BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 229/09 Verk374ndet am: 16. Juni 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG (Fassung vom 30. Mai 1908 RGBl. S. 263) 247247 27, 28, 29 Bei Versicherung des Einbruchsdiebstahls- und/oder Vandalismusrisikos kann der zum Zwecke einer Schutzgelderpressung gefasste und dem Versiche-rungsnehmer in N366tigungsabsicht mitgeteilte Entschluss eines unbekannten T344ters, die versicherte Sache - unter Umst344nden auch mehrfach - zu besch344-digen, eine anzeigepflichtige objektive Gefahrerh366hung darstellen. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juni 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. M344rz 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, fr374herer Inhaber einer Gastst344tte, fordert Versiche-rungsleistungen aus der seit September 2005 bei der Beklagten gehalte-nen Firmenversicherung, welcher die Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen "ambitio Gastronomie" der Beklagten zugrunde liegen. Nach de-ren Teil B II. 1.1 247 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Versicherungspolice er-streckt sich der Versicherungsschutz auch auf Sachen, die durch Ein-bruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung zerst366rt oder besch344digt werden. 1 Beginnend im Sp344tsommer und zun344chst fortlaufend bis Ende Ok-tober 2006 erhielt der Kl344ger im B374ro seiner Gastst344tte mehrere anony-me Anrufe, in welchen eine m344nnliche Stimme sinngem344337 "Schutz und 2 - 3 - Versicherung" anbot, weil immer etwas passieren k366nne. Nachdem der Kl344ger darauf nicht eingegangen war, wurde der Anrufer ab Januar 2007 konkreter und forderte nunmehr f374r den angebotenen "Schutz" monatli-che Zahlungen von 750 200. Zur Bekr344ftigung seiner Forderung gab er an, man wisse, dass der Kl344ger mehrere Lokale habe, er solle sich weder an die Polizei noch sonstige andere Personen wenden. Der Kl344ger unter-richtete danach lediglich seine Ehefrau von den Anrufen, unternahm an-sonsten aber nichts. In den nachfolgenden Wochen erschienen vier m344nnliche G344ste im Lokal und 344u337erten mehrfach den Wunsch, den "Chef" - gemeint war offensichtlich der Kl344ger - zu sprechen. Zu einem solchen Gespr344ch kam es jedoch nicht. Am 9. M344rz 2007 brachen Unbekannte in das Lokal ein und ent-wendeten Bargeld und technische Ger344te. Zum 374berwiegenden Teil wur-de dieser Schaden von der Beklagten reguliert. Auch bei der Schadenre-gulierung verschwieg der Kl344ger die vorangegangenen Erpressungsver-suche. 3 Beginnend zwei Tage nach dem Einbruch und unter ausdr374ckli-chem Hinweis auf diese Tat wiederholte der unbekannte Anrufer mehr-fach seine Zahlungsaufforderung unter Hinweis darauf, dass man wisse, wo der Kl344ger wohne und dass er Familie habe. Am 21. April 2007 wurde am Auto des Kl344gers die Heckscheibe eingeschlagen und der Lack zer-kratzt. In der darauf folgenden Woche 344u337erte der unbekannte Anrufer, der Kl344ger habe nun sehen k366nnen, was alles passiere. 4 In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2007 wurde die Gastst344tte er-neut von Einbrechern heimgesucht. Sie verw374steten - vermutlich mit ei-ner Axt - gro337e Teile der Inneneinrichtung und verspr374hten eine gro337e 5 - 4 - Menge schwarzer Lackfarbe. Entwendet wurden nach der Behauptung des Kl344gers ungef344hr 2.700 200 Bargeld und eine Musikanlage. Nachdem der Kl344ger in seiner Schadenmeldung der Beklagten erstmals auch die Entwicklung der vorangegangenen Erpressungsversu-che geschildert hatte, k374ndigte diese den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 29. Juni 2007 fristlos, weil ihr die eingetretene Gefahrer-h366hung nicht rechtzeitig angezeigt worden sei. Vorsorglich wurde zugleich eine fristgem344337e K374ndigung wegen des eingetretenen Schaden-falles ausgesprochen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 lehnte die Be-klagte Versicherungsleistungen ab. 6 Der Kl344ger beziffert den eingetretenen Sach- und Betriebsunter-brechungsschaden auf 130.714,62 200. Er verlangt ferner 15.000 200 als Ver-zugsschaden, weil sich Verbindlichkeiten gegen374ber seiner Vermieterin infolge mangelnder Liquidit344t um diesen Betrag erh366ht h344tten, und schlie337lich die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in H366he von 1.780,20 200. 