ECLI:DE:BGH:2016:111016B VIZR229.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 229/15 vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler u nd Dr. Roloff beschlossen : Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht beg ründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn die se nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückwe i- sung der Nich tzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem 1 2 - 3 - Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision en t- nehmen können. Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassung s- rechtlich gebotenen Maßes an Rechtssch utz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsb e- schlusses zeigt die Anhörungsrüge n icht auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl vol l- inhaltlich befasst. Zu dem Vorbringen, das Medikament Carmen hätte nicht verwendet werden dürfen, wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführu n- gen des Sachverständigen Prof . K. Patienten mit Nierenfunktionsstörungen und Transplantationspatienten bei Zulassungsstudien in aller Regel wegen des h ö- heren Aufwandes vom Hersteller nicht einbezogen werden und deshalb ein h o- her Anteil dieser Patienten mit Medikamenten im Off - Label - Us e behandelt we r- den muss. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit 3 4 - 4 - dem Medikament Carmen indiziert war und gegenüber anderen - von der B e- klagten genannten - Medikamenten Vorteile hatte. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 31.05.2012 - 111 O 164/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2015 - I - 3 U 110/12 -
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