BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 229/06 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Aa Ein Arzt im vertrags344rztlichen Bereitschaftsdienst kann bei differentialdiagnostischen Anzeichen f374r eine coronare Herzerkrankung (hier: einen akuten Herzinfarkt) zur Be-funderhebung (Ausschlussdiagnostik) und damit zur Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus verpflichtet sein. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 229/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Okto-ber 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 597.670,58 200 Gr374nde: I. Der Beklagte untersuchte den damals 34 Jahre alten Kl344ger im Rahmen des vertrags344rztlichen Bereitschaftsdienstes der kassen344rztlichen Vereinigung am Mittwoch, den 6. M344rz 1996, gegen 8.00 Uhr in dessen Wohnung. Der Kl344-ger litt an Durchfall, Erbrechen, Schwindel und 334belkeit. Dem Beklagten wurde 374ber Schmerzen im Brustbereich des Kl344gers berichtet. Die Ehefrau des Kl344-gers wies den Beklagten darauf hin, dass in der Familie des Kl344gers eine Herz- 1 - 3 - infarktgef344hrdung bestehe. Eine Messung ergab bei bekanntem Hochdruck ei-nen Blutdruck von 200/130. Der Beklagte verabreichte dem Kl344ger eine Tablet-te Gelonida sowie 5 mg Nifedipin. Der Kl344ger erbrach sich nach etwa 15 Minu-ten. Der Beklagte spritzte dem Kl344ger deshalb intramuskul344r Dolantin. Er diag-nostizierte beim Kl344ger, der w344hrend der Anwesenheit des Beklagten zweimal wegen Durchfalls und Erbrechens die Toilette aufsuchte, einen grippalen Infekt, eine Intercostalneuralgie und Diarrhoe. Die Frage des Beklagten, ob er ins Krankenhaus gehen wolle, verneinte der Kl344ger. Kurz vor 12.00 Uhr desselben Tages fand die Ehefrau den leblos auf dem Boden liegenden Kl344ger. Ein herbeigerufener anderer Notarzt f374hrte beim Kl344ger, bei dem er einen Atem- und Kreislaufstillstand befundet hatte, erfolg-reich Reanimationsma337nahmen durch. Ein generalisierter hypoxischer Hirn-schaden hinterlie337 jedoch bleibende Beeintr344chtigungen. Im Krankenhaus stell-ten die 304rzte einen akuten Hinterwandinfarkt fest. 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, der Beklagte habe die M366glichkeit eines Herz-infarkts abkl344ren m374ssen. Dann w344re der Infarkt vermieden worden und der Hirnschaden nicht eingetreten oder deutlich geringer ausgefallen. Der Kl344ger verlangt vom Beklagten 374ber den von dessen Haftpflichtversicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlten Betrag von 60.000 DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 122.710,05 200, Ver-dienstausfall f374r Vergangenheit und Zukunft bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Kl344gers f374r s344mtliche weiteren materiellen und immateriellen Sch344den, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden seien. 3 Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Kl344gers ist zur374ckge-wiesen worden. Das Berufungsurteil ist u.a. ver366ffentlicht in MedR 2007, 203. 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kl344ger hat dage-gen form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg; sie f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 a) Das Berufungsgericht durfte das Gutachten E. und das Privatgutach-ten N. nicht zur Grundlage seines Urteils machen. Diese Gutachten ber374cksich-tigten Symptome, die der Kl344ger am 6. M344rz 1996 nach seinem Prozessvortrag aufwies, nicht erkennbar in der erforderlichen Weise. 7 Nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 12. April 2000 hatte der Sachverst344ndige die Schilderungen der Ehefrau des Kl344gers im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vom 29. M344rz 2000 zu ber374cksichtigen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das kardiologisch-pneumologische Gutachten E./B. und der Privatsachverst344ndige N. bei Erstellung ihrer Gutachten davon ausgegan-gen w344ren, der Kl344ger sei am Morgen des 6. M344rz 1996 schwei337gebadet ge-wesen und habe unter Schwindel gelitten, 374ber starke Schmerzen im Nacken- und Brustbereich sowie dar374ber geklagt, dass er fast keine Luft bekomme. Sie ber374cksichtigen die Schwindelgef374hle und die Atemnot des Kl344gers nicht in nachvollziehbarer Weise. Schlie337lich ist der Sachverst344ndige B. im Erg344n-zungsgutachten vom 8. Juli 2004 trotz des Antrags des Kl344gers im Schriftsatz vom 13. Mai 2003 (Frage 49) nicht darauf eingegangen, ob die genannten 8 - 5 - Symptome in 334bereinstimmung mit dem Gutachten D. typisch f374r einen Herzin-farkt sind. 9 Dadurch, dass das Berufungsgericht diese Gutachten dennoch ausf374hr-lich selbst gew374rdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Auslas-sungen und die - in erster Instanz ausdr374cklich ger374gten - Widerspr374che zu den Gutachten D. (vgl. Senat, Urteile vom 3. Dezember 1996 - VI ZR 309/95 - VersR 1997, 191, 192; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 498/99 - VersR 2001, 783, 784) nicht gekl344rt hat, hat es seinerseits den Kern des entscheidungserhebli-chen Kl344gervortrags nicht ber374cksichtigt (247 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 Alt. 1 ZPO) und damit den Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG fortgesetzt. Das f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache (247 544 Abs. 7 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beru-fungsgericht bei der gebotenen Ber374cksichtigung der Angaben der Ehefrau des Kl344gers durch die Sachverst344ndigen zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re. Insbesondere kann die Kausalit344t der Behandlung f374r den Schaden des Kl344gers nach den derzeitigen Feststellungen nicht verneint wer-den. H344tte der Beklagte die differentialdiagnostische M366glichkeit eines akuten Herzinfarkts als naheliegend ber374cksichtigen m374ssen, h344tte er sie entweder selbst ausschlie337en oder den Kl344ger umgehend in ein Krankenhaus einweisen m374ssen, damit die f374r einen Ausschluss erforderlichen Befunde erhoben wor-den w344ren. Dann w344ren m366glicherweise der Eintritt eines Herz- und Kreislauf-stillstands oder doch die Folge einer hypoxischen Sch344digung bei der zu unter-stellenden ordnungsgem344337en Behandlung vermieden worden (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 56 f. m.w.N.). Seine W374rdigung der Gutachten im zu entscheidenden Einzelfall wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Par-teien - 374berpr374fen und dabei auch die R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde 10 - 6 - ber374cksichtigen k366nnen, wonach bislang Feststellungen zu der Frage fehlten, ob die geklagten Schmerzen bewegungsabh344ngig waren oder nicht. Auch dem Vortrag, dass die Ehefrau des Kl344gers hierzu vor der Polizei von dauernden Schmerzen berichtet habe, die sich bei einer bestimmten Haltung des Kl344gers besserten, wird es nachgehen k366nnen. Eine grundlegende Verkennung der Beweislast ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsurteil hat nicht aus einem anderen Grund Bestand (247 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung kann nach den bisherigen tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein akuter Herzinfarkt des Kl344gers im Zeitpunkt des Arztbesuchs des Beklagten unwahrscheinlich oder 344u337erst unwahrscheinlich gewesen sei. Eine solche Wertung w374rde eine sachkundige Stellungnahme un-ter Ber374cksichtigung auch des Schwei337ausbruchs des Kl344gers, seiner Atemnot, der Schwindelgef374hle sowie des Schmerzbildes voraussetzen, an der es bis-lang fehlt. 11 3. Ob dar374ber hinaus weitere Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision gegeben sind, bedarf keiner abschlie337enden Er366rterung. 12 In der Revision k366nnte die gerichtliche Entscheidung, ob ein Arzt bei Symptomen, welche u.a. auch auf einen Herzinfarkt hindeuten k366nnen, diese m366gliche Ursache ausschlie337en muss, lediglich darauf 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter die dem Arzt obliegende Pflichtenstellung rechtlich zutreffend erfasst und die f374r die Beurteilung erforderlichen Umst344nde vollst344ndig und richtig be-r374cksichtigt hat. Die Entscheidung 374ber die Verletzung einer berufsspezifischen Sorgfaltspflicht durch einen Arzt, ist im 334brigen in erster Linie eine Tatfrage, die sich nach medizinischen Ma337st344ben richtet (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660; RGR- 13 - 7 - Kommentar/N374337gens, BGB 12. Aufl., 247 823 Anh. II Rn. 181; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 247 99 Rn. 6; Steffen/Pauge, Arzthaftungs-recht, 10. Aufl., Rn. 150 ff.; Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 2). 14 Das Berufungsgericht wird ferner seine Ansicht 374berpr374fen k366nnen, der Kl344ger sei beweisbelastet daf374r, dass der Hirnschaden durch einen dringlichen Rat des Beklagten, eine Abkl344rung im Krankenhaus zu suchen, habe verhindert werden k366nnen. Ist Prim344rsch344digung der behauptete Schaden in seiner kon-kreten Auspr344gung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154) und damit hier der Herz- und Kreislaufstillstand, ist f374r die behaupteten Folgen des Stillstands das Beweisma337 des 247 287 Abs. 1 ZPO aus-reichend. Soweit des Berufungsgericht dem Kl344ger die Beweislast auferlegt da-f374r, dass die Sch344digung in gleicher Weise bei pflichtgem344337em Verhalten des Beklagten erfolgt w344re, begegnet das rechtlichen Bedenken. In einem Fall rechtm344337igen Alternativverhaltens muss der Arzt beweisen, dass der gleiche Schaden auch bei rechtm344337igem Vorgehen eingetreten w344re (vgl. Senat, Urtei-le vom 2. Februar 1968 - VI ZR 115/67 - VersR 1968, 558, 559; vom 15. M344rz 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836, 837; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942; BGH, BGHZ 120, 281, 287). Ein m366gliches Infarktrisiko des Kl344gers aus der Familienanamnese wird das Berufungsgericht nicht gegen die Ansicht der Sachverst344ndigen verneinen k366nnen, ohne eigene Sachkunde darzutun. 15 - 8 - 4. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 544 Abs. 7 ZPO), das auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird. 16 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.01.2006 - 9 O 1101/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.10.2006 - 1 U 2149/06 -
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