ECLI:DE:BGH:2016:110516UIVZR229.1 4.0 B UNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 22 9 /1 4 Verkündet am: 11. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bun desgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 22 . April 2 01 6 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger seite wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . M ai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Be r ufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 2.494,94 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r fondsgebundenen Re n- ten v ersi cherung . Diese wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts au f- grund eines Antrags des Vaters d . VN mit Ver sicherung sbeginn zu m 1 2 - 3 - 1. März 1998 n ach dem s ogenannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a V VG a . F . ) abgeschlo s- sen . Der Vater d . VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien . Im Dezember 2004 wurde der Versicherungsv ertrag auf d. VN übertragen . Mit S chreiben vom 23 . Juli 2009 erklärte d. VN die Kündigung des Ve r- trages. Der Versicherer zahlte d en Rückkaufswert abzüglich eines g e- währten Policendarlehens aus. Mit Schreiben vom 12 . Mai 2010 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler geleisteten Beitr ä- ge nebst Zinsen abzüglich des bereits g e zahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen , weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 - 4 - I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Vertragsschluss sei nach dem Policenmo dell erfolgt, weil nicht feststehe, dass dem Vater d. VN bei A n- tragstellung auch die Verbraucherinformationen überlassen wurden. Der Versicherer habe zwar mit Übersendung des Versicherungsscheins dem Vater d. VN eine Widerspruchsbelehrung nicht überreicht . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kan n d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) D e r zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertr a g schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zust ande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, der Versicherer habe die Übergabe der Verbraucherinformation bei Antrag stellung nicht bewiesen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - alle r- dings revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. D ie Bestäti gung im Vers i- cherungsantrag beleg t dies gerade nicht . Es ist revisionsrechtlich de s- halb auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus der u n- terbliebenen Reaktion des Vaters d. VN auf die später im Versicherung s- 7 8 9 10 11 - 5 - schein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstellung eine Verbra u- cherinformation ausgehändigt worden, keine Schlüsse gezogen hat. U n- streitig war dem Vertrag eine Widerspruchsbelehrung nicht beigefügt, so dass keine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist. Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nac h Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundl age der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinie nkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensv ersicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Di e Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Wide r- spruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- 12 13 14 - 6 - ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vg l. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmeh r muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, 15 16 17 - 7 - VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff . ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2015, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Ma yen H arsdorf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Le hmann Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 9 O 164/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 14/12 -
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