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherung s- nehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens halten durfte " , zu ersetzen hat. Dem Berufungsgericht ist zwar darin z u- zustimmen, d ass dieser Text den Rückblick auf bereits betriebenen Au f- wand anspricht. Die im Imperfekt gehaltene Formulierung vermittelt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer allerdings nicht mit der erfo r- de r lichen Deutlichkeit, dass er für den Erhalt der Versiche rungsleistung auf jeden Fall vorleistungspflichtig sein soll. Er kann den Satz auch dahin verstehen, dass sich die Frage, ob er Aufwendungen zur Schadenmind e- rung für geboten halten durfte, nur bei bereits vorgenommenen, aber o b- jektiv erfolglosen Aufwendung en zur Schaden abwehr oder - minderung stellt und sich die von der Klausel geforderte rückblickende Prognose mithin auch nur auf solche Aufwendungen bezieht, während es für and e- 22 - 11 - re (noch ausstehende) objektiv zur Schadenminderung geeignete Aufwendungen da rauf nicht ankommt. Die Klausel kann mithin ebenso gut dahin verstanden werden , dass sie kein allgemeines Vorleistungse r- fordernis für erstattungsfähige Aufwendungen aufstellt, sondern eine Entschädigung beanspruch t werden kann, wenn deren Höhe anderweitig belegt ist, etwa wie hier durch sogar unstreitige Feststellungen der herangezogenen Sachverständigen. cc) Der Begriff der Aufwendungen hat auch in der Rechtssprache keine festen Konturen, die es rechtfertigen, ihn ausschließlich in d em vorgenannte n, einschränkenden Sinn zu verstehen. Eine gesetzliche D e- finition findet sich nicht. Soweit der Begriff in Vorschriften des Bürgerl i- chen Gesetzbuches verwendet wird (vgl. etwa §§ 256, 28 4, 304, 670 BGB), bezeichnet er in Abgrenzung zu unfreiwillig erlitten en Schäden die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen (vgl. die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 256 Rn. 1 und Palandt/Sprau aaO § 670 Rn. 3). Es liegt auf der Hand, dass der Begriff, soweit er im Versicherun gsrecht und insbesondere in Allgeme i- nen Versicherungsbedingungen Verwendung findet, nicht diese Abgre n- zungsfunktion erfüllt. Das zeigt sich schon daran, dass § 3 AFB 87 e r- sichtlich keine fremdnützigen Aufwendungen zum Gegenstand hat, so n- dern solche, die de r Versicherungsnehmer zur Beseitigung oder Mind e- rung eines ihm entstandenen Schadens und mithin auch nicht freiwi l- lig im eigenen Interesse einsetzt. Soweit das Berufungsgericht meint, die in § 3 AFB 87 versprochenen Versicherungsleistungen unterschiede n sich vom Ersatz für Gebäude - und sonstige Sachschäden dadurch, dass eine erstattungsfähige Vermögenseinbuße beim Versicherungsnehmer erst durch den tatsächlichen Einsatz der Aufwendungen einträte (ähnlich für den Begriff der " notwendigen Kosten " : OLG Cel le VersR 2009, 631; 23 - 12 - OLG Frankfurt am Main VersR 2011, 111; LG Köln VersR 2007, 792; AG Recklinghausen VersR 2006, 70; AG Trier NJW - RR 2003, 889 f.; Höra in van Bühren, Handbuch Versicherungsrech t 4. Aufl. § 3 Rn. 62; Knap p- mann in Prölss/Martin, VVG 27. Auf l. § 2 VHB 92 Rn. 3; Martin , SVR 3. Aufl. W I Rn. 25, 26), vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Ein Schaden und damit eine Vermögenseinbuße ist bei einem Vers i- cherungsnehmer, auf dessen ehemals bebautem Grundstück sich nur noch Brandreste des versicherten Ge bäudes befinden, die eine besti m- mungsgemäße Nutzung des Grundstücks auch im Hinblick auf einen Wiederaufbau verhindern, bereits eingetreten. Der Mitteleinsatz zur B e- seitigung einer solchen Beei nträchtigung ist mithin Schaden beseit i- gungsa ufwand und nicht freiwilliges Vermögensopfer. Auch in anderen Versicherungszweigen wird der Begriff der Au f- wendung nicht im Sinne eines freiwilligen, fremdnützigen Vermögenso p- fers verwendet. So wird dem Versicherungsnehmer einer Krankheitsko s- tenversi cherung in aller Regel der Ersatz von Aufwendungen für notwe n- d ige Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen verspr o- chen. Im Rechnungswesen und im Steuerrecht werden Kosten von Au f- wendungen