7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision ver-folgt das Klagebegehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 9 - 5 - 10 I. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte nach 247 28 Abs. 1 VVG a.F. f374r leistungsfrei. Der Versuch, den Kl344ger zu so genannten Schutz-geldzahlungen zu erpressen, und der damit einhergehende Vorsatz des unbekannten Erpressers, die versicherte Gastst344tte zur Bekr344ftigung seiner Forderungen gegebenenfalls auch mehrfach zu sch344digen, stell-ten eine nach 247 27 Abs. 2 VVG a.F. anzeigepflichtige Gefahrerh366hung dar. Das ergebe bei Abw344gung aller Umst344nde ein Vergleich der Gefah-renlage bei Abschluss des Vertrages mit derjenigen Gefahrenlage, die nach der Ver344nderung der f374r die versicherte Gefahr ma337geblichen Sachlage eingetreten sei. Die Gefahrerh366hung sei auch nicht unerheblich im Sinne des 247 29 VVG a.F. Gegenteiligen Auffassungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1998, 625 f.) und von Pr366lss (NVersZ 2000, 153, 156 ff.), wonach der Entschluss eines Dritten, die versicherte Sache zu sch344digen, ledig-lich eine mitversicherte, nicht anzeigepflichtige Erh366hung der Gefahr i.S. des 247 29 Satz 1 VVG a.F. darstelle, sei jedenfalls hier nicht zu folgen. Ein Schutzgelderpresser unterscheide sich wesentlich von einem durch-schnittlichen Sch344diger. Fasse Letzterer seinen Zerst366rungsentschluss in aller Regel spontan und in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Einbruchsgeschehen, verfolge der Schutzgelderpresser sein Ziel planm344337ig, beharrlich und kaltbl374tig und setze die versicherte Sache dabei einer anhaltenden Bedrohung aus. Das 374bersteige deutlich die gew366hnlich bei Abschluss einer Vandalismusschadenversicherung von den Vertragsparteien zugrunde gelegte Gefahrensituation. 11 Hier h344tten jedenfalls der erste Einbruch vom 9. M344rz 2007, wel-cher - wie das Berufungsgericht n344her ausf374hrt - mit den vorangegange-nen Erpressungsversuchen in Zusammenhang stehe und die Entschlos- 12 - 6 - senheit der Erpresser bewiesen habe, und die danach fortgesetzten Drohanrufe manifestiert, dass sich die Gefahr f374r die versicherte Gast-st344tte anhaltend erh366ht habe. Gerade wegen der Weigerung des Kl344gers, auf die Forderungen der Erpresser einzugehen, sei schlie337lich die Ge-fahr eines "abschlie337enden Vernichtungsschlages" gegen die Gastst344tte in unmittelbare N344he ger374ckt. Der Kl344ger habe deshalb die Gefahrerh366-hung der Beklagten sp344testens im M344rz 2007 anl344sslich der Fortsetzung der Drohanrufe nach dem ersten Einbruch anzeigen m374ssen. Der Versi-cherungsfall vom 3./4. Juni 2007 sei sp344ter als einen Monat nach diesem Zeitpunkt eingetreten. Den ihm obliegenden Beweis, dass der neuerliche Einbruch nicht durch die Schutzgelderpresser ver374bt oder veranlasst worden, die Ge-fahrerh366hung mithin ohne Einfluss auf den Versicherungsfall geblieben sei (247 28 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F.), habe der Kl344ger nicht gef374hrt. 13 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 14 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, hier sei un-abh344ngig vom Willen des Versicherungsnehmers eine (so genannte ob-jektive) Gefahrerh366hung f374r die versicherte Gastst344tte i.S. von 247 27 Abs. 1 VVG a.F. eingetreten. 15 a) Durch die Bestimmungen der 247247 23 ff. VVG a.F. soll das bei Ab-schluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Pr344mienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten blei-ben. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsver-trag festzuhalten, obwohl sich die Risikolage so ge344ndert hat, dass das 16 - 7 - Verh344ltnis zwischen Risiko und Pr344mie nicht mehr der Risikolage ent-spricht, die er bei Abschluss des Versicherungsvertrages voraussetzen durfte. Von einer Gefahrerh366hung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nachtr344glich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Rede stehenden Versicherungsvertrag nicht oder je-denfalls nicht zu der vereinbarten Pr344mie abgeschlossen h344tte. Folge-richtig kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf einzelne Gefahr-umst344nde an; stattdessen ist zu fragen, wie sich die Gefahrenlage insge-samt entwickelt hat. Dabei sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tat-sachen in Betracht zu ziehen. Soweit gefahrerh366henden Umst344nden ge-fahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuw344gen (BGHZ 79, 156, 158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2 a aa). Die Annahme einer Gefahrerh366hung setzt weiter voraus, dass der neue Zustand erh366hter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen nat374rlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versi-cherungsfalles zu f366rdern geeignet ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a m.w.N.; HK-VVG/Karczewski, 247 23 Rdn. 9, 13; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 23 Rdn. 4). b) Legt man diese Ma337st344be zugrunde, so hat hier der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundge-gebene, 374ber mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter T344ter, den Kl344ger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebst344hlen und schwerwiegenden Sachbesch344digungen zu Schutzgeldzahlungen zu zwingen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschl344ge auf die versicherte Gastst344tte Nachdruck zu verleihen, die Gefahr des Ein-tritts von Einbruchs- und Vandalismussch344den dauerhaft erh366ht (vgl. da-zu Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO). 17 - 8 - 18 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der vom Berufungsge-richt angesprochene Umstand, dass gerade auch die Weigerung des Kl344gers, dem Erpressungsverlangen nachzugeben, die M366glichkeit eines "abschlie337enden Vernichtungsschlages" in unmittelbare N344he ger374ckt hat. Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, die eingetretene Gefahr-erh366hung sei zugleich vom Kl344ger i.S. von 247 23 Abs. 1 VVG a.F. (als so genannte subjektive Gefahrerh366hung) herbeigef374hrt worden. Deshalb kann offen bleiben, ob sie insoweit aus Gr374nden der Einheit der Rechts-ordnung oder aus Treu und Glauben verpflichtet gewesen w344re, in diese Weigerung des Kl344gers nach 247 23 Abs. 1 VVG a.F. einzuwilligen. Umge-kehrt schlie337t der Umstand, dass der Kl344ger insoweit rechtm344337ig gehan-delt hat und ihm ein Nachgeben gegen374ber den Erpressern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugemutet werden konnte, die Annahme einer objektiven Gefahrerh366hung nicht aus. Entscheidend ist insoweit nicht das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern allein der von au337en an das Versicherungsverh344ltnis herangetragene Entschluss Dritter, die ver-sicherte Sache zu besch344digen oder zu zerst366ren. 2. Der Kl344ger musste die eingetretene Gefahrerh366hung gem344337 247 27 Abs. 2 VVG a.F. der Beklagten anzeigen. Eine mitversicherte und damit i.S. von 247 29 VVG a.F. unerhebliche Gefahrerh366hung liegt hier nicht vor. 19 a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob der Entschluss eines Dritten, die versicherte Sache zu sch344digen, dem Sachversicherer als Gefahrerh366hung angezeigt werden muss. 20 - 9 - 21 aa) Das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 1998, 625) hat in ei-ner seine Entscheidung nicht tragenden Erw344gung die Auffassung vertre-ten, es stelle keine versicherungsrechtlich relevante nachtr344gliche Ge-fahrerh366hung in der Sachversicherung dar, wenn ein Dritter dem Versi-cherungsnehmer im Rahmen einer Schutzgelderpressung eine vors344tzli-che Sch344digung der versicherten Sache androhe. 