ECLI:DE:B GH:2016:051016UVIIIZR228.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 228/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWKG § 4 Abs 3 Satz 4 und 5 Die mittelbare Vermarktung von KWK - Strom nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG setzt nicht voraus, dass der Anlagenbetreiber und der kaufbereite Dritte über eine Zuordnung zu einem eigenen Bilanzkreis mit Installation einer viertelstündlichen Lastgangmessung verfügen. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 228/15 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richte rin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. September 2015 in der Fassung des Berichtigungsbesch luss es vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 15,2 kW in H . , die Beklagte ist Ne tzbetreiberin. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Einspeisevertrag vom 3. Februar 2012 wird die Ei n- speisevergütung nach dem Preis der Strombörse bemessen und betrug für das Jahr 2012 rund 4,5 Cent je Kilowattstunde. Mit Schreiben vom 8. April 2 013 verlangte die Klägerin unter Berufung auf § 4 Abs. 3 Satz 4 des Kraft - Wärme - Kopplungsgesetzes (im Folgenden: KWKG ) von der Beklagten, den von ihr erzeugten Strom in Höhe von 15 Cent je Kilowattstunde zu vergüten. Zu diesem Zweck legte sie Schreiben der A . GmbH und der H. GbR aus B . vor, worin diese sich 1 2 - 3 - jeweils bereit erklär t en, den von der Klägerin erzeugten Strom in Höhe ihres jeweils angegebenen Jahresbedarfs zu besagtem Preis abzuneh men. Die B e- klagte verw eigerte den Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinb a- rung , weil weder die Klägerin noch die kaufbereiten Dritten über eine Zuor d- nung zu einem eigenen Bilanzkreis mit Installation der entsprechenden vierte l- s tündlichen Lastgangmessung verfüg t en, was die gewählte Vermarktungsform jedoch voraussetz t e . Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kläg e- rin den erzeugten Strom mit 1 5 Cent j e Kilowattstunde zuzüglich Mehrwertste u- er in dem Umfang, in welchem der eingespeiste Strom se itens der A . GmbH und der H. G bR abgenommen werde, zu vergüten, hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrün de: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Das nach § 256 ZPO erforderliche und auch vom Berufungsgericht stets von Amts wegen zu prüfende Feststellunginteresse der Klägerin ergebe sich aus ihrer Absicht, von der in § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG vorgesehenen Möglichkeit der mittelbaren Stromvermarktung Gebrauch zu machen, was die Beklagte trotz der vorgelegten Bereiterklärun gen vom 8. April 2013 unter Ve r- 3 4 5 6 - 4 - weis auf ihrer Ansicht nach von der Klägerin und den Dritten noch zu schaffe n- de weitere Voraussetzungen zurückgewiesen habe. Eine auf Verurteilung zur Zahlung gerichtete Leistungsklage sei der Klägerin demgegenüber nicht mö g- l ich, weil erst nach Rechtskraft des Feststellungsurteils Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG zwischen der Klägerin und der Beklagten eine r- seits sowie der Beklagten und den Dritten andererseits zu treffen wären, aus denen eine mittels Leistung sklage zu realisierende Leistungspflicht der Bekla g- ten resultieren könnte. Auch sei das Feststellungsbegehren begründet, denn § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG enth alte eine Vergütungsregel ung für den Fall der mittelbaren Vermarktung elektrischer Energie, die den Netzbetreiber zum Abschluss einer von § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG abweichenden Vergütungsvereinbarung verpflic h- te, sofern der Anlagenbetreiber nachweise, das s ein Dritter bereit sei, den Strom zu einem entsprechenden Preis abzunehmen. Die Klägerin