BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 229/02Verkündet am: 31. Januar 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 1 und 2Weist der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grundlage der Ei-gentümereintragung auf einen anderen Erwerbsgrund als das Zuteilungsverfahrennach den Bodenreformvorschriften hin, fehlt es an der Kennzeichnung als Bodenre-formgrundstück; die Eintragung des Vermerks in Abteilung II zum Verbot der Ver-pachtung, Teilung und Veräußerung des Grundstücks ist in einem solchen Fall un-erheblich.BGH, Urt. v. 31. Januar 2003 - V ZR 229/02 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 31. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird auf Kostendes Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten (noch) um die Verpflichtung des Beklagten zu 1,dem klagenden Land (im folgenden: Kläger) einen Miteigentumsanteil an zweiFlurstücken unentgeltlich aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Ei-gentümer in das Grundbuch zu bewilligen. Dem liegt folgendes zugrunde:Als Eigentümer der streitbefangenen Flurstücke ist seit Juni/Juli 1947K. K. eingetragen. In Abteilung I des Grundbuchs ist zum Eigentums-erwerb folgendes vermerkt:"In Ausführung der Anliegersiedlungssache H. H. imZuge der Bodenreformaufteilung, als im Aufteilungsobjekt B. liegend, vermessen und zugeteilt." - 3 -Weiter war in Abteilung II des Grundbuchs der Bodenreformvermerkeingetragen, wonach die Flurstücke weder ganz noch teilweise veräußert, ver-pachtet oder verpfändet werden durften; er wurde am 3. November 1995 ge-löscht.Laut Urkunde vom 1. April 1946 erhielt K. K. im Rahmen derBodenreform ein Grundstück, welches nicht mit den beiden streitbefangenenFlurstücken identisch ist, zugewiesen. Dazu wurde in Abteilung I des Grund-buchs folgendes eingetragen:"Aufgrund des am 27. September 1946 durch die Kreiskommissi-on zur Ausführung der Bodenreform in T. bestätigten Auf-teilungsprotokolls der Gemeindekommission H. einge-tragen am 15. Oktober 1946."Aus einem Schreiben des Kulturamts P. vom 6. Mai 1942 zur An-siedlungssache H. , Az. H. , geht hervor, daß K. K. zu-sammen mit dem Landwirt K. D. Anliegersiedlungsland erhalten sollte,welches dem Bauern M. B. enteignet worden war.Im Dezember 1957 beantragte K. K. die Löschung des Boden-reformvermerks hinsichtlich der streitbefangenen Flurstücke. Der Rat des Krei-ses T. stellte im Januar 1958 einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag.Darin ist ausgeführt, daß der Sperrvermerk in Abteilung II nicht mehr gerecht-fertigt und daher zu löschen sei, weil K. K. im Jahr 1944 von demdamaligen Großgrundbesitzer M. B. Land im Wege eines wegen derKriegsereignisse nicht zu Ende geführten Siedlungsverfahrens erworben undden Kaufpreis bezahlt habe; die Umschreibung im Grundbuch habe nicht - 4 -durchgeführt werden können, so daß die gesiedelten Grundstücke zusammenmit dem übrigen Besitz in den Bodenfonds überführt worden seien. Die Lö-schung des Vermerks unterblieb aus ungeklärten Gründen.K. K. verstarb im November 1979. Die Beklagten sind seineErben bzw. Erbeserben.Die Beklagten zu 2, 3, 4 und 5 haben den auf die unentgeltliche Auflas-sung ihrer Miteigentumsanteile gerichteten Klageanspruch anerkannt; die Kla-ge gegen die Beklagte zu 6 hat der Kläger zurückgenommen.Der Kläger meint, bei den streitbefangenen Flurstücken handele es sichum Bodenreformland. Auch der Beklagte zu 1 sei zur unentgeltlichen Auflas-sung seines Miteigentumsanteils verpflichtet. Das Landgericht hat der Klagegegen den Beklagten zu 1 stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abge-wiesen.Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagtezu 1 beantragt, erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und dieWiederherstellung des Urteils des Landgerichts.Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Auflas-sungsanspruch, weil es sich bei den Flurstücken nicht um Grundstücke aus der - 5 -Bodenreform handele; die Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform inArt. 233 §§ 11 ff. EGBGB seien deswegen nicht anwendbar. Für die Beurtei-lung der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften komme es regelmäßigauf die formale Kennzeichnung im Grundbuch an, weil sie nach dem Willen desGesetzgebers die nötige und klare Anknüpfung biete; eine Überprüfung, obeine Enteignung im Rahmen der Bodenreform oder eine Zuteilung von Boden-reformland nach damaligen Vorstellungen zu Recht erfolgt sei, könne und sollenicht erfolgen. Wenn aber die Grundbucheintragung widersprüchlich sei, weilals Grund der Eigentumsumschreibung ein anderer Erwerbsgrund als die Zu-weisung im Rahmen der Bodenreform genannt, der Bodenreformvermerk abergleichwohl eingetragen sei, würden sich die widerstreitenden Grundbuchein-tragungen gegenseitig aufheben. So liege der Fall hier. Als Erwerbsgrund seidie Ausführung der Anliegersiedlungssache H. H vermerkt. Hier-durch sei hinreichend dokumentiert, daß keine Zuweisungsentscheidung durchdie Bodenreformkommission erfolgt sei, sondern lediglich anläßlich der Boden-reformaufteilung die Anliegersiedlungssache im Grundbuch habe vollzogenwerden sollen. Dieses Ergebnis werde durch den Antrag des Rates des Krei-ses T. auf Löschung des Bodenreformvermerks bestätigt.Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.II.1. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - geht das Beru-fungsgericht davon aus, daß die Kennzeichnung des Grundstücks im Grund-buch darüber entscheidet, ob die Vorschriften über die Abwicklung der Boden- - 6 -reform (Art. 233 EGBGB 2. Abschnitt) Anwendung finden. Für den Auflas-sungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB, den der Kläger hiergeltend macht, ist allein entscheidend, ob es sich um Flurstücke handelt, die imGrundbuch als solche aus der Bodenreform gekennzeichnet sind (Senat, Urt. v.20. September 1996, V ZR 119/95, WM 1996, 2207).2. Im Ergebnis zu Recht nimmt es auch an, daß es an dieser Kennzeich-nung fehlt.a) Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB knüpft formal an die Kennzeichnungals Bodenreformgrundstück an. Das soll die für die Eigentumszuweisung not-wendige Grundbuchklarheit gewährleisten. Allerdings ist im Zweifel nicht dieEintragung des Bodenreformvermerks in Abteilung II des Grundbuchs ent-scheidend, der das Verbot der Verpachtung, Teilung und Veräußerung desGrundstücks verlautbart. Er besagt nämlich nichts darüber, ob es sich um einBodenreformgrundstück handelt, also um ein Grundstück, das nach den Vor-schriften über die Bodenreform zugeteilt worden ist, sondern setzt das Vorhan-densein eines Bodenreformgrundstücks voraus. Anknüpfungspunkt ist vielmehrder Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grundlage der Ei-gentümereintragung. Weist er auf einen anderen Erwerbsgrund als das Zutei-lungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften hin, fehlt es an der Kenn-zeichnung als Bodenreformgrundstück; die Eintragung des Bodenreformver-merks in Abteilung II ist in einem solchen Fall unerheblich.b) Die streitbefangenen Flurstücke sind nach den Vermerken in Abtei-lung I des Grundbuchs keine Bodenreformgrundstücke. - 7 -aa) Hinsichtlich des in der Urkunde vom 1. April 1946 bezeichnetenGrundstücks verweist die Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs auf dasdurch die Kreiskommission bestätigte Aufteilungsprotokoll der Gemeindekom-mission; sie gibt damit das Zuteilungsverfahren nach Art. IV Nr. 8 der Verord-nung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. November1945 (wiedergegeben bei Döring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaft-lichen Produktionsgenossenschaften, S. 104 ff.) wieder. Die Eintragungenbetreffend die beiden streitbefangenen Flurstücke geben als Erwerbsgrundstattdessen die Ausführung der Anliegersiedlungssache H. H an;der Bezug zur Bodenreform wird lediglich dadurch hergestellt, daß im Zusam-menhang mit ihr die Vermessung des Grundbesitzes erfolgte, weil die Flurstü-cke in demselben Aufteilungsobjekt wie die aus der Bodenreform zugeteiltenGrundstücke des ursprünglichen Eigentümers M. B. lagen. Auch aus demjeweiligen Datum der Eigentumseintragungen wird deutlich, daß K. K. die streitbefangenen Flurstücke nicht im Rahmen der Bodenreform erhaltenhat. Die Eintragung hinsichtlich des entsprechend dem Aufteilungsprotokoll derGemeindekommission zugeteilten Grundstücks erfolgte bereits wenige Tagenach der Bestätigung des Protokolls durch die Kreiskommission; die Eintra-gungen betreffend die beiden streitbefangenen Flurstücke wurden dagegenerst neun bzw. zehn Monate nach dieser Bestätigung, nämlich nach erfolgterVermessung, vorgenommen. Diese Handhabung entsprach der damals- teilweise ausdrücklich - staatlich verordneten Vorgehensweise. Danach warendie Gerichte verpflichtet, Eintragungen des im Rahmen der Bodenreform er-langten Eigentums in das Grundbuch aufgrund der von den Kreiskommissionenbestätigten Beschlüsse der Gemeindekommissionen vorzunehmen, ohne dieAngaben der Katastervermessungen abzuwarten (s. für Sachsen Art. III derVerordnung über die Grundbucheintragung der Ländereien, die die Bauern - 8 -aufgrund der Bodenreform erhalten haben, vom 20. März 1946 [wiedergegebenbei Döring aaO, S. 40]).bb) Die Aufteilung des im Bodenfonds zusammengefaßten Bodens imRahmen der Bodenreform war auf Versammlungen der landlosen und landar-men Bauern und Siedler des betreffenden Ortes auf Vorschlag der Gemeinde-kommissionen zur Durchführung der Bodenreform zu beschließen; derBeschluß über die Aufteilung erhielt Gesetzeskraft, nachdem er durch dieKreiskommissionen zur Durchführung der Bodenreform bestätigt worden war(Art. IV Nr. 8 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Bran-denburg). Die Bestätigung war mit der Übergabe einer Urkunde über die Be-gründung des Bodenreformeigentums an dem zugeteilten Boden verbunden;der Eigentumsübergang wurde in das Grundbuch eingetragen (Bodenrecht,Lehrbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1976,S. 366). Die Eintragung hatte allerdings lediglich deklaratorische Bedeutung(Rechtsgutachten zur Frage der Bodenreform in der SBZ, erstattet durch dasInstitut für Besatzungsfragen in Tübingen, 1956, S. 156). Danach wurde K. K. nur ein Grundstück zur Größe von 2,75 ha aus der Bodenreformzugeteilt, nicht aber der hier streitige Grundbesitz. Das wird durch die Urkundevom 1. April 1946 bestätigt; darin heißt es, daß aufgrund der Verordnung derProvinzialverwaltung Brandenburg über die Bodenreform vom 6. September1945 dem Bauern K. K. ein Grundstück in der genannten Größe, dasin der Gemeinde H. liegt und laut dem von der Bodenkommissionaufgestellten Verteilungsplan die Nr. 45 hat, rechtskräftig zum persönlichenvererbbaren Eigentum übergeben wird. Eine entsprechende Urkunde für diestreitbefangenen Flurstücke fehlt dagegen. Das erklärt die unterschiedlichen - 9 -Vermerke zu den Grundlagen der Eigentümereintragungen in Abteilung I desG) Die auch hinsichtlich der streitbefangenen Flurstücke in Abt. II desGrundbuchs eingetragen gewesenen Vermerke zum Verbot der Verpachtung,Teilung und Veräußerung waren somit erkennbar zu Unrecht eingetragen wor-den. Dafür spricht auch, daß sowohl K. K. als auch der Rat des Krei-ses T. im Dezember 1957 bzw. im Januar 1958 die Löschung der Ver-merke beantragt haben. Ihnen kommt deswegen keine Bedeutung bei der Be-antwortung der Frage zu, ob die Flurstücke Bodenreformgrundstücke sind.d) Da es sich nach alledem nicht um Bodenreformgrundstücke handelt,ist der geltend gemachte Anspruch (Art. 233 § 3 Satz 1 EGBGB) unbegründet.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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