BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 229/08 Verk374ndet am: 19. Juni 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen zu 1 bis 3 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerinnen zu 1 bis 3 entschieden worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kl344gerinnen zu 1 und 2 sind Miteigent374merinnen zu je 275 des im Grundbuch von S. Blatt 1421 eingetragenen Grundst374cks Flur-st374ck 2494/3, S str. 52b, und des angrenzenden, im Grundbuch von O. Blatt 70931 eingetragenen Grundst374cks Flurst374ck 1413/6. Die Kl344ge- - 3 - rin zu 3 ist Eigent374merin des im Grundbuch von O. Blatt 70927 eingetra-genen Grundst374cks Flurst374ck 1413/18, D h366he 15. 2 Die Beklagten sind Eigent374mer des Flurst374cks 2494/20 (richtig 2483/9). Dieses besteht aus einem Weg. Die Kl344gerinnen behaupten, sie und ihre Rechtsvorg344nger h344tten schon vor Ablauf des 2. Oktober 1990 das Grundst374ck der Beklagten als Zugang und Zufahrt zu ihren Grundst374cken genutzt. Hierauf seien sie angewiesen; ein Mitbenutzungsrecht sei nicht vereinbart. Mit der Kla-ge verlangen sie von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts f374r die jeweiligen Eigent374mer ihrer Grundst374cke in das Grund-buch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Re-vision, mit der die Kl344gerinnen zu 1 bis 3 die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erstreben. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Anspr374che. Es meint, 247 116 Abs. 1 SachenRBerG gew344hre einen Anspruch auf Bestellung ei-ner Dienstbarkeit nur, wenn die Nutzung des in Anspruch genommenen frem-den Grundst374cks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder den DDR-typischen Gegebenheiten gesichert gewesen sei. Voraussetzung hierf374r sei eine "gezielte Legitimierung" der Inanspruchnahme fremden Eigentums durch die Beh366rden der DDR. Die zur Bebauung der 374ber das Wegegrundst374ck der Beklagten erschlossenen Grundst374cke der S stra337e/D h366he erteilten Genehmigungen bedeuteten keine derartige Legitimierung, weil in den 4 - 4 - Genehmigungen ausdr374cklich oder erkennbar darauf hingewiesen worden sei, dass die Zuwegung 374ber Privateigentum f374hre und damit von einer Einigung mit den Eigent374mern der in Anspruch zu nehmenden Grundst374cke abh344nge. II. 5 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1. 247 116 Abs. 1 SachenRBerG gew344hrt einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundst374ck, sofern dieses vor Ab-lauf des 2. Oktober 1990 genutzt worden ist, diese Nutzung zur Erschlie337ung oder Entsorgung des eigenen Grundst374cks oder eines Bauwerks auf diesem erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach 247247 321, 322 ZGB nicht be-gr374ndet worden ist. Dies behaupten die Kl344gerinnen. 6 Einer "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung durch die Beh366rden der DDR als weiterer Anspruchsvoraussetzung bedarf es nicht. Der Senat hat dem Sinn der gesetzlichen Regelung von 247 116 Abs. 1 SachenRBerG entnommen, dass eine unrechtm344337ige Mitbenutzung, die zu Zeiten der DDR keinen zumin-dest faktischen Schutz genossen hat, nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu begr374nden (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, ferner Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 139/04, NJW-RR 2005, 666, 667). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundst374cks nur dann als rechtm344337ig angesehen wurde und faktischen Schutz genossen h344tte, wenn sie von den Beh366rden der DDR ausdr374cklich angeordnet oder gestattet worden ist. Das ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Einr344umung eines 7 - 5 - Mitbenutzungsrechts nach dem Zivilgesetzbuch beansprucht werden konnte und die praktizierte Mitbenutzung tats344chlich nicht bestritten wurde. 8 247 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG nimmt auf das Zivilgesetzbuch der DDR Bezug. Ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit besteht nicht, so-weit die Inanspruchnahme eines fremden Grundst374cks durch ein Mitbenut-zungsrecht nach 247247 321, 322 ZGB bei Ablauf des 2. Oktober 1990 gesichert war. Grund hierf374r ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mit-benutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die Mitbe-nutzungsrechte aus 247247 321, 322 ZGB durch Art. 233 247 5 Abs. 1 EGBGB 374ber den 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem mitbenutzten Grundst374ck auf-rechterhalten worden sind und als solche nach Ma337gabe von Art. 233 247 5 Abs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden k366nnen oder konnten (Senat, BGHZ 144, 25, 27). Ein dauerndes Wege- und 334berfahrtsrecht konnte nach dem Recht der DDR in das Grundbuch eingetragen und so verdinglicht werden, 247 322 Abs. 1, 2 ZGB. Soweit ein solches Recht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde und damit nur schuldrechtlich wirkte, bedurfte es zu seiner Begr374ndung einer schrift-lichen Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten der beteiligten Grundst374cke und der