BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 229/06 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 15. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zu-r374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtspre-chung besteht nicht. Der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte St366rung des K366rpers nur mit ihrer psychogenen Natur erkl344rt werden kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (1) und BGHZ 159, 360, 363). Das Berufungsge-richt hat festgestellt, dass es sich bei den behaupteten fortdauernden Beschwerden der Mitversicherten um eine ausschlie337lich psychisch bedingte Reaktion in Form einer psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen han-delt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen f374r den Leistungsausschluss erf374llt. - 3 - Die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Ge-h366rsr374gen hat der Senat gepr374ft, sie greifen nicht durch. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.671,60 200 Terno Seiffert Wendt Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 7 O 229/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 222/05 -
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