BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 229/09 Verk374ndet am: 14. Juli 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 690 Abs. 1 Nr. 3 Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Da-tums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizuf374gen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unsch344dlich, wenn f374r den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt. BGH, Vers344umnisurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09 - LG M374nchen II AG F374rstenfeldbruck - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 28. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Kl344gerin entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war bis zum 28. Februar 2006 Mieterin einer Wohnung des fr374heren, inzwischen verstorbenen Kl344gers in G. (im Folgenden weiter-hin: Kl344ger). Die R374ckgabe der Wohnung erfolgte Anfang M344rz 2006. 1 Die Kl344gerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Kl344gers Schadenser-satz wegen Besch344digungen in der Mietwohnung. Nachdem die Haftpflichtver-sicherung der Beklagten dem erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des 2 - 3 - Kl344gers mit Schreiben vom 27. Juli 2006 mitgeteilt hatte, dass f374r den Scha-densfall kein Versicherungsschutz bestehe, machte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers gegen374ber der Beklagten mit Schreiben vom 2. August 2006 einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Besch344digungen am Kamin (4.000 200), an der Kaminablageplatte (800 200), an zwei T374ren (500 200) und am Fu337boden (600 200) geltend. Er forderte die Beklagte auf, den von dem Gesamtbetrag in H366he von 5.900 200 nach Abzug des Kautionsguthabens (1.610 200) verbleibenden Betrag von 4.300 200 bis zum 10. August 2006 an den Kl344ger zu zahlen. Der Kl344ger hat diese Forderung nebst Zinsen mit Mahnbescheid vom 15. August 2006, welcher der Beklagten am 18. August 2006 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht. In dem Mahnbescheid wird als Hauptforderung bezeichnet: "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem344337 Schreiben vom 28.06.06: 4.300 200". Mit einem weiteren Mahnbescheid vom 5. September 2006 hat der Kl344ger Ersatz der f374r die Begutachtung der Sch344den durch einen Sach-verst344ndigen angefallenen Kosten in H366he von 938,44 200 nebst Zinsen bean-sprucht. Die Beklagte hat gegen beide Mahnbescheide Widerspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat die beiden Verfahren verbunden und die auf Zahlung von insgesamt 5.238,44 200 nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung des Kl344gers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit ab-ge344ndert, als es der Klage hinsichtlich der Sachverst344ndigenkosten (938,44 200 nebst Zinsen) stattgegeben hat; im 334brigen hat das Landgericht die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Anspruch aus dem Mahnbescheid vom 15. August 2006 in H366he von 4.300 200 nebst Zinsen weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der m374ndlichen Verhand-lung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374-fung (BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 5 Die von der Beklagten gegen die geltend gemachten Anspr374che wegen Besch344digungen der Mietsache erhobene Verj344hrungseinrede sei begr374ndet. Denn die Anfang September 2006 endende Verj344hrungsfrist sei durch den der Beklagten am 18. August 2006 zugestellten Mahnbescheid 374ber eine Hauptfor-derung in H366he von 4.300 200 nicht rechtzeitig gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. 