BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 229 /10 vom 21. März 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöll er am 21. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i n de m Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge richts Ce l- le vom 16 . September 2010 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ko s- ten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen. Streitwert: bis 4.8 Gründe: I. Die Klägerin fordert aus eigenem Recht und abgetretenen Rec h- ten zahlreicher Schwestergesellschaften von der Beklagten als führe n- dem Versicherer anteil ige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der HEROS - Gruppe mit mehreren Versicherungsunte r- nehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Bedingungen auszugsweise im Se natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Gel d- transporte I HERO S I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 Geldtransporte II HEROS II, j u- ris Rn. 1) wiedergegeben sind, ferner aus einer ihr erteilten Versich e- 1 - 3 - rungsbestätigung. S ie und ihre Schwestergesellschaften sind Versich erte dieses Vertrages. Die Klägerin gehört wie bereits ihre Rechtsvorgäng e- rin dem D . - Konzern an, innerhalb dessen sie für das Betrieb s- management unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Dienst - und Serviceleistungen zuständig ist, zu denen auch die Organisation von Werttransporten zählt. Aufgru nd zweier noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Jahren 1996 und 2003 geschlossener Verträge über Geldtransporte hatte die HEROS - Transport GmbH die Geldtransport - und - entsorgungslei stungen für c irca 600 Filialen zahlreich er zur D . - Gruppe gehörender Unternehmen zu erbringen. Nach Behauptung der Klägerin haben sie und ihre Schwesterg e- sellschaften infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS - Gruppe bei der so genannten Ba rgeldentsorgung in der Zeit vom 15 . bis 20. Februar 2006 Schäden in Höhe von mehr als 8,6 Mio . erlitten. Auf deren Ersta t- tung hat sie die Beklagte entsprechend deren Beteiligungsquote von 62,5 % zunächst in Höhe von 5.390.210,66 , den Rechtsstreit sodann nach Erhalt mehrerer Zahlung en des HEROS - Insolvenzverwalters in Höhe vo n insgesamt 673.142,17 erledigt erklärt und ihre Klagforderung auf nunmehr noch 4.717.068,49 reduziert. Hilfsweise hat sie gestützt auf den Versicherungsvertrag der HEROS - Gruppe mit der Police N r . 7265, an welchem auf Versichererse i- te die Beklagte zu 30% beteiligt war Zahlung von 2.264.192,88 e- gehrt. Vor dem Landgericht hatte die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag E r- folg und daneben die Feststellung erstritten, dass der Rechtsstreit in H ö- he von 323.108,24 t das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Pa r- teien Berufungen eingelegt, von denen lediglich die Berufung der Bekla g- ten Erfolg hatte und zur Abweisung der Klage insgesamt geführt hat. Mit 2 - 4 - der Nichtzulassungsbesch werde verfolgt die Klägerin ihr Klage begehren weiter. II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a n- kommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.). 1. Das Berufungsgericht , das schon einen Versicherungsfall für nicht erwiesen angesehen hat, hält die Klage unabhängig davon auch deshalb für unbegründet , weil es angenommen hat, die Beklagt e habe den unter der Police Nr . 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS - Gruppe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 g eschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 b e- stehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neua b- schluss gehandelt, bei dem die Verantwortlichen der HEROS - Gruppe der Beklagten das von der HEROS - Grup pe seit langem praktizierte Schne e- ballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätslücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. 3 4 - 5 - Insoweit deckt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern. a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg e- schlossen werden konnte. Der Bun desgerichtshof hat einen vergleichb a- ren vertraglichen Anfechtungsaussch luss bereits mit Urteil vom 17. Ja - nuar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 f. ) für unwirksam e r- achtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27 - 33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe r- de umfangreich erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Kla usel unzutreffend ausgeleg t, dabei Vortrag der Klägerin übergangen und abweichend von Urteilen der O berlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senats U r- teil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsse l- dorf (vom 5. November 2008 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) en t- schieden hat, nicht an. Mit ihrer Versicherungsbestätigung hat die Beklagte auch nicht der Klägeri n gegenüber wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfec h- tung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB in der Regel die Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhof er, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht 5 6 7 - 6 - ist der Versicherungsbestätigung nicht zu entnehmen. Ein Motiv der B e- klagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich. b ) § 334 BGB steht der Geltendmachung der Anfechtungsfolgen gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Versicherte des zwischen der HEROS - Gruppe und den beteiligten Versicherern g e- schlossenen