ECLI:DE:BGH:2017:250117UIVZR229.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 229/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzend e Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017 für Recht erkannt: D ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivi l- senats d es Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision. Der Streitwert für die Revision des Klägers wird auf 6.000 Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsans talt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitg e- ber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Verso r- gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzl i- che Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu g e- währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. N o- vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwi r- kend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an de r 1 - 3 - Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensy s- tem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffen t- lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vo m 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutsc hriften den Versorgungskonten der Versicherten gu t- geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unte r- schieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflich t- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.00 0 rentennahen Ve r- sicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der B e- klagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rente n- fernen Versicherten berechneten sich d emgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff . ) erklärte der Senat die Startgutschrift en ermittlung für rente n- ferne Versiche rte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergang s- regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifver trag Nr. 5 vom 2 3 - 4 - 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄnd V5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu e r- gänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2 012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom 9. März 2016 ( IV ZR 9/15, r +s 2016, 250 = VersR 2016, 583 Rn. 4 ) im Einzelnen dargelegt. Der am 2 8 . Mai 1947 geborene Kläger trat am 1 . April 1975 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Startgu t- schrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und nach Inkraf ttreten des § 79 Abs. 1a VBLS einen Zuschlag zur Startgutschrift . Seit Juni 2010 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente. Mit seinen zuletzt gestellten Anträgen hat der Kläger die Wirksa m- keit der Systemumstellung und die Verbindlichkeit der darauf beruhe n- den Verrentungsmitteilung der Beklagten an gegriffen und geltend g e- macht , ihm stehe eine Versorgungsrente oder eine Startgutschrift auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts zu. Seine Startgutschrift sei zu d ynamisieren, nach § 79 Abs. 1a Satz 1 VBLS ohne einen Abzug vom Un verfallbarkeitsfaktor oder übergangswe i- se unter Anwendung der Grundsätze für rentennahe Versicherte zu e r- mitteln. Jedenfalls lege seine von der Beklagten gemäß ihrer Satzung in der Fassung d er 17. Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift den Wert der erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest. 4 5 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Ü br igen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von dem Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Dagegen haben sich , soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist , Kläger und Beklagte mit ihre n Revision en gewandt. Nachdem der Senat im Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 aaO) die dortige Rev i- sion der Beklagten zurückgewiesen und entschieden hat, die Übergang s- regelung für rentenferne Versicherte führe auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsände rung ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. B e- sitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision zurückgenommen. Mit Blick auf vom Senat geäußerte Zulässigkeitsbedenken hat d er Kläger zudem mit Zustimmung der Beklagten seine n auf Feststel lung der U n- verbindlichkeit de r auf der Systemumstellung beruhenden Verrentung s- mitteilung der Beklagten gerichtete n Klagantrag zurückgenommen . Entscheidungsgründe: Auch die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier noch von Interesse - au s- geführt : 6 7 8 9 - 6 - D ie Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Ve r- sicherten im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert we r- den können. D en Tarifvertragsparteien stünden bei der inhaltlichen G e- staltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal für ihre Grundentscheidu n- gen, besondere Beurteilungs - und Ermessen s spielräume sowie eine Ei n- schätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Dieser Kontrollmaßstab werde durch das Urteil des Gerichtshofs de r Europäischen Union vom 13. Sep tember 201 1 in der Rechtssache " Prigge " (C - 447/09, Slg. 2011, I - 8003) nicht in Frage gestellt. F ür den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden , und die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzung ins o- weit au f tragfähige Grundlagen stützen können. Der vom Kläger bea n- tragten Beweiserhebung zur Berechtigung der von den Tarifvertragspa r- teien beim Systemwechsel getroffenen Annah men habe es daher nicht bedurft . Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien könne auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, sie seien bei ihrer Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Das Grundrecht des Klägers auf Eigentum schütze unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorg ung, allerdings nicht in einer konkreten Höhe. Folglich hätten die klägerischen Anwartschaften im Wege der Systemumstellung geändert werden können, auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung einhergehen sollte. Eine darüber hinausgehende, eigentumsrechtl ich bedenkliche Entwertung des B e- schäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen sei mit der Systemumstellung nicht verbunden. Ein Anspruch des Klägers auf eine Dynamisierung seiner Anwar t- schaft bestehe nicht. Die in der Satzung der Beklag ten vorgesehene D y- 10 11 12 - 7 - namisierung der Startgutschrift durch Zuteilung von Bonuspunkten sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschu t- zes und der Verhältnismäßigkeit lie ge nicht vor, weil das Aufrechterha l- ten der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen dem Ziel der