ECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIZR228.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 228/16 vom 9. Oktober 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Borris als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 98.160,29 festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. September 2016 beauftragt, welches den Beklagten mit 98.160,29 e . Mit der Nichtzulassungsbeschwe r- debegründung hat der Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 36.204,74 verfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 die Nichtz u- lassungsbe schwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 36.204,74 1 2 - 3 - Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Täti g- keit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entspr e- chen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weic ht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen un be schränkten Rechtsmittelauftrag , dieser erstreckte sich damit auf die gesamte , durch das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken begründete Beschwer in Höhe von 9 8 .160,29 Diese entspricht de m Wert des Gegenstands der a n- waltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. 3 4 - 4 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Borris Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.06.2015 - 2 O 1161/04 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.09.2016 - 2 U 29/15 - 5
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