6 Der Kl344ger habe seine Schadensersatzforderungen in dem Mahnbe-scheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teil- oder Restbetrag nicht hinreichend individualisiert. Aus dem Mahnbescheid ergebe sich zwar, dass gegen die Beklagte eine Schadensersatzforderung in H366he von 4.300 200 "gem344337 Schreiben vom 28.06.06" geltend gemacht wurde. Dieses Schreiben sei dem Mahnbescheid jedoch nicht beigef374gt gewesen. Es sei auch im vorlie-genden Rechtsstreit weder vorgelegt noch von einer der Parteien in Bezug ge-nommen worden. Vielmehr beziehe sich der Kl344ger auf das anwaltliche Schrei-ben an die Beklagte vom 2. August 2006, mit dem er seine Anspr374che wegen verschiedener Besch344digungen der Mietsache nach Grund und H366he aufgelis- 7 - 5 - tet und die Beklagte zur Zahlung des nach Abzug des Kautionsguthabens verbleibenden Restbetrags von 4.300 200 aufgefordert habe. F374r die Beklagte sei aber weder aus dem Schreiben vom 2. August 2006 noch aus dem Mahnbe-scheid erkennbar gewesen, welche der einzelnen Schadensersatzforderungen der Kl344ger gegen den Kautionsr374ckzahlungsanspruch ganz oder teilweise auf-gerechnet habe und welche Anspr374che er mit seinem Mahnantrag noch verfolgt habe. Die verj344hrungshemmende Wirkung des Mahnbescheids sei auch nicht r374ckwirkend durch die erst im Berufungsverfahren ordnungsgem344337 nachgeholte Individualisierung eingetreten. Denn zu diesem Zeitpunkt seien die auf Besch344-digungen der Mietsache gest374tzten Anspr374che jedenfalls verj344hrt gewesen. Die nachtr344gliche Individualisierung beziehungsweise notwendige Bestimmung des Klagebegehrens k366nne zwar die Zul344ssigkeit der Klage herbeif374hren, bewirke jedoch keine r374ckwirkende Heilung der Hemmung der Verj344hrung. 8 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem vom Kl344ger mit dem Mahnbe-scheid vom 15. August 2006 geltend gemachten Schadensersatzanspruch in H366he von 4.300 200 nebst Zinsen die von der Beklagten erhobene Verj344hrungs-einrede nicht entgegen. 9 Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der antragsgem344337 erlassene, der Beklagten vor Eintritt der Verj344hrung zugestellte Mahnbescheid vom 15. August 2006 den Ablauf der Verj344hrung wirksam gehemmt hat (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der gel-tend gemachte Schadensersatzanspruch im Mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert. 10 - 6 - 1. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verj344hrung des gel-tend gemachten Anspruchs gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr374chen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung erm366glicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erf374llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h344ngen Art und Umfang der erforderli-chen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh344ltnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, Tz. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, Tz. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Tz. 7; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 39 zur Un-terbrechung der Verj344hrung nach 247 209 BGB aF m.w.N.). Voraussetzung f374r die verj344hrungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbe-scheid f374r einen au337enstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten An-spr374che mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies f374r den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 15; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 46, zu 247 209 BGB aF m.w.N.). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein sol-ches Schriftst374ck dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigef374gt zu werden (Senatsurteil vom 23. Januar 2008, aaO, Tz. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, aaO). 11 2. Diesen Anforderungen gen374gt der Mahnbescheid vom 15. August 2006. 12 - 7 - a) Der Mahnbescheid nimmt zur Individualisierung des in ihm bezeichne-ten Anspruchs auf Schadensersatz in H366he von 4.300 200 auf ein dem Mahnbe-scheid nicht beigef374gtes Schreiben vom "28.06.06" Bezug. Dabei handelt es sich - f374r die Beklagte erkennbar - um eine versehentlich falsche Datumsanga-be; gemeint war ersichtlich das der Beklagten zwei Wochen vor Zustellung des Mahnbescheids zugegangene Schreiben vom 2. August 2006 ("2.8.06"), in dem die Zusammensetzung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs 374ber 4.300 200 gegen374ber der Beklagten - nach dem ablehnenden Schreiben der Haft-pflichtversicherung der Beklagten vom 27. Juli 2006 - dargelegt und erl344utert worden war. Dementsprechend haben die Parteien im Rechtsstreit ausschlie337-lich zu dem Schreiben vom 2. August 2006 vorgetragen, nicht dagegen zu ei-nem - nicht existenten - Schreiben vom 28. Juni 2006. Insbesondere hat die Beklagte