BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 229/08 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richte-rin von Pentz beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird wie folgt festge-setzt: Revisionskl344ger: 814,97 200 Revisionsbeklagte: 609,83 200 insgesamt: 1.424,80 200 bis zur R374cknahme danach: 814,97 200 Gr374nde: Der Kl344ger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten beglichen haben. Die Beklagten haben der Erledigungserkl344-rung zugestimmt und erkl344rt, dass dem Antrag der Gegenseite, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht widersprochen werde. 1 Den Beklagten sind unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gem344337 247 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (247 91a Abs. 1 ZPO) ist zu ber374cksichtigen, dass sich die Beklag- 2 - 3 - ten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erkl344rung, dem Kostenantrag der Gegenseite nicht zu widersprechen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - BGH-Report 2004, 923; BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu 247 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu pr374fen, ob die von der Kl344gerin verfolgte Forderung bis zur Erle-digungserkl344rung begr374ndet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Die Kostentragungspflicht der Beklagten um-fasst nach 247 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursach-ten Kosten. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 C 1769/05 - LG Gera, Entscheidung vom 30.07.2008 - 1 S 250/07 -
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