BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 229/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Ric h- terin Safar i Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 16. April 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig ve r worfen. Gegenstandswert: 1.143,20 Gründe: I. Der Kläger, ein Wasserver band, macht gegen den Beklagten Schmut z- wasserentgelte und Grundentgelte für die Abwasserentsorgung in Höhe von nebst Zinsen geltend. Der Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis auf die Un billigkeit der Entgelt bestimmung durch den Kl ä ger . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichteten B e- rufung des Klägers hat das Landgericht im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 1.14 3,20 t. Zur Begrü n dung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe hinsichtlich der Schmutzwasseren t gelte ein Anspruch auf Zahlung von 941,20 g keit der durch den Kläger vorgenommenen Entgelterhöhungen gemäß § 315 Abs. 3 1 2 - 3 - BGB sei auf die Er - da der Beklagte diese Preisgestaltung widerspruchslos hingenommen habe - eine Preisvereinbarung vor, die einer Billigkeitskont rolle nach § 315 Abs. 3 BGB en t- zogen sei. Die über den Arbeitspreis hinausgehenden Entgelte r- höhun gen seien wegen des zugrunde gelegten Frischwa s sermaßstabes unbillig und damit un wirksam . Weiterhin stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Grundentgelte in Höhe von 202 Das Landgericht hat die Revision z u- ge lassen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabwe i- sung we i ter. II. Die Revision des Beklagten i st nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu v erwerfen. Sie ist von der Zulassung durch das Ber u fungsgericht nicht umfasst . Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Revision im Hinblick auf die Rechtsfrage der Billigkeit eines Frisc h- wassermaßstabes für die Abwass erkalkulation zugelassen. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszula s sung. 1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revi sionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Recht s mittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erg e- ben kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 ; BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08 , NJW - RR 2010, 572 f. ; BGH , Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 3 4 5 - 4 - 2351 f. , jeweils m.w.N. ). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der B e gründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Grün de entnommen werden kann. E ine Zulassungsbeschrä n kung kann vielmehr nur angenomm en werden, wenn aus den Gründen hinre i chend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nac h prüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teil s seiner Entsche i- dung eröf f nen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352) . Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidung s- grün den darauf hingewiesen, dass es der Sache im Hinblick auf die Rechtsfr a- ge der Billigkeit eines Frischwassermaßstabes für die Abwasserkalkulation gru ndsätzliche Bedeutung beimisst. Damit hat es deutlich zum Ausdruck g e- bracht, dass es ke ine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Revisionsinstanz ermöglichen woll te. Die Revisionsz u lassung bezog sich allein auf den Teil der Entscheidung, in dem das Berufungsgericht die Erhöhungen der Schmutzwasserentgelte durch den Kläger nach § 315 Abs. 3 BGB als unbi l- lig bewertet und die Klage abgewiesen hat, nicht jedoch auf die Entscheidung hinsichtlich der nach Ansicht des Berufungsgericht s zwi schen den Parteien b e- stehenden Preis abspra che d entgelte. 2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Rev i- sionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs kann die Zulassung der R e- vision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e- samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil urteils sein kön n- te oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kön n te (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII Z R 71/10, NJW 2011, 1228 ; BGH, Beschluss vom 10. Se p tember 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 572 , 573 ; 6 7 - 5 - BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 , 2352 , j e- weils m.w.N.) . Letzteres ist hier der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 29.10.2008 - 16 C 262/08 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.04.2010 - 7 S 242/08 - 8
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