nur beanstandet, dass das Schreiben vom 2. August 2006 eine hinrei-chende Individualisierung des Anspruchs vermissen lasse; sie hat nicht geltend gemacht, dass nicht dieses Schreiben, sondern nach dem Mahnbescheid ein fr374heres Schreiben vom 28. Juni 2006 f374r die Individualisierung des Anspruchs ma337gebend sei. 13 Das Berufungsgericht ist daher rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagten bekannt war, dass der Kl344ger mit dem Mahnbescheid 374ber 4.300 200 auf das Schreiben vom 2. August 2006 und den darin n344her erl344uterten Anspruch 374ber 4.300 200 Bezug genommen hat. Unter diesen Umst344nden ist die falsche Datumsangabe im Mahnbescheid vom 15. August 2006 unsch344dlich. 14 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Schadensersatzanspruch 374ber 4.300 200 im Schreiben vom 2. August 2006 in einer den Anforderungen entsprechenden Weise individualisiert worden. In diesem Schreiben werden die verschiedenen Besch344digungen der Mietsache, derentwegen der Kl344ger Schadensersatz be- 15 - 8 - gehrt, hinreichend konkret nach Grund und H366he aufgelistet. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es beanstandet lediglich, dass der vom Kl344ger vor-genommene Abzug des Kautionsguthabens in H366he von 1.610 200 von dem Ge-samtschaden von 5.900 200, woraus sich der vom Kl344ger geforderte Restbetrag in H366he von 4.300 200 errechne, nicht erkennen lasse, mit welchen der einzelnen Schadensersatzforderungen der Kl344ger gegen den Kautionsr374ckzahlungsan-spruch der Beklagten ganz oder teilweise aufgerechnet habe und welche An-spr374che der Kl344ger folglich mit seinem Mahnantrag noch verfolgte. Das trifft nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Kl344ger wegen verschiedener Besch344digungen der Mietsache geltend gemachten Schadens-ersatzanspruch 374berhaupt um mehrere selbst344ndige Schadensersatzanspr374che handelt oder um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich aus mehreren Schadenspositionen zusammensetzt. Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, dass jede einzelne Besch344digung der Mietsache ei-nen rechtlich selbst344ndigen Schadensersatzanspruch begr374ndet, besteht ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, welche An-spr374che der Kl344ger mit seiner nach Abzug des Guthabens verbleibenden Rest-forderung in H366he von 4.300 200 mit dem Schreiben vom 2. August 2006 - und dementsprechend auch mit dem Mahnbescheid vom 15. August 2006 - noch verfolgte. Da der Kl344ger im Schreiben vom 2. August 2006 nicht bestimmt hatte, in welcher H366he er die mehreren Einzelforderungen jeweils gegen den Kauti-onsr374ckzahlungsanspruch der Beklagten aufrechnete, wurden die zur Aufrech-nung gestellten Schadensersatzforderungen des Kl344gers, worauf die Revision mit Recht hinweist, nach 247 396 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 247 366 Abs. 2 BGB verh344ltnism344337ig getilgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, NJW 2009, 1071, Tz. 23). 16 - 9 - Da somit die Anspr374che des Kl344gers im Mahnbescheid vom 15. August 2006 in Verbindung mit dem Schreiben vom 2. August 2006 hinreichend indivi-dualisiert waren, kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob im Berufungsverfahren eine ordnungsgem344337e Individualisierung der Anspr374che mit R374ckwirkung f374r die Verj344hrungshemmung nachgeholt werden konnte (dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, aaO, Tz. 19 ff.), nicht an. 17 III. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die vom Berufungsgericht f374r verj344hrt gehalte-ne, mit dem Mahnbescheid vom 15. August 2006 geltend gemachte restliche Schadensersatzforderung von 4.300 200 besteht. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich - in anderem Zusammenhang - ausgef374hrt, dass es die von diesem Betrag umfassten Schadensersatzanspr374che des Kl344gers dem Grunde und 18 - 10 - "374berwiegend der H366he nach" f374r berechtigt halte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG F374rstenfeldbruck, Entscheidung vom 07.03.2008 - 2 C 1789/06 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 28.07.2009 - 12 S 2512/08 -
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