334bernehme der Versicherer das Risiko vors344tzlicher Sch344digung durch Dritte, so erh366he der Entschluss eines Dritten, diese vors344tzliche Sch344digung herbeizuf374hren, das versicherte Risiko zwar objektiv. Das sei aber jeder vors344tzlichen Sch344digung durch Dritte von vornherein im-manent, weil notwendig jeder vors344tzlichen Sch344digung vorausgehend. Der Tatentschluss des Dritten mache zwar den Eintritt des Versiche-rungsfalls wahrscheinlicher, bedeute aber keine Steigerung des von vornherein versicherten Risikos, sondern sei von Anfang an "mitversi-chert". Die bevorstehende Verwirklichung des versicherten Risikos k366nne somit keine versicherungsrechtlich relevante nachtr344gliche Gefahrerh366-hung darstellen. Denn hielte man den Versicherungsnehmer in solchen F344llen einer sich realisierenden versicherten Gefahr f374r anzeigepflichtig und er366ffnete dem Versicherer die K374ndigungsm366glichkeit nach 247 27 Abs. 1 VVG a.F. und Leistungsfreiheit nach 247 28 VVG a.F., so liefe der Versicherungsschutz ins Leere. 22 bb) 304hnlich h344lt auch Pr366lss (NVersZ 2000, 153, 157 ff.) die von Dritten ausgehende Bedrohung des Versicherungsnehmers mit schaden-stiftenden Handlungen, etwa einer Brandstiftung, f374r eine mitversicherte Gefahrerh366hung. 23 - 10 - 24 cc) Das Oberlandesgericht Koblenz hat gegen374ber einer Versiche-rungsnehmerin ge344u337erte anonyme Drohungen mit Brand oder Gewalt gegen das versicherte Geb344ude als objektive Gefahrerh366hung gewertet (r+s 1988, 303), jedoch die Frage der Anzeigepflicht offen gelassen, weil in dem von ihm entschiedenen Fall die gesteigerte Gefahrenlage nicht mehr fortgedauert hatte, als das versicherte Geb344ude abgebrannt war. dd) Auch der Senat hat bisher lediglich ausgesprochen, dass die Drohung des Ehemannes einer Versicherungsnehmerin, das versicherte Geb344ude in die Luft zu sprengen, eine Gefahrerh366hung darstellen k366nne, wenn die Bedrohungslage 374ber eine l344ngere Dauer aufrechterhalten werde (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a). Da es im entschiedenen Fall an dieser Dauerhaftigkeit gefehlt hatte, konnte die Frage der Anzeigepflichtigkeit einer solchen Ge-fahrerh366hung offen bleiben. 25 b) F374r den vorliegenden Fall stimmt der Senat dem Berufungsge-richt darin zu, dass der Kl344ger die eingetretene objektive Gefahrerh366-hung dem Versicherer jedenfalls h344tte anzeigen m374ssen, nachdem sein Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals am 9. M344rz 2007 von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage sp344ter unter ausdr374cklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn zum einen hatte der Kl344ger sp344testens zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis davon, dass eine ernst-hafte Bedrohung f374r die versicherte Sache vorlag, zum anderen richtete sich diese Drohung auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Sch344digung des Lokals und stellte jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr "mitversicherte" Gefahrerh366hung i.S. von 247 29 VVG a.F. dar. 26 - 11 - 27 aa) Die so genannte Schutzgelderpressung ist dadurch gekenn-zeichnet, dass ihr T344ter vorrangig das Ziel verfolgt, sein Opfer zu einer Verm366gensverf374gung zu n366tigen. Die Besch344digung oder Zerst366rung der versicherten Sache stellt mithin nicht das eigentliche Ziel des Tatplans dar, sondern soll zun344chst lediglich als empfindliches 334bel angedroht werden, um den damit Erpressten zur Zahlung von "Schutzgeld" zu be-wegen. Mit der Umsetzung der Drohung verleiht der Erpresser zwar ei-nerseits seiner Forderung Nachdruck, gef344hrdet zugleich aber seinen Tatplan, indem er den Betrieb des Erpressungsopfers sch344digt, mit wel-chem eigentlich die erpressten Zahlungen erwirtschaftet werden sollen. Wird ein Versicherungsnehmer Opfer eines solchen Erpressungsversu-ches, so kann er deshalb oftmals nicht sicher absch344tzen, wie ernst die Drohung mit der Sch344digung der versicherten Sache gemeint ist. Ein all-gemeiner Erfahrungssatz, dass Schutzgelderpresser regelm344337ig bereit sind, ihre Drohung im Falle der Nichtzahlung des Erpressungsopfers wahr zu machen, besteht nicht. F374r den Kl344ger bestand diese Unsicherheit allerdings jedenfalls zu dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem erstmalig in sein Lokal eingebrochen worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage sp344ter seine Forderun-gen wiederholte und die begleitenden Drohungen unter Hinweis auf die-sen ersten Einbruch fortsetzte. Von da an hatte der Kl344ger die Gewiss-heit, dass die Drohungen nicht nur ernst gemeint, sondern auch auf Dauer angelegt waren. Der Kl344ger hatte somit sichere Kenntnis, dass sich die Gefahr f374r die versicherte Sache nachhaltig erh366ht hatte. 