habe zwe i derartige Bereite rklärungen von Dritten vorgelegt, deren Ernsthaftigkeit auch die Beklagte nicht in Abrede stelle. Der beantragten Feststellung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin und die beiden potentiellen Abnehmer über keine eigene Bilanzkreiszu ordnung einschließlich einer Installation von Messeinrichtung en mit viertelstündlicher Erfassung verfügten. Für die mittelbare Vermarktung ergebe sich ein derartiges Erfordernis insbesondere nicht aus den von der Bundesnetzagentur herausg e- gebenen " Marktreg eln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom " . Hierbei handele es sich lediglich um einen Beschluss ohne Gesetzesqualität, dessen Anwendung eine entsprechende gesetzliche Anordnung voraussetze, die § 4 Abs. 3 S atz 4 und 5 KWKG nicht enthielten . Auch eine direkte oder en t- sprechende Anwendung der Vorschriften zur Bilanzkreiszuordnung in § 4 Abs. 2a und 2b KWKG scheide aus, da diese im Unterschied zur mittelbaren 7 8 - 5 - Vermarktung den Fall der direkten Vermarktung durch den Anlagenbetreiber regel te n. Nac h § 4 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (im Folge n- den: StromNZV ) in Verbindung mit § 20 Abs. 1a Satz 5 des Energiewirtschaft s- gesetzes (im Folgenden: EnWG ) wiederum sei es lediglich erforderlich, dass jede Einspeise - oder Entnahmestelle einem Bil anzkreis zugeord net werde . Vo r- liegend seien aber sowohl die Klägerin als auch die von ihr benannten Dritten unstreitig dem Bilanzkreis der Beklagten zuzuordnen. Letztlich könne d em Zweck der mittelbaren Vermarktung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG nur Rec hnung getragen werden, wenn jedenfalls im Hinblick auf Letztverbraucher als Dritte vom Erfordernis einer eigenen Bilanzkreiszuordnung abgesehen we r- de. Ob diese Erwägungen auch Anwendung fänden, wenn es sich bei dem Dri t- ten um einen Stromhändler handele, br auche nicht entschie den zu werden, da es sich schon aufgrund d es prognostizierten Jahresver brauchs bei den von der Klägerin benannten Dritten offensichtlich um Letztverbraucher handele. Schlie ß lich sei eine mittelbare Vergütung auch ohne eigenen Bilanzkrei s für die Beklagte technisch umsetzbar, da die Klägerin unstreitig über eine in § 8 KWKG vorgesehene Nachweiseinrichtung für den eingespeisten Strom verfüge und bei den Dritten die abgenommene Menge über den normalen Stromzähler ablesbar sei. Die Abnahme des vom Anlagenbetreiber einzuspeisenden Stroms sei entgegen dem Wortlaut von § 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG keineswegs auf " einen " Dritten be schränkt. Vielmehr werde dem Gesetzeszweck, die Ausnutzung der Monopolstellung des Netzbetreiber s zu verhindern, umso meh r Rechnung g e- tragen, wenn zusätzlich noch weitere zur Abnahme bereite Dritte benannt wü r- den. Allerdings trete die Vergütungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber nur ein , wenn der Dritte dem Netzbetreiber den entspreche n- den Betrag und z usätzlich Steuern und andere Zusatzkosten erstatte. Auch sei 9 - 6 - der Feststellungsanspruch auf die von den potentiellen Abnehmern tatsächlich abg enommene Energiemenge begrenzt. II. Diese Beurteilung häl t rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Die Beklagte ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG verpflichtet, den von der Klägerin in ihrem Blockheizkraftwerk erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeist en Strom in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang abzunehmen . Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erfo r- derlich, dass der betr e ffen de Strom einem gesonderten Bilanzkreis der Klägerin oder der kaufbereiten Dritten zugeordnet wird. 1. Mit zutreffender Begründung - insoweit auch von der Revision unb e- a nstandet - hat das Berufungsgericht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung bejaht. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die materielle Verpflichtung der B eklagten, den von der Klägerin eingespeisten Strom zu den von ihr begehrten Bedingungen abzunehmen, aus § 4 Abs . 3 Satz 4 KWKG ergibt. a) Nach dieser Vorschrift ist der Netzbetreiber verpflichtet, den eing e- speisten KWK - Strom zu dem Preis abzunehmen, de n ein Dritte r, der ihm vom Anlagenbetreiber nachgewiesen wird, zu zahlen bereit ist. Der Dritte wiederum hat besagten KWK - Strom zu dem Preis seines Angebote s vom Netzbetreiber abzunehmen ( § 4 Abs. 3 Satz 5 KWKG ) . D as Vorliegen d iese r Voraussetzu n- 10 11 12 13 14 - 7 - gen hat da s Berufungsgericht aufgrund der schriftlichen Bereiterklärungen der A . GmbH und der H. GbR vom 8. April 2013, die jeweils eine Angabe des ungefähren Jahresbedarfs und des zu zahlenden Nettopreises enthielten, be jaht; dies greift di e Revision nicht an. b) E ntgegen der Auffassung der Revision scheitert die begehrte Verg ü- tung aber auch nicht daran, dass die Klägerin und die von ihr benannten kau f- bereiten Kunden nicht über eine eigene Bilanzkreis zuordnung einschließlich einer Install ation von Messeinrichtungen mit viertelstündlicher Erfassung verf ü- gen. Ein solches Erfordernis lässt sich schon dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG nicht entnehmen und w iderspräche zudem dem vom G e- setzgeber mit dieser Regelung verfolg ten Zweck. E ine andere Beurteilung ist weder au s dem von der Revision herangez o- genen " allgemeinen wirtschaftlichen Rahmen des Stromnetzzugangsmodells " nach § 20 Abs. 1 a Satz 5 EnWG und § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV herzuleiten noch aus der " Schutzfunktion des § 4 KW KG " oder einer Anwendbarkeit der in einem Beschluss der Bundesnetzagentur für die Durchführung der Bilan z- kreisabrechnung Strom aufgestellten Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom (Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10 . Juni 2009 - BK6 - 07 - 002) . aa) N ach dem Wortlaut und der systemati sche n Stellung de r in § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um eine weitere Variante zur Bestimmung der Vergütung des in KWK - Anlagen erzeu g- ten und vom Netzbetreiber abzunehmenden Str om s , die der Anlagenbetreiber anstelle einer freien Vereinbarung mit dem Netzbetreiber (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KWKG) oder der quartalsweisen Festlegung anhand des durchschnittlichen Preises für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWKG) wählen kann (Hempel/Franke/Salje, Recht der Energie - 15 1 6 17 - 8 - und Wasserversorgung, Stand August 2013, § 4 KWKG Rn. 80; Büdenbender/ Rosin/Rosin, KWK - AusbauG, 2003, § 4 Rn. 84; Rosin/Elspas, RdE 2002, 174, 180) . Mit d er dadurch geschaffenen Möglichke it einer mittelbaren Vermarktung sollte et waigen Schwierigkeiten bei der Vereinbarung des variablen Preisel e- ments zwischen Anlagen - und Netzbetreiber begegnet und ausgeschlossen werden, dass der Netzbetreiber seine Monopolstellung ausnutzen könne, indem er dem Anlagenbetreiber einen unangemessen niedrigen Preis biete (BT - Drucks. 14/7024, S. 11). Eigene Bilanzkreise des Anlagenbetreibers oder des Dritten sieht § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG hingegen nicht vor. bb ) A us der für die Direktvermarktung in § 4 A bs. 2a Satz 1 KWKG vo r- gesehene n Spezialregelung lässt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass eine mittelbare Vermarktung nur erfolgen darf , wenn der eingespeiste Strom direkt dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder des Dritten zugeordnet we r- den kan n . Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Vo r- schrift auf die mittelbare Vermarktung weder direkt noch - mangels Vergleic h- barkeit - analog anwendbar ist. Davon abgesehen gab die bis zum 31. Deze m- ber 2015 geltende Regelung des § 4 Abs. 2a Satz 1 KWKG lediglich dem Anl a- genbetreiber im Falle der Direktvermarktung das Recht, selbst vom Netzbetre i- ber eine Zuordnung des eingespeisten Strom s zu einem eigenen Bilanzkreis des Dritten oder des Anlagenbetreibers zu verlangen. O hne ein solches Bege h- r en - das die Klägerin hier gerade nicht gestellt hat - war der Netzbetreiber hi n- gegen auch bei Direktvermarktung verpflichtet, den eingespeisten Strom in e i- nen eigenen Bilanzkreis aufzu nehmen ( § 4 Abs. 2a Satz 3 KWKG ) . Ob zusät z- lich - wie das Berufungsgeri cht gemeint hat - auch die Entstehungsgeschichte des KWKG gegen das E rfordernis eines eigenen Bilanzkreises im Falle der mi t- telbaren Vermarktung spricht, kann dahinstehen. 18 19 - 9 - cc ) Ohne Erfolg macht die Revision (unter Berufung auf Jacobshagen/ Kachel in Dan ner/Theobald, Energierecht, S tand Mai 2010, § 4 KWKG Rn. 50) ferner geltend, dass eine besondere Bilanzkreisverpflichtung der Klägerin oder der kaufbereiten Dritten aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Rahmen des Stromnetzzugangsmodells nach § 20 Abs. 1a S atz 5 EnWG und § 4 Abs . 3 Satz 1 StromNZV abzuleiten sei. Zwar setzt die Gewährung des Netzzugangs nach § 20 Abs. 1a Satz 5 EnWG allgemein voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich b e- gründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, stets ei n Ausgleich zwischen Stromeinspeisung und - entnahme sichergestellt sein muss. In näherer Ausg e- staltung eines solche n Bilanzkreissystems für die E lektrizitätsversorgungsnetze sieht § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV vor, dass jede Einspeise - oder Entnahmeste l- le ei n em Bilanzkreis zuzuordnen ist. Diese allgemeinen Vorgaben des Stromnetzzugangsmodells sind vorli e- gend aber bereits - auch ohne eine gesonderte Bilanzkreiszuordnung - erfüllt. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet f estgestellt hat, sind sowohl die Klägerin als auch die von ihr zu beliefernden Dritten dem Bilanzkreis der Beklagten zu geordnet . Somit ist der von § 20 Abs. 1 a Satz 5 EnWG bezweckte Ausgl e ich zwischen Stromeinspeisung und - entnahme hinreichend ge währleist et. Dass der von der Klägerin eingespeiste Strom für den Fall einer Vermarktung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG e i- nem gesonderten Bilanzkreis zuzuordnen wäre, lässt sich aus den allgemeinen Vorschriften zum Stromnetzzugangsmodell demgegenüber nicht entne hmen. dd) E ntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Notwendigkeit einer gesonderten Bilanzkreiszuordnung auch nicht aus einer " Schutzfunktion des § 4 KWKG " da hingehend , dass der Anlagenbetreiber zu jeder Zeit in der 20 21 22 23 - 10 - Lage sein soll e , den er zeugten KWK - Strom einzuspeisen - was wegen des E r- fordernisses der gleichzeitigen Abnahme durch den kaufbereite n Dritte n nur mit einem Bilanzkreis möglich sei ( ebenfalls unter Berufung auf Jacobshagen/ Kachel in Danner/Theobald, aaO) . Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall. Das Erfordernis einer eigenen B i- lanzkreiszuordnung würde überhaupt erst dazu führen, dass die Klägerin (wir t- schaftlich) daran interessiert sein müsste , dass der von ihr eingespeiste Strom zeitgleich abgenommen würde. Denn für jeden Bil anzkreis ist von den bilan z- kreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertr a- gungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen, der für eine ausg e- glichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen im Bilanzkreis in jeder Vier telstunde verantwortlich ist ( § 4 Abs. 2 StromNZV ) . Dieser schließt mit dem Netzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator einen Bilanzkreisvertrag, auf dessen Grundlage der Netzbetreiber für jede Viertelstunde Mehr - und Mindereinspe i- sungen im Bilanzkreis bestim mt ( § 8 Abs. 2 Satz 1 StromNZV ; vgl. auch Danner/Theobald/Lüdtke - Handjery, Energierecht, Stand Juni 2015, § 20 EnWG Rn. 25) . Abweichungen gleicht der Bilanzkreiskoordinator aus und rechnet sie mit dem Bilanzkreisverantwortlichen ab ( § 8 Abs. 2 Satz 2 Str omNZV ) . Die Kl ä- gerin als Bilanzkreisverantwortliche eines eigenen Bilanzkreis wäre damit wir t- schaftlich verantwortlich für Über - und Unter ein speisungen. Nach der auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien gestützten Feststellung des Berufungsgericht s sind die Klägerin und die kaufbereiten Dri t- ten demgegenüber derzeit dem Bilanzkreis der Beklagten zugeordnet. Damit vermag die Klägerin den von ihr erzeugten KWK - Strom - o hne eigene Bilan z- kreisverantwortung - zu jeder Zeit ein zu speisen, während die Dritt en ihn z u j e- der Zeit abnehmen können. Entgegen der Argumentation der Revision würde das Erfordernis einer gesonderten Bilanzkreiszuordnung also keineswegs dem 24 25 - 11 - Schutz des Anlagenbetreibers dienen, sondern aufgrund der hiermit einherg e- henden Bilanzkreisveran twortung die von diesem zu erfüllenden Anforderungen sowie seine wirtschaftliche Belastung deutlich erhöhen. Insbesondere für kle i- nere Anlagenbetreiber führte dies im Ergebnis dazu, dass die dritte Verg ü- tungsvariante nach § 4 Abs. 3 KWKG faktisch nicht anw endbar wäre . Wie b e- reits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können derartige Anlagenb e- treiber einen Ausgleich zwischen Einspeisung und Abnahme regelmäßig nicht gewährleisten, weil die Zeitpunkte zwischen Stromerzeugung und Stromve r- brauch gerade bei kleinen KWK - Anlagen häufig auseinanderfallen. Dies hätte zur Folge, dass allenfalls Energieversorgungsunternehmen, Stromhändler oder größere Industriebetriebe in der Lage wären, von den Vorteilen der mittelbare n Vermarktung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KW KG zu profitieren . Dies entspricht aber nicht der Intention des Gesetzgebers im Rahmen des KWKG, dem gerade der Ausbau der kleineren Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt ein " besonderes Anliegen " war (BT - Drucks. 14/7 024, S. 10). ee ) Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich abgelehnt, eine Verpflichtung zu einer gesonderten Bilanzkreiszuordnung unmittelbar aus den Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom ( Beschluss der Bundesnetz - agentur vom 10. Juni 2009 - BK6 - 07 - 002 ) abzuleiten . Es handelt sich hierbei um einen auf Grundlage von § 29 EnWG und § 27 Abs. 1 Nr. 4, 11, 15 Stro m- NZV erlassenen Beschluss der Bundesnetza gentur, in welchem die Marktregeln festgehalten werden, nach denen die Durchführung der B ilanzkreisabrechnung einschließlich des Austausches und des Clearings aller bilanzierungspflichtigen Daten zu erfolgen haben . Die vorgeschaltete Frage, in welchen Fällen übe r- haupt gesonderte Bilanzkreise zu führen sind, regeln die se M arktregeln der Bundesn etzagentur - schon mangels entsprechender gesetzlicher Ermächt i- gungsgrundlage - hingegen nicht. 