BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 229/01 Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerich tshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf , Prof. Dr. Krüger Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Widerklage zum Nachteil der Beklagten entschieden wo r - den ist, und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 24. März 2000 in diesem Umfang abgeändert. Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs und über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsg e - richt zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Notarvertrag vom 11. September 1997 verkaufte die Beklagte der Klägerin ein Althausgrundstück in R. . Zum Kaufpreis heißt es im Vertrag: - 3 - " § 2 Kaufpreis Der Kaufpreis betrgt DM 1.235.0 00,00 (in Worten: Deutsche Mark einemillionzweihundertfnfunddreißigtausend). Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen: Grund und Boden: DM 150.000,- Gebude: DM 850.000,- Sanierungsauftrag DM 235.000,- Mit den Sanierungsaufgaben wurde noch nicht begonnen. Der Bauauftrag ber DM 230.000,- brutto wird vom Kufer bernommen ..." Der Kaufpreis war nach Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Klgerin auf das Anderkonto der Urkundsnotarin zu bezahlen. Die Vormerkung wurde eingetragen. Die Klgerin berwies den Betrag von 1.235.000 DM an die Notarin. Die Notarin beantragte die Eintragung der Klgerin als Eigentmerin des Grundstcks, nahm den Eintragungsantrag jedoch zurck, als die Klgerin geltend machte, der Kaufvertrag sei unwirksam. Mit Schreiben vom 8. April 1998 forderte die Beklagte die Klgerin auf, die Auszahlungsreife des bei der Notarin hinterlegten Kaufpreises herbeizufhren. Das lehnte die Klgerin ab. Mit Schreiben vom 21. September 1998 setzte ihr die Beklagte hierzu Nachfrist bis 25. September 1998 und erklrte, nach Ablauf dieser Frist die Leistung der Klgerin abzulehnen. Nach ergebnislosem Fristablauf gab die Beklagte aus dem Hinterlegungsbetrag 1.000.000 DM zur Rckzahlung an die Klgerin frei. Mit der Klage hat die Klgerin die Zustimmung der Beklagten zur Fre i - gabe des Restbetrages von 235.000 DM Zug um Zug gegen die Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung nach nherer - 4 - Maßgabe verlangt. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte die verlangte Freigabe erklrt. Die Klgerin hat die Löschung der Vormerkung bewilligt und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch fr in der Hauptsache erledigt erklrt. Die Beklagte hat der Erledigungserklrung widersprochen und wide r - klagend den Ersatz eines Schadens von 117.495,53 DM zuzglich Zinsen ve r - langt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Ber u - fung der Klgerin hat das Oberlandesgericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, soweit die Klgerin die Beklagte in Anspruch genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren mit der Wide r - klage geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt hat, hat es zurckgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Verurteilung der Klgerin nach dem mit der Widerklage verfolgten Antrag. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Beklagten. Es stellt fest, daß werkvertragliche Verpflichtungen der Beklagten und die Übernahme derartiger Pflichten der Beklagten gegenber Dritten durch die Klgerin nach dem bereinstimmenden Willen der Parteien entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde nicht begrndet werden sollten. Es meint, der beurkundete Vertrag sei daher gemß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Dem verei n - barten Vertrag, das Grundstck fr 1.235.000 DM zu verkaufen, fehle die nach - 5 - §§ 313 Satz 1, 125 BGB a.F. zu seiner Wirksamkeit notwendige Form. Fr den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch b e stehe keine Grundlage. Das hlt der Nachprfung nicht stand. II. Die Klgerin ist der Beklagten gemû § 326 Abs. 1 BGB a.F. schaden s - ersatzpflic h tig. 1. Der am 11. September 1997 beurkundete Kaufvertrag ist wirksam. a) Ein Vertrag ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn nach dem be r - einstimmenden Willen der Vertragsparteien das Vereinbarte keine Geltung h a - ben soll (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 36, 84, 88; 67, 334, 339). So verhlt es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Vertragsurkunde gibt die zwischen den Parteien vereinbarten Verpflichtungen, nmlich die Verpflichtung der Beklagten, der Klgerin das Eigentum an dem Grundstck zu verschaffen, und die Verpflic h - tung der Klgerin, den hierfr vereinbarten Kaufpreis von 1.235.000 DM zu b e - za h len, zutreffend wieder. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daû § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Urkunde Angaben zu weiteren tatschlich nicht gewollten Pflichten der Parte i - en enthalten. Diese Angaben können hinweggedacht oder gestrichen werden, ohne daû der vereinbarte Verkauf des Grundstcks durch die Beklagte an die Klgerin fr 1.235.000 DM dann in de m Vertrag keinen Ausdruck mehr fnde. - 6 - Die vereinbarten Pflichten sind in der Vertragsurkunde vollstndig verlautbart. Dem Formerfordernis von § 313 Satz 1 BGB a.F. ist gengt (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 313 Rdn. 62 f; Staudinger/ Wufka, BGB [2001], § 313 Rdn. 162). b) Daû ber den Verkauf des Grundstcks zum Preis von 1.235.000 DM hinaus entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde keine Pflichten der Parteien begrndet wurden, der Vertrag insoweit also eine Scheinabrede en t - hlt, lût ihn auch nicht nach § 139 Halbsatz 1 BGB nichtig sein. Nach § 139 BGB fhrt die Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages zur Nichtigkeit des g e - samten Vertrages, sofern nicht anzunehmen ist, daû die Parteien den Vertrag in seinem wirksamen Teil auch ohne die nichtige Regelung geschlossen h t - ten. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, daû den Parteien anstelle eines als ganzes gewollten Rechtsgeschfts ein Teil ihres Geschfts aufgedrngt wird ( Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 139 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. , § 139 Rdn. 1; Soergel/ Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139 Rdn. 1, 44; Staudinger/Roth, BGB [1996], § 139 Rdn. 1). So verhlt es sich im vorliege n - den Fall nicht: Aus den in die Vertragsurkunde ber die kaufvertraglichen Ve r - pflichtungen hinaus aufgenommenen Angaben sollten nach dem bereinsti m - menden Willen der Parteien keine vertraglichen Pflichten folgen. Sie b e - zweckten lediglich die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile durch die Klg e - rin, die ihr nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zustanden. Darauf, daû der Vertrag ohne sie nicht abgeschlossen worden wre, kann sich die Klgerin nicht berufen. c) Die zur Tuschung der Finanzbehörde geeigneten Angaben in der Vertragsurkunde fhren auch nicht gem. §§ 134, 138 Abs. 1 BGB zur Nichti g - - 7 - keit des vereinbarten Verkaufs. Die Absicht einer Steuerhinterziehung lût e i - nen Vertrag nur dann nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder haup t - schlicher Zweck des Rechtsgeschfts ist (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 14, 25, 31 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1965, V ZR 115/6 3, NJW 1966, 588, 589; Erman/Palm, § 138 BGB Rdn. 158; Soergel/ Hefermehl, § 138 BGB Rdn. 200; Staudinger/Sack, BGB [1996], § 134 Rdn. 287). So verhlt es sich bei fehle r - haften Angaben in einem Kaufvertrag ber ein Grundstck nicht, sofern die Begrndung der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstcks und die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt sind (Senatsurt. v. 8. November 1968, V ZR 60/65, WM 1969, 163, 164; v. 23. Mrz 1979, V ZR 81/77, WM 1979, 692, 693; Senatsbeschl. v. 4. Mrz 1993, V ZR 121/92, BGHR-BGB § 138 Steuerhinterziehung 1; RGZ 107, 357, 364). So liegt der Fall hier. d) Die von der Klgerin erklrte Anfechtung hat ebenfalls nicht zur Nic h - tigkeit des Kaufvertrags gefhrt. Die vom Berufungsgericht hierzu hilfsweise vorgenommen Erwgungen sind mit der Feststellung unvereinbar, daû durch die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Vertragsurkunde verlautbarten Erklrungen keine Pflichten der Parteien begrndet wurden. Ist das der Fall, kann die Kl - gerin aber weder ber die Vereinbarung werkvertraglicher Verpflichtungen zw i - schen den Parteien und die Übernahme derartiger Pflichten getuscht worden, noch einem Irrtum hierber erlegen sein. 2. Die Vorraussetzungen des mit der Widerklage geltend gemachten Ersatzanspruchs sind gegeben. Die Klgerin schuldete aus dem Kaufvertrag nicht nur die Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto der U r - kundsnotarin, sondern auch, an der Auszahlungsreife mitzuwirken, von der die - 8 - Erfllung ihrer Zahlungsverpflichtung abhing (Senat, BGHZ 87, 156, 162). Die Aufforderung der Klgerin an die Notarin, den Kaufvertrag nicht zu vollziehen, bedeutete die ernstliche und endgltige Ablehnung der Erfllung des Vertrags durch die Klgerin. Zur Begrndung des Schadensersatzanspruchs der Bekl a - gen htte es daher der erfolgten Mahnung, Nachfristsetzung und Able h - nungsandrohung seitens der Beklagten noch nicht einmal bedurft (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; RGZ 67, 313, 317; 90, 317, 318; 96, 341, 343). III. Zur abschlieûenden Entscheidun g ist der Senat nicht in der Lage. Hie r - zu ist die Höhe des Schadens festzustellen, den die Beklagte durch das Ve r - halten der Klgerin erlitten hat. Wenzel Tropf Kr ger Klein Lemke
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