unterschieden, während der Begriff der Kosten in de r Übe r- schrift des § 3 AFB 87 als Oberbegriff verwendet wird, unter den insb e- sondere Aufwendungen des Versicherungsnehmers fallen sollen. Ein einheitliches Verständnis des Begriffs der Aufwendungen in der Rechtssprache , welches es rechtfertigen könnte, bei der Klauselau s- legung vom allgemeinen, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer 24 25 26 - 13 - geläufigen Sprachverständnis abzurücken, lässt sich nach allem nicht feststellen. dd) Selbst bei intensivem Studium der übrigen Bedingungen wird der durchschnittlich e Versicherungsnehmer wegen der besonderen R e- gelung zur Sicherstellung des Wiederaufbaus als Voraussetzung für die Erstattung der so genannten Neuwertspitze in § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht darauf kommen, dass Ähnliches von ihm auch im Rahmen des § 3 AFB 87 erwa rtet wird (vgl. dazu auch OLG Celle VersR 2010, 383, 385 f.). ee ) Hier tritt noch hinzu, dass § 16 Nr. 1 S atz 2 AFB dem Vers i- cherungsnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen einräumt, den die Klägerin verfolgt. Dem durchsc hnittlichen Versiche rungsnehmer erschließt sich in Anbetracht dieses Leistungsversprechens erst recht nicht, dass er Sch a- denminderungs - oder Aufräumungs - und Abbruchkosten erst ersetzt ve r- langen kann, nachdem er selbst damit in Vorlage getreten ist oder en t- sprechende Verpflic htungen begründet hat. Bei de m Verständnis Allgemeine r Versicherungsbedingungen darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch seine eigenen Intere s- sen in den Blick nehmen . Er schließt eine Feuerversicherung in der R e- gel deshalb ab, weil der Bran d des versicherten Gebäudes für ihn mit hohen Schäden verbunden ist, die er aus Eigenmitteln nicht beheben kann. Das gilt nicht nur für den Wiederaufbau, sondern auch für damit verbundene vorbereitende Maßnahmen, etwa zum Schutz der weiter verwertbaren Geb äudeteile, und die Beseitigung und Entsorgung von Brandresten. Wie der Versicherer weiß, zielt der Versicherungsnehmer 27 28 29 30 - 14 - mit dem Abschluss der Versicherung darauf ab, im Falle eines Bran d- schadens die erforderlichen Mittel zur Scha den beseitigung an die Hand zu bekommen. Verspricht ihm der Versicherer mithin nicht nur die Ersta t- tung der Aufwendungen für Schadenminderung und Aufräumungs - und Abbruchkosten, sondern stellt darüber hinaus noch Mindest a bschlag s- zahlungen in Aussicht, deren We sen darin besteht, dass sie im Vorgriff auf die Feststellung der endgültigen Höhe der Versicherungsleistung e r- folgen, um dem Versicherungsnehmer schnell eine gewisse Liquidität zu verschaffen, wird der Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen , sei ne Aufwendungen seien erst zu ersetzen, wenn er selbst damit in Vorlage getreten oder verbindliche Verpflichtungen eingegangen sei. b ) Die Höhe der Abschlagszahlungen hat das Landgericht zutre f- fend aufgrund der Mindestfeststellungen aus den im Sachver ständige n- verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen W . und S . festgesetzt. Den divergierenden Werten beider Gutachten bei den Au f- räumungs - und Abbruchkosten hat es durch die Wahl des von dem Sachverständigen S . ermittelten, d eutlich geringeren Betra ges aus reichend Rechnung getragen; das gilt auch hinsichtlich d er in der B e- rufungsbegründung der Beklagten vorgebrachten allgemeinen Bede n ken. S ie hat nicht konkret aufgezeigt, inwieweit selbst dieser Betrag, der um mehr als 200.000 n- dige W . angesetzt hat, nach Lage der Dinge unangemessen sein soll. 2. Über die vom Landgericht festgesetzten Verzugszinsen seit E r- stattung des Gutachtens des Sachverständigen W . hinaus ist di e A b- schlagszahlung ab dem 15. März 2004 , dem Tag der Schadenanzeige, bis zum Einsetzen der Verzugszinsen aufgrund der vertraglichen Reg e- 31 32 - 15 - lung in § 16 Nr. 2 AFB 8 7 mi t einem Zinssatz von 4 Prozent zu verzi n- sen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 O 65/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 U 246/11 -
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