Vertrages kann sie Rec hte nur so erwerben, wie die Vers i- cherungsnehmerin sie gestaltet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter IV; BK/Hübsch, VVG § 75 Rn. 4). Der Klägerin stehen nach § 334 BGB mithin alle Einwendungen entgegen, die dem Ve rsicherer aus dem Vertrag oder auch dessen Nic h- tigkeit erwachsen. Dazu zählt die Anfechtung (vgl. nur BK/Hübsch, VVG § 74 Rn. 27). Sie konnte die Beklagte deshalb auch mit Wirkung für die Versicherten gegenüber der Versicherungsnehmerin erklären. c) Di e Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende Feststellung des Berufungsgericht s, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages (Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat die damit in Zusammenhang stehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrech te n (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin: aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal l- umständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf ge richtet war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl a- 8 9 10 - 7 - ge zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Der maßgebliche Wille der Vertragsparteien muss dabei seinen Niederschlag in den V ertragsverhandlungen und Ve r- tragserklärungen finden. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränd e- rung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungss umme (vgl. Senatsbe schluss vom 21. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225 ; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knap pmann in Prö lss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6). bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler zu dem E rgebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Ve r- trag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante B e- weisangebote der Klägerin hat es entgegen dem Vorwurf der B e- schwerde nicht übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der Fallumstände befasst , ohne je doch daraus die von der Klägerin gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten A n- griffe d er Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des B e- rufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Zum einen war das Berufungsgericht nicht gehalten, sämtliche in seine Gesamtbetrac h- tung einbezogenen Gesichtspunkte ungeachtet ihres Gewichts ausdrüc k- 11 - 8 - lich in den Urteilsgründen zu erörtern; die Beschwerdeführerin verkennt aber vor allem, dass der Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertrag s- werkes seien ihrer Art nach auch schon bei anderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser Umstände für ei nen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen G e- samtbetrachtung nicht entfallen lässt. cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb e- sondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriff e- ne Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung vera n- lasst hätten, mögen sie auch für sich betrachtet auf eine Verlängerung der früheren P olice hindeuten. Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits seit 1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police Nr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Ann ahme, die in Ziffer 4.1.11 der Police Nr. 7509 getroffene "Sondervereinbarung Dänemark" spreche für eine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Ber u- fungsgericht ebenfalls nicht ganz unbedenklich angenommen hat, die anlässlich der Wäh rungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsu m- stellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt. Es gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherung s- sch utzes auf Subunternehmer der HEROS - Gruppe bereits zur Zeit der Geltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt 12 13 - 9 - aus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders behandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung d er Police Nr. 7509 gelangt wäre. d ) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, die HEROS - Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509 ihr bis d a- hin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 2 1. September 2011 IV ZR 38/09 aaO Rn. 35 - 40). e ) Die Erörte rungen des Berufungsgerichts zu m arglistige n Verha l- ten des HEROS - Geschäftsführers W . , seinem Wissen um die Ve r- tragsverhandlungen im Jahr e 2001 und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mi t- arbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem ankommt, setzen sich erkennbar mit dem dazu gehaltenen Vortr ag der Klägerin auseinander. Das gilt auch, soweit das Berufungsgerich t bei Prüfung des Vo r- satzes der HEROS - Verantwortlichen annimmt, dem HEROS - Geschäfts - führer W . sei im Jahre 2001 bewusst gewesen, dass ein neuer V ers i- cherungsv ertrag abgeschlossen werden sollte. f ) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS - Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Rev i- sionszulassungsgrund ist damit nicht darget an. 14 15 16 17 - 10 - aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla g- ten , das heißt ihre Unkenntnis vom Schneeballsystem der HEROS - Gruppe, nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der d a- für vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier ni cht vorliegt, vie l- mehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisi e- rung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m . w . N . ). bb) Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des B erufungsg e- richts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht. (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen , o b die Beklagte E n- de 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran s- portunternehmen versicherte, das sc hon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei - stelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum. Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe i- gen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin darlegen und unt er Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N e- gativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 Rn. 30) . Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ä- 18 19 20 21 - 11 - rungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darz u- legen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi e- genen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner, mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darl e- gungslast trifft auch denjenigen Versicherten, de r wie die Klägerin an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Ve r- trag herleiten will. (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf e i- nen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte r- haltenen Schneeballsystems kannte. (3) Das Berufung sgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerin beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schne e- ballsystem der HEROS - Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension posit i- ve Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis fest gestellt, der Vo r- trag der Klägerin reiche letzt lich nicht aus, um die Irrtumsb ehauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus, dass es hätte es erkannt, dass die Klägerin nicht lediglich einen Anscheinsb e- weis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mus s- te zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Ve r- 22 23 - 12 - fahrensgrundrechten der Klägerin liegt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine ausreichende Indi zwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen, er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsac hen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 199 3 XII ZR 241/91, BGHZ 12 1 , 266 , 270 f. ). cc ) In der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom 21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begr ündung abgewiesen worden war, die Beklagte h a- be den Versicherungsvertrag mit der HEROS - Gruppe wirksam angefoc h- ten, hat der Senat die Revision zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Verne h- mung de r Zeugen W . und S . zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). D as dortige Berufungsurteil war de s- halb nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege auf zuheben u nd die S a- che an das Berufungsgericht zurück zu verw ei sen. Eine solche Verfahrensrüge erhebt die Beschwerdeführerin nicht (vgl. da zu auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 IV ZR 41/11 , j u- ris Rn. 10 - 17) . (1) Soweit sie stattdessen beanstandet, das Berufungsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör durch die Weigerung verletzt, zwei E r- mittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover ( 4212 Js 27241/07 und 4212 Js 16308/10 ) beizuziehen, fehlt es bereits an einer in zulässiger 24 25 26 - 13 - Form (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO) erhobenen Verfahrensrüge. Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Er lass der angefochtenen Entscheidung mittels eines Verfahrensfehlers das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtspr e- chung für eine ordnungsgemäße Verf ahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO aufgestellt hat (vg l. dazu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 IV ZR 41/11, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezem ber 2002 VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b bb; vom 11. Fe bruar 2003 XI ZR 153/02, NJW - RR 2003, 1003 f. unter 1; vom 2. De zember 2004 IX ZR 56/04, juris unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzug e- ben, aus d enen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO soll das Revisionsgericht auf diese Weise entlasten und davor schützen, den gesamten Akteninhalt selbst darauf hin erfo r- schen zu müssen, welche Tatsachen, insbesondere auch Anträge un d deren Bescheidung, den Gegenstand einer Verfahrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO S. 210). (2) Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die antra g- stellende Partei nicht näher be zeichnet, welche Urkunden oder Aktente i- le sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 IX ZR 125/93, VersR 1994, 1231 unter II 1 b m . w . N . A uch für den Antrag nach § 432 27 28 - 14 - ZPO gelten die Substan tiierungserfordernisse des § 424 Abs. 1 N r. 1 - 3 ZPO (Zö ller/ Gei mer, ZPO 29. Aufl. § 432 Rn. 2). Danach sind die Urku n- den und die Tatsachen, die durch diese Urkunden bewiesen werden so l- len, ferner der Inhalt der betreffenden Urkunden möglichst genau zu b e- zeichnen . Das sol l dem Tatrichter die Prüfung eröffnen, o b der Antrag z u lässig erhoben oder lediglich in unzulässiger Weise auf einen Ausfo r- schungsbeweis gerichtet ist . Will eine Partei mit der Revision oder der Nichtzulassungsb e- schwerde geltend machen, ihr Antrag auf Beiziehung von Ermittlungsa k- ten sei zu Unrecht abgelehnt worden , muss das Revisionsgericht anhand des Beschwerde vorbringens überprüfen können, ob der Tatrichter die vorgenannten Maßstäbe beachtet oder den Antrag rechtsfehlerhaft b e- schieden und dabei möglicherweise das Recht der Partei auf rech tliches Gehör verletzt hat. (3) Schon daran fehlt es hier , weil die Beschwerde den maßgebl i- chen Verfahrensgang nicht im Einzelnen dar legt. D er Senat kann anhand des Rügevorbringens nicht nachprüfen, inwieweit die Klägerin in der L a- ge gewesen wäre, ih ren Sachvortrag dazu zu konkretisieren, was das Berufungsgericht den Ermittlungsakten in Bezug auf Kenntnisse des Zeugen S . vom Schneeballsystem der HEROS - Gruppe ( zu Ende des Jahres 2001 ) hätte entnehmen können und welche Beweismittel dafür im Einzelne n in den Ermittlungsakten vorhanden waren. Die Nichtzula s- sungsbeschwerde benennt auch nicht exakt die Beweisbehauptungen, die mit Hilfe der Aktenbeiziehung hätten erwiesen werden sollen. Dass sie stattdessen mehrere Aktenseiten aufzählt , auf denen sich Beh au p- tungen in Bezug auf eine mutmaßliche Bestechlichkeit des Zeugen S . 29 30 - 15 - finden , genügt nicht, um darzulegen, welchem konkreten Beweiszweck die Anträge auf Beiziehung der Ermittlungsakten dienten. (4 ) Es tritt hinzu, dass eine Gehörsverletzung des T atrichters nur dann die Zulassung der Revision erfordert, wenn das angefochtene Urteil auf der Gehörsverletzung beruht. Da der Beschwerdeführer einer Nich t- zulassungsbeschwerde gehalten ist, die Revisionszulassungsgründe darzulegen, muss sich die Beschwerde begründung auch dazu äußern. Das hätte hier insbesondere Ausführungen zu der Frage erfordert, au f- grund welcher Urkunden der Ermittlungsakten sich bestimmte Beweista t- sachen ergeben sollten , aus denen auf die Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem der HEROS - Gruppe Ende des Jahres 2001 hätte g e- schlossen werden können. Daran fehlt es. dd ) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsg e- richt die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung im Wege des Anscheinsbeweises als er wiesen angesehen hat. (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II ZR 209/94, NJW 1996, 1 051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der u r- sächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbe weises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 II ZR 324/56, WM 1958, 991, 992; vom 20. September 1968 V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablau f voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z u- grunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b e- 31 32 33 - 16 - sonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de n- noch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann. (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer e i- ner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu g ewä h- ren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionensch äden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa h- rung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der B e- klagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs im Einklang (vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. November 1957 VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; vom 5. Dezember 1975 V ZR 34/74 , WM 1976, 111 ; vom 12. Mai 1995 V ZR 34/94, NJW 1995, 2361). g ) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53 - 59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den A b- schluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger - Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg e- richt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Recht s- fe h ler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision. An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- 34 35 36 - 17 - zelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HE ROS - Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol i- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mi t- telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behau p- tung mit erheblichen Schäden betroffen , doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS - Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von G e- schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl we iterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02 , BGHZ 152, 18 2 , 191; vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsg e- richt bei Prüfung der Voraussetzu ngen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erfolgen muss ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Kl ä- gerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht Schaden ser satzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertra g als auch aus der Versicherungsbestätigung verneint hat, zeigt die B e- schwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfo r- dert. Ergänzend verweist der Senat dazu auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68). 3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weit e- 37 38 - 18 - ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 H albsatz 2 ZPO abg e- sehen. 4. Hält nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglista n- fechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwer de stand , kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles hier nicht an. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2009 - 6 O 368/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.09.2010 - 8 U 115/09 - 39
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