28 bb) Die ver344nderte Gefahrenlage war auch nicht mitversichert i.S. von 247 29 Satz 2 VVG a.F. Selbst wenn man dem Oberlandesgericht Karlsruhe (aaO) und Pr366lss (aaO) im Ansatz darin zustimmt, dass das 29 - 12 - Versprechen, Versicherungsschutz auch gegen die vors344tzliche Besch344-digung der versicherten Sache durch Dritte zu gew344hren, grunds344tzlich deren Tatentschluss als notwendiges Zwischenstadium der Gefahrver-wirklichung einschlie337t, bestanden hier Besonderheiten. Der Tatent-schluss war weitergehend darauf gerichtet, die Sch344digung binnen relativ kurzer Zeit nicht nur mehrfach zu wiederholen, sondern zugleich von Mal zu Mal auch auszuweiten, um damit zun344chst den Druck auf den Versi-cherungsnehmer zu erh366hen, ihn aber im Falle beharrlicher Verweige-rung von Schutzgeldzahlungen am Ende auch wirtschaftlich zu ruinieren, um so zumindest noch eine abschreckende Wirkung auf andere poten-tielle Erpressungsopfer zu erzielen. In dieser Wiederholungsabsicht bei gleichzeitiger Tendenz zur Eskalation liegt eine Ver344nderung der Gefah-renlage, die selbst dann nicht mehr als bei Vertragsschluss von den Par-teien mit einkalkuliert angesehen werden kann, wenn man in Rechnung stellt, dass hier ein Lokal versichert worden ist und Schutzgelderpres-sungen zum Nachteil von Gastronomiebetrieben nicht derart selten sind, dass sie den Vertragsparteien nicht auch als m366glicher Grund einer Sch344digung der versicherten Sache vor Augen gestanden haben k366nn-ten. Die vors344tzlich wiederholte Zerst366rung oder Besch344digung zum Zwecke der Durchsetzung einer rechtswidrigen Geldforderung kann auch dann nicht mehr als notwendige oder besonders h344ufige Zwischenstufe der Verwirklichung der urspr374nglich versicherten Gefahr aufgefasst wer-den. Denn auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird ohne Weiteres erkennen, dass dem Vertragsschluss und der Pr344mienkalkulati-on des Versicherers in der Regel die Vorstellung zugrunde liegt, es k366n-ne w344hrend der Vertragslaufzeit einmal zum Eintritt des Versicherungs-falles und damit zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung kom-men. Auf dieser Erwartung basiert die Festlegung der Versicherungs-pr344mie. Das ergibt im 334brigen schon der Blick auf die in den Versiche- - 13 - rungsbedingungen vorgesehene M366glichkeit des Versicherers, den Ver-trag nach einem Schadenfall zu k374ndigen (hier 247 21 Nr. 2 des Allgemei-nen Teils der AVB ambitio Gastronomie 07/2005). cc) Allein diese K374ndigungsm366glichkeit reicht allerdings f374r sich genommen nicht aus, um eine Anzeige der eingetretenen Gefahrerh366-hung entbehrlich zu machen. Denn erst mit der Anzeige, dass der Kl344ger und das versicherte Lokal von einer Schutzgelderpressung betroffen wa-ren, h344tte die Beklagte nach dem ersten Einbruchsschaden die f374r ihre K374ndigungsentscheidung bedeutsamen Umst344nde erfahren. 30 3. F374r eine anders lautende - von der Revision geforderte - wer-tende Betrachtung, der zufolge der Versicherer die Gefahrerh366hung aus kriminalpolitischen Gr374nden hinzunehmen h344tte, geben die 247247 23 ff. VVG a.F. keinen Raum. Sie ist auch nicht aus Treu und Glauben geboten. Ob eine ungewollte Gefahrerh366hung i.S. von 247 27 Abs. 1 VVG a.F. vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver, d.h. au337erhalb des subjektiven Bereichs der Vertragsparteien angesiedelter Umst344nde. Entsprechendes gilt f374r die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerh366hung und ihrer Anzei-gepflicht. Dass die Erh366hung der Gefahr hier die Folge kriminellen Ver-haltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer wenig 31 - 14 - Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerh366hung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verant-wortung f374r die ver344nderte Sachlage tr344gt, nicht entgegenhalten lassen. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2008 - 415 O 48/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2009 - 9 U 219/08 -
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