BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 229/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der von ihm benannte Vortrag sei gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Beklagte zu 2 nicht ausreichend zu den von ihr angestellten Ermittlungen w344hrend des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen habe, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht entscheidungserheblich w344re. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 62.524,56 200 Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 O 108/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 60/07 -
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