26 - 12 - ff) Die a uf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge der Revision , das Ber u- fungsgericht habe sich nicht mit de r von der Beklagten vorgelegten Veröffentl i- chung der A rbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Ene r- gieverbrauch e.V. " Das KWK - Gesetz 2009 " auseinander gesetzt, liegt schon deshalb neben der Sache, weil das Berufungsgericht sich damit ausdrücklich befasst hat und insoweit der Auffassung der Vori nstanz beigetreten ist . Ohnehin handelte es sich dabei nur um eine ohne nähere Begründung vertretene Rechtsansicht eines Inte ressenverbands von Energieunterneh men, d ie von di e- sem bereits in der nach folgenden Veröffentlichung " Das KWK - G esetz 2012 " nicht meh r vertreten wurde . gg) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht h abe nicht ohne sachverständige Hilfe annehmen dürfen , eine Vergütung nach Ma ß- gabe von § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG sei ohne Führung eines gesonderten Bilanzkreises übe rhaupt technisch durchführ bar . Die Revision legt im Rahmen ihrer Rüge nach § 286 ZPO bereits nicht schlüssig dar, welche entscheidung s- erheblichen Tatsachen der Begutachtung eines Sachverständigen bedurft hä t- ten. Die in diesem Zusammenhang angeführte Behaup tung, eine zeitgleiche Einspeisung und Entnahme sei eine " physikalische Notwendigkeit " und nur durch die viertelstündlichen Messungen in einem gesonderten Bilanzkreis mö g- lich, benennt wiederum nur die allgemeine Zielsetzung en von Stromnetzz u- gangsmodell und Bilanzkreisführung nach § 20 Abs. 1a Satz 5 EnWG, § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV, die - wie mehrfach ausgeführt - vorliegend auch ohne eine gesonderte Bilanzkreiszuord nung erfüllt werden . Dass de r Strom, den die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 3. Februar 2012 in das Netz der Bekla g- ten ein speis t , mengenmäßig erfasst wird, liegt im Übrigen ebenso auf der Hand, wie der Nachweis des von Dritten entnommen en Strom s über den jeweiligen Stromzähler . Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass einer Abrech nung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 KWKG keine technischen Hindernisse entgegenstehen. 27 28 - 13 - c) Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die mittelbare Ve r- mark tung auch nicht , dass der gesamte vom Anlagenbetreiber eingespeiste Strom von einem einzigen Dritten abgenomme n wird. Mit ihrer Betrachtung s- weise, § 4 Abs. 3 Satz 4 KWK G verlange vom Anlagenbetreiber , " einen " ve r- kaufsbereiten Dritten nachzuweisen, bleibt die Revision dem Wortlaut der Vo r- schrift zu eng verhaftet und lässt die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzg e- b ers außer Acht, mit dieser Vergütungsbestimmung auszuschließen, dass der Netzbetreiber seine Monopolstellung ausnutzen kann, indem er dem Anlage n- betreiber einen unangemessen niedrigen Preis für den KWK - Strom bietet (BT - Drucks. 14/7024, S. 11) . Wie das Beru fungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, wird diesem Anliegen umso mehr Rechnung getragen, wenn nicht nur ein, sondern sogar mehrere Dritte benannt werden, die zur Abnahme des vom A n- lagenbetreiber erzeugten Stroms bereit sind. Die nicht näher begründete B e- hauptung der Revision, dass eine Aufspaltung auf mehrere Abnehmer nicht möglich sei, da hierdurch eine " Zersplitterung der Preisgestaltung " drohe, ve r- mag der Senat nicht nachzu vollziehen. Messt echnisch jedenfalls sind insoweit aus den bereits genannten Erw ägungen keine Hinderungsgründe ersic htlich und auch nicht schlüssig vorgetragen. Soweit der Beklagten aus der vom Ge - 29 - 14 - setz eröffneten Möglichkeit der mittelbaren Vermarktung zwangsläufig ein g e- wisse r Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung entsteht, ist di es hinzune h- men. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.04.2014 - 9 O 1237/13 (085) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.09.2015 - 7 U 22/14 -
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