BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 229/12 Verkündet am: 22. November 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 22. November 2013 durch die Vorsitzen de Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2012 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notarieller Erklärung vom 12. Dezember 2007 bot die Klägerin der Beklagten den Kauf einer Eigentumswohnung an. Darin heißt es u.a.: o- chen von heute an gebunden. 1 - 3 - Nach Ablauf dieser Frist e rlischt nicht das Angebot, sondern nur die Bindung hieran, die Annahme des Angebots kann so lange e r- klärt werden, solange dem beurkundenden Notar gegenüber das Angebot nicht schriftlich widerrufen worden ist, der zur Entgege n- nahme der entsprechenden Erklär ungen hiermit bevollmächtigt Die Beklagte nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 24. Januar 2008 an. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von 60.200 durch Auflassung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen. Gestützt auf die Ansicht, dass der Kaufvertrag wegen verspäteter A n- nahme des Angebots nicht zustande gekommen s ei, verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Wohnungseigentums, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 7.511,62 6,69 pro Tag ab dem 25. März 2011 nebst Zinsen und den Ersatz außerg e- richtlicher Rechtsverfolgungskosten von 2.295,63 e- richt hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg g e- blieben. Mit der von dem Senat zugelasse nen Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Die Beklagte ist in dem Revisionsverfahren nicht anwal t- lich vertreten. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dieser sei wirks am zustande gekommen, obwohl die Beklagte 2 3 4 - 4 - das Vertragsangebot erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist angenommen h a- be. Denn die Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots halte einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Verstöße gegen beurku ndung s- rechtliche Vorschriften lägen nicht vor. Somit bestünden auch keine Zahlung s- ansprüche. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Die Beklagte ist trotz rechtzeitiger Bekanntmachung in dem Verhan d- lungstermin nich t erschienen. Deshalb ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 8 2). 2. Zu Recht - und mit der Revision nicht angegriffen - geht das Ber u- fungsgericht davon aus, dass der von der Klägerin gerügte Verstoß des die A n- gebotserklärung beurkundenden Notars gegen § 14 Abs. 3 BNotO der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verh ilft, weil aus ihm - sein Bestehen unte r- stellt - keine Rechte gegenüber der Beklagten hergeleitet werden können. 3. Ebenfalls zu Recht - und wiederum mit der Revision nicht angegriffen verneint das Berufungsgericht einen Verstoß des Urkundsnotars gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 BeurkG. 4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 5 6 7 8 9 - 5 - a) Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten nach § 152 Satz 1 BGB nur dann zustande gekommen, wenn die Erklärung der Klägerin wirksam ist, dass ihr Angebot über die Bindungsfrist von vier Wochen hinaus widerruflich fortbesteht. Anderenfalls wäre das Angebot im Zeitpunkt der Annahme be reits erloschen gewesen. Denn soweit der Antrage n- de nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB) mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf de r Bindungsfrist erlischt (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 15). b) Die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres Angebots hängt davon ab, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - eine von d er Beklagten vorformulierte Klausel vorliegt, welche den Vorschriften über die rich terliche Kontrolle des Inhalts A llgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 309 BGB) unterliegt. aa) Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung des Angebots, wenn sie v on der Klägerin selbst formuliert oder von den Parteien im Einzelfall ausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte das Angebot auch noch nach mehr als vier Wochen nach dessen Abgabe annehmen können. Die g e- setzlichen Regelungen in §§ 145, 146 BGB schli eßen nämlich Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann d a- nach auch unbefristet , jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urteil vom 26. März 2004 V ZR 90/03, NJW RR 2004, 952, 953). bb) Unwirksam wäre die Erklärung in dem Angebot der Klägerin dagegen dann, wenn es sich dabei um eine Fortgeltungsklausel, also um eine von der Beklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB gestellte oder von ihr als Unternehmerin nach § 310 Abs. 3 BGB als gestellt geltende vorformulier te Vertragsbedingung 10 11 12 13 - 6 - handelt e . Denn die Vorschriften der §§ 307 309 BGB erstrecken sich auf sog e- nannte Vertragsabschlussklauseln, zu denen die von dem Verwender vorform u- lierten einseitigen Erklärungen des anderen Teils zur Geltung seines Angebots gehören ( vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8), und - wie hier - unbefristete Fortgeltungsklausel n halten einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle an hand der Verbotsnorm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB nicht stand. Zur Begründung hierf ür verweist der Senat - um bloße Wi e- derholungen zu vermeiden - auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 f. Rn. 13 - 26) , die eine inhaltsgleiche Erklärung betrifft . c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklag te w e- gen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bi n- dungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. A n- haltspunkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerkl ärung der Beklagten durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurku n- dungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht , und die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen - insbesondere die Ka ufpreiszahlung - sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung anzusehen (Senat, Urteil vom 11 . Juni 201 0 V ZR 85 / 09 , NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 14 - 16). III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, dass die A n- gebotserk lärung der Klägerin der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 14 15 - 7 - 1. Die Ausführungen in dem Berufungsurteil zu § 310 A bs. 3 BGB sind lücken - und rechtsfehlerhaft. Zur Begründung verweist der Senat wiederum zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434, 3436 Rn. 30, 31). Gegenstand des dort i- gen Verfahrens war ein Berufungsurteil desselben Senats des Berufungsg e- richts, der das in diesem Verfahren zu überprüfende Berufungsurteil erlassen hat. Die Begründungen zur Anwendung des § 310 Abs. 3 BGB stimmen in be i- den Berufungsurteilen wörtlich überei n. 2. Das Berufungsgericht muss die notwendigen Feststellungen nachh o- len und auf der Grundlage der Ausführungen des Senats unter vorstehend II. 4. 16 17 - 8 - über das Rückabwicklungsverlangen der Klägerin erneut sowie gegebenenfalls über den Feststellungsantrag und über die Zahlungsanträge entscheiden. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2012 - 8 O 750/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2012 - 14 U 591/12 -
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