Systemumstellung widersprochen hätte, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, eine langjährige Parallelfü h- rung zweier unte rschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tari f- vertragsparteien hätten hierbei den ihnen eingeräumten weiten Han d- lungsspielraum nicht überschritten. Die vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte (und im Erge b- nis mit Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, r+s 2016, 250 = VersR 2016, 583 - bestätigte) Unwirksamkeit der Übergangsregelung habe nicht zur Fol ge, dass der frühere Tarifvertrag und die darauf au f- bauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten weiterhin anzuwenden seien. Zwar sei ein Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergang s- regelung darin zu sehen, dass vom in entsprechender Anwendung des § 2 Ab s. 1 BetrAVG ermittelten Faktor 7,5 Prozentpunkte abgezogen würden, dies rechtfertige es aber nicht, die Übergangsregelung unter Wegfall dieses Abzugs aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei den Tarifve r- tragsparteien Gelegenheit zu geben, eine Lösung zu suchen, d ie den vom Bundesgerichtshof festgestellten strukturellen Mangel beseitige . Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschüt z- ten Tarifautonomie zu m Ausgleich zu bri ngen sei, gebiete eine gerich t- lich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht. Die Tari f- 13 - 8 - vertragsparteien hätten weiterhin verschiedene Möglichkeiten, die U n- gleichbehandlung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Startgutschrift en auszugleichen. Angesichts der Komplexität der Materie, der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung und der Anzahl möglicher Neuregelungen könne eine gestaltende g e- richtliche Neuregelung nicht vorgenommen werden. Zwar vermöge die Überle gung, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rente n- fernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei rentennahen Versicherten, angesichts der seit dem Umstellungsstichtag vergangenen Zeit mittlerweile nur noch eingeschränkt Geltung zu b eanspruchen. Gleichwohl habe aber ein beträchtlicher Teil der Versicherten , die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bei der Beklagten versichert waren, das Rentenalter noch nicht erreicht. Ferner blieben für die von der Übe r- gangsregelung Betroffenen nicht d as "ob" einer Rentenzahlung, sondern nur einzelne die Höhe des Anspruchs betreffende Fragen offen. II. Das hält revisions rechtlicher Nachprüfung stand . 1. Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. E ine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen , wenn sie nicht erkennen lässt , welche tatsächl i- chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend w a- ren. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie als solche überhaupt nicht beg ründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 m.w.N.). Ein solches Begründungsdefizit liegt hier nicht v or. 14 15 - 9 - Entgegen der Rüge der Revision hat d as Berufungsgericht darg e- legt , warum es, obwohl es den Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung in dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unve r- fallbarkeitsfaktor sieht, die Übergangsregelung nicht, wie vom Kläger hilfsweise begehrt, unter Wegfall dieses Abzugs aufrecht erhalten hat. Den Ausführungen des Berufungsurteils zur derzeit fehlenden Gebote n- heit einer gerichtlichen Regelung der Startgutschriftenermittlung ist auch zu entnehmen, warum das Beru fungsgericht die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ermittlung der Startgutschrift des Klägers nach den Vorschriften für rentennahe Versicherte abgelehnt hat. Hat das Ber u- fungsgericht - wie hier - eine für mehrere erhobene Ansprüche vorgreifl i- che Rec htsfrage verneint, ist seine Entscheidung für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbar, ohne dass es noch näherer Ausfü h- rungen zur Begründetheit jede s einzelnen davon abhängigen A n- spruchs bedarf ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 I ZR 11 1/96, NJW 1999, 1110 unter II 5 a [insoweit bei BGHZ 140, 84 nicht abg e- d ruckt]). Ebenso ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, warum das Ber u- fungsgericht die begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit d er Verre n- tungs mitteilung der Beklagten abgelehnt hat. Wie sich aus seinen Au s- führungen zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge ergibt , ist das Ber u- fungsgericht auch hinsichtlich dieses Antrags davon ausgegangen, dass dessen Begründetheit davon abhängt, ob die Verfahrensweise der B e- klagten zur Berechnun g der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht und ob und in welcher Weise eine Neuberechnung vorzunehmen ist. D a- zu enthalten die Gründe des Berufungsurteils Ausführungen. Ob diese sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehle r- haft sind, ist für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach 16 17 - 10 - § 547 Nr. 6 ZPO ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62 aaO 338 m.w.N.). 2 . Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgerich t keine Rechtsfehler erkennen. a ) Zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, dem Kläger einen Anspruch auf eine bei Fortgeltung des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts der Beklagten bestehende Versorgungsrente zuzusprechen oder die Beklagte zu verpflichten, die Stargutschrift des Kläger s mindestens in Höhe einer nach § 2 BetrAVG und dem damaligen Satzungsrecht der Beklagten zum 31. Dezember 2001 ermittelten zeita n- teiligen Anwartschaft zu berechnen . aa ) O hne d i e vom Kläger angebo tenen Beweise erheben zu mü s- sen, hat das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen , dass für den Sy s- temwechsel ein ausreichender Anlass bestand. D ie Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusat z- versorgung war Sache der Tarifvertragsparteien . D eren Beurteilung ist , wie der S enat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senat s- urteile vom 3. April 2013 IV ZR 411/12, j uris Rn. 17; vom 4. November 2009 IV ZR 118/07, j uris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 IV ZR 164/07, j uris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 IV ZR 237/07, j uris Rn. 18; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27 ; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29 ), von ihrer Einschätzungsprärogative g e- deckt. 18 19 20 21 - 11 - Das Vorbringen der Revision vermag dies nicht in Zweifel zu zi e- hen . Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen