BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 229/13 Verkündet am: 4. Juli 2014 Weschenfelder , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Fb, § 8 58 Abs. 1, § 859 Abs. 1, 3 Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsübl i- chen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen. BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. St resemann, den Richter Dr. Lemke und die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers - das Urteil des La ndgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von mehr als 47,50 stattge geben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 - 3 - Der Pkw des Klägers wurde unberecht igt auf dem als solchen geken n- zeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in M . abgestellt. De s- sen Betreiberin (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Ent fernen des Fahrzeugs. Hi erfür war ein Pauschalbetrag von 250 aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Grundstücksbesitzerin an d ie dies annehmende Beklagte ab. Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte si e der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, s o- bald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entsta n- dene Schaden von 250 beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwal t- lich auffordern, ih m den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 Kläger 120 weiterhin die B e- kanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden B e- trag mit 297,50 (250 . Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 te ihm danach den Standort des Fah r- zeugs mit. Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Er hat deshalb von ihr verlangt , darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte Betrag an ihn ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat er verlangt, dass die Bekla g- te ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 Zinsen freistellt . Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger Abschleppkosten von 100 e- richtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80 u- fung der Beklagten hat das Landgericht die von dem Kläger zu zahlenden A b- schleppkosten auf 175 2 3 - 4 - Mit den von dem Landgericht zugelassenen Revisionen wollen der Kl ä- ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung einer von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage und die Beklagte die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags auf 47,50 g- nerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgrün de: A. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der u n- gerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, über den bereits erstinstanzlich rechtskräftig festgestellten Betrag von 47,50 weiteren Betrags von 75 t- zerin st ehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Beseitigung der durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs verübten Besitzstörung zu, welchen sie an die Beklagte abgetreten habe. Der zwischen ihr und der Beklagten abg e- schlossene Rahmenvertrag sei weder sittenwidrig noch ein unzulässiger Ve r- trag zu Lasten Dritter. Die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Betrags hänge davon ab, wieviel die Grundstücksbesitzerin von ihm für die Störungsb e- seitigung v erlangen könne. Dies seien diejenigen Kosten, welche ein verständ i- ger und wirts chaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Ausgehend von diesem Grundsatz stelle es für die Grundstücksbesitzerin eine angemessene betriebswirtschaftl iche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung des Fahrers eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Ve r- anlassung der Fahrzeugentfernung sowie deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen wie die B eklagte 4 5 - 5 - zu beauftragen. Dieses könne in seine Preiskalkulation über die reinen A b- schleppkosten hinaus Fixkosten für Personal und Material, Rücklagen und eine Gewinnspanne einfließen lassen. Die Kosten für allgemeine Vorbeugema ß- nahmen, zu denen auch die Par kraumüberwachung gehöre, seien dagegen nicht ersatzfähig. Solche Kosten ha be die Beklagte in ihren Pauschalpreis von 250 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtl i- chen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Beauftr a- gung des Rechtsanwalts mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Ein delikt s- rechtlicher Anspruch scheide ebenfa lls aus. D ie Widerklage hält das Berufungsgericht für zulässig und begründet. Der Beklagten st ehe ein abgetretener Schadensersatzanspruch von 175 In dieser Höhe könne sie von dem Kläger die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an sich verlangen. B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. I. Revision des Klägers Das Rec htsmittel ist begründet. 6 7 8 9 10 - 6 - 1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286, § 288 Abs. 3 BG B) b e- steht der Anspruch nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftr a- gung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des Fah r- zeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100 sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbeha l- tungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 13, 16 ff.). b ) Anders als der Kläger meint, hat er auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts war die Beklagte berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen. Damit hat sie nicht das Eigentum des Klägers verletzt. 2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Schadensersatza n- spruch der Grundstücksbesitzerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des Fah r- zeugs des Klägers auf dem Kun denparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grun d- stücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. De zember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der 11 12 13 - 7 - verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbes itzerin wirksam an die B e klagte abgetreten. 3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagten stehe ein Betrag von 175 n- nahme nicht. a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bem isst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusamme n- hang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7). Unter diesen G e- sichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grun d- stücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223). b) Dana ch gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die re i- nen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überpr ü- fung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, u m den Halter ausfindig zu m a- chen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11). Danach sind die Ko s- ten für die Leistungen, welche die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anl a- ge 2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um - die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie, - das Anfordern eines geeigneten Lade - und Transportmittels und - im Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters - 14 15 16 - 8 - - die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und - die visuelle Si chtung des Fahrzeuginneren von a geht. Darüber hinau s sind - entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehob en hat - auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßna h- men, nämlich - Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, - Prüfen auf StVO - Zulassung, - Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe , Gewicht und Gewichtsverteilung, - visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsich t- lich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie - Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen ersatzfähig. Sie dienen ebenfalls der Vorbereitung des Absch leppvorgangs, s owohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Ve r- bringungsort (öffentlicher Parkraum oder - beim Fehlen ausreichender Sich e- rungen gegen Abhandenkommen - private gesicherte Fläche ). Schließlich sind die Kosten für die - visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusa m- menhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvor gangs. Aber - 9 - sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des A b- schleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angebl i- cher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I, DAR 2011, 333, 335). c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn . 21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12). Danach schuldet der Kläger nicht die Kosten für die eingangs der Anlage 2 zu dem Rahme nvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin g e- nannten Maßnahmen , nämlich - Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und - vorgaben. Hierbei handelt es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen, welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden. Auch die Kosten für - Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsst ö- rung durch das unberechtigte Fahrzeug, welche l aut der Leistungsbeschreibu ng in der Anlage 2 ebenfalls anfallen , muss der Kläger nicht erstatten. Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der sp ä- teren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (aA KG, DWW 2011, 222, 223 mwN; LG München I, aa O). 17 18 - 10 - d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung - anders als das Ber u- fungsgericht anzunehmen scheint - ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/0 8, BGHZ 181, 233 Rn. 21). Jedoch ist nicht e r- sichtlich, dass solche Kosten in der Pauschalvergütung von 250 sind. e) Anders als der Kläger meint, hat das Berufungsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag, sämtliche in der Anlage 2 zu d em Rahmenvertrag aufgeführten Tätigkeiten würden von jedem Abschleppunternehmen vor dem Abschleppvorgang ausgeführt, nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Hiermit musste sich das Berufungsgericht nicht befassen, denn der Vortrag ist für die rechtliche Beurteilung des Klageanspruchs, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterle g- ten Betrags an den Kläger geht, unerheblich. Die Beklagte war nämlich nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags mit der Ver setzung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge, selbst oder durch Dritte, beauftragt. Hierfür war nach der in der A n- lage 3 zu dem Vertrag enthaltenen Preisliste ein Pauschalbetrag von 250 t- to vereinbart. Dieser umfasst also sowohl die reinen Abschleppko sten als auch die Kosten, welche durch die in der Vertragsanlage 2 aufgeführten weiteren Maßnahmen entstehen. Ob die Beklagte das Abschleppen und damit entspr e- chend dem Vortrag des Klägers auch die weiteren Maßnahmen selbst durchg e- führt hat oder durch eine n Dritten hat durchführen lassen, ist für den Umfang der Ersatzpflicht des Klägers ohne Belang. Nur wenn einzelne Maßnahmen gar nicht durchgeführt worden wären, hätte die Beklagte insoweit keinen Ersatza n- spruch. Entgegen ihrer in der Revisionserwiderung ve rtretenen Ansicht ändert die Vereinbarung eines Pauschalbetrags daran nichts. Der Kläger verweist j e- doch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen. 19 20 - 11 - f) Er rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Höhe d es Pauschalbetrags sei angemessen. Feststellungen dazu fehlen in dem Berufungsurteil. aa) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen N iederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlic h- keit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 7). D a- nach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schade nsausgleich führenden M öglichkeiten im Rahmen des ihm Z umutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Als e r- forderlich si nd diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7). bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwe n- dungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei der Auswahl der Be klagten und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von 250 e- rufungsgericht nicht vorgenommen, obwohl dazu Anlass bestand. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass durch das bloße Versetz en seines Fahrzeugs Kosten von 60 i- tungsmaßnahmen weitere Kosten von 22,50 vorgetragen, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw in M . 78 betrage n. 21 22 23 - 12 - 4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von dem B e- klagten in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben. a) Die in § 533 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage bejaht das Berufungsgericht allerd ings zutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt der Widerklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte wiederholt mit ihr nicht lediglich den Berufungsantrag, die Klage bis auf die Verurteilung zur Zustimmung der Auszahlung von 47, 50 Kläger abzuweisen, s ondern verlangt darüber hinausgehend die Verurteilung des Kl ä- gers zur Einwilligung in die Auszahlung von 150 i- derklageantrag zu 2, der nach Ansicht des Klägers keinen gegenüber der Klage selbständigen Streitgeg enstand hat, hat die Beklagte ausweislich der Wiede r- gabe der Parteianträge in dem Berufungsurteil nicht gestellt. b) Die bisher in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfe r- tigen die Verurteilung des Klägers der Höhe nach jedoch nicht. Sie beruht auf der von dem Berufungsgericht angenommenen Ersatzfähigkeit der Kosten für sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Maßna h men - mit Ausnahme der Parkraumüberwachung - und der Angemessenheit der Ko s- tenpauschale von 250 3 ausg e führt, rechtlich nicht haltbar. II. Revision der Beklagten Auch dieses Rechtsmittel ist begründet. 24 25 26 27 28 - 13 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger e in auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB z u- steht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übe r- steigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 5). 2. Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklag t e. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat , die b e- reicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Ve r- hältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Z u- stimmung zur Aus zahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterl e- gungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinte r- legungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW - RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich. 3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, in der Kostenpausch a- le von 250 a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht ersatzfähig , d enn sie dienen nicht der Beseitigung der Besitzstörung, sondern sind im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und 29 30 31 - 14 - damit erstattungsfähigen Schaden (Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12) . b) Davon abzurücken, wie es die Beklagte jedenfal ls dann für überl e- genswert hält, wenn die Kosten für Parkraumüberwachungsmaßnahmen pa u- schal pro Schadensfall geltend gemacht werden, besteht kein Anlass. Der von ihr herangezogene Vergleich mit der rechtlichen Behandlung sogenannter Fangprämien im Zusammen hang mit Ladendiebstählen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kosten für die Parkraumüberwachung zu dem ersatzpflicht i- gen Schaden des Grundstücksbesitzers zählen, unergiebig. Denn dessen Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in der Besitzstörung bzw. ent ziehung (§ 858 Abs. 1 BGB). Allgemeinen Überwachungskosten fehlt der konkrete Bezug dazu. Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl au f , als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erw ächst, weil d er konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238). c) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen i n dem Berufungsu r- teil, dass in der Kostenpauschale auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten sind. aa) Zwar spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin vieles dafür. Denn nach § 1 Abs. 1 erge ben sich die Aufgaben der Beklagten aus der Anlage 2 zu dem Vertrag. Dar in heißt es gleich am Anfang: Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggebera n- weisungen und - vorgaben . Nach § 2 b estimmen sich die Kosten für die Täti g- keiten der Beklag t en nach der Preisliste in der Vertragsanlage 3. Darin ist der Pauschalbetrag von 250 32 33 34 - 15 - bb) Aber die Beklagte hat bestritten, dass sie gegenüber der Grun d- stücksbesitzerin zur Parkraumüberwachung verpflichtet war und behauptet, dass sie die Überw achung unentgeltlich durchgeführt hat. Die dazu von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Erkenntni s- se gebracht. Der Zeuge hat nichts dazu gesagt, ob die Beklagte die Parkrau m- überwachung auf Anforderung der Grundstücksbesitzeri n durchgeführt hat und ob in der Pauschale entsprechende Kos ten enthalten sind. cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten seien von der Bekla g- ten in die Kalkulation der Pauschale eingeflossen, hat somit keine Grundlage in dem Prozessstoff. 2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht - gestützt auf § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO - an, der Kostenanteil für die Parkraumüberwachung betrag e 75 Schätzung kann der Senat darauf hin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offen bar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - VI ZR 360/91, NJW - RR 1992, 1050, 1051). Gemessen daran hat sie keinen Bestand. Denn das Berufungsgericht berücksi chtigt nicht den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, etwaige Überw a- chungskosten beliefen sich auf nicht mehr als 10 III. Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür weist der Senat auf folgendes hin: 35 36 37 38 - 16 - Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten (siehe vo r- stehend unter I . 3 . b) ) der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichke itspostulats (siehe vorstehend unter I . 3 . f )) sind. Darlegungs - und beweispflichtig dafür ist die Beklagte als Inhaberin des von der Grun d- stücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs. 1. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straße n- bereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rec h- nung gestellt werden, scheidet aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des A b- schleppvorgangs sind Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeit. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen A b- schleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden ( vgl. KG, DWW 2011, 222, 224). Die se Besonderheiten sind bei der vergleichenden Kostenbetrac h- tung zu berücksichtigen. 2. Unm ittelbar v ergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere U n- ternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuz u- rechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entste hen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnun g zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen 39 40 41 - 17 - werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, NZV 2010, 336, 339). La s- sen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 23.08.2011 - 415 C 29187/10 - LG Münche n I, Entscheidung vom 14.08.2013 - 15 S 19287/11 -
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