Zustimmung des Eigent374mers des in Anspruch genom-menen Grundst374cks, 247 321 Abs. 1 ZGB. 9 Dies ist indessen h344ufig unterblieben; die dauernde Mitbenutzung ist nur m374ndlich vereinbart, gestattet oder praktiziert worden. Das findet seinen Grund darin, dass f374r den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Mitbenut-zung kein nachhaltiger Anlass bestand, weil 247 321 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Rechts zur dauernden Mitbenutzung gegen den Nutzer des in Anspruch genommenen Grundst374cks und dessen Eigent374mer 10 - 6 - gew344hrte, "wenn das im Interesse der ordnungsgem344337en Nutzung benachbar-ter Grundst374cke erforderlich" war. Damit bedurfte es nach dem Zivilgesetzbuch einerseits keiner Regelung des Mitbenutzungsrechts. Andererseits wurden Sachverhalte aufgewertet, in denen ein solches Recht nicht bestand und eine vertragliche Regelung der praktizierten Nutzung vor dem Inkrafttreten des ZGB unterblieben war oder nicht mehr galt. Solange der Eigent374mer des in Anspruch genommenen Grundst374cks der Mitbenutzung nicht entgegentrat, fehlte es f374r den Nutzer an einem Grund, seinen Anspruch auf Begr374ndung eines Mitbenut-zungsrechts geltend zu machen. Der Frage nach einer Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers in das Eigentum an dem "dienenden" Grundst374ck kam ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage nach der Wirkung der praktizierten Nutzung f374r einen Rechtsnachfolger in das Eigentum an dem "herrschenden" Grundst374ck. Der Anspruch auf Vereinbarung eines Nutzungsrechts konnte von dem jeweiligen Nutzer des "herrschenden" Grundst374cks gegen den jeweiligen Nutzer und den jeweiligen Eigent374mer des in Anspruch genommenen Grund-st374cks erhoben und durchgesetzt werden. Wurden von dem Nutzer oder dem Eigent374mer des "dienenden" Grund-st374cks gegen dessen Inanspruchnahme durch die Nutzer des "herrschenden" Grundst374cks keine Einwendungen erhoben, war die Mitbenutzung nach der Rechtswirklichkeit der DDR faktisch gesichert, sofern die Mitbenutzung im Interesse der "ordnungsgem344337en" Nutzung des "herrschenden" Grundst374cks erforderlich war. Hierzu reicht es aus, dass die zur Errichtung eines Bauwerks auf diesem notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Einer weitergehenden "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung bedurfte es nicht. 11 2. a) Die Flurst374cke 2494/3 und 1413/18 sind vor dem Zweiten Weltkrieg mit Wohnh344usern bebaut worden. Die Bebauung beider Grundst374cke ist ge-nehmigt worden. Die Nutzung der Geb344ude bzw. Grundst374cke zu Wohnzwe- 12 - 7 - cken war mithin "ordnungsgem344337" im Sinne von 247 321 Abs. 2 ZGB. Ist hierzu der Weg auf dem Grundst374ck der Beklagten in Anspruch genommen worden, sind hiergegen von den Beklagten oder ihren Rechtsvorg344ngern bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 keine Einwendungen erhoben worden, und war die Mitbe-nutzung ihres Grundst374cks zu der genehmigten Nutzung der Grundst374cke der Kl344gerinnen erforderlich, war die Nutzung des Grundst374cks der Beklagten als Zugang zu den Grundst374cken der Kl344gerinnen bis zum 3. Oktober 1990 faktisch gesichert. Ob es sich so verh344lt, ob der Weg auf dem Grundst374ck der Beklagten die von den Kl344gerinnen behauptete Weite hat und ob die Kl344gerinnen die Beklag-ten f374r die Belastung ihres Grundst374cks mit der verlangten Dienstbarkeit gem344337 247 118 SachenRBerG zu entsch344digen haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Dies ist nachzuho-len. 13 b) Entsprechend verh344lt es sich mit dem Flurst374ck 1413/6. Auf diesem Grundst374ck hat der damalige Nutzer des Grundst374cks D h366he 6, K. H. , nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1974 eine Garage er-richtet. Der Bau der Garage ist genehmigt worden. Ist die Garage mit Zustim-mung der Grundst374ckseigent374mer errichtet worden und wurde sie bei Ablauf des 2. Oktober 1990 noch genutzt, war dies im Sinne von 247 321 Abs. 2 ZGB "ordnungsgem344337" und kann zu dem von den Kl344gerinnen zu 1 und 2 geltend gemachten Anspruch f374hren. Dass der Rat der Stadt S. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Zufahrt 374ber Privateigentum f374hrt, und K. H. gebeten hat, die Zustimmung hierzu von den Eigent374mern des bzw. der in Anspruch zu nehmenden Grundst374cke einzu-holen (GA II, 347), entsprach der Rechtslage. Der Hinweis schr344nkt weder die Genehmigung ein, noch f374hrt er dazu, dass die von K. H. erstrebte Nut- 14 - 8 - zung des Grundst374cks bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR nicht "ordnungsgem344337" gewesen w344re. III. 15 Das Berufungsurteil gibt im 334brigen Anlass, darauf hinzuweisen, dass - unabh344ngig vom Ausgang des Rechtsstreits - eine gesamtschuldnerische Be-lastung einer der Parteien mit den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht kommt, 247 101 Abs. 1, 4 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 4 C 1048/00 - LG Meiningen, Entscheidung vom 23.10.2008 - 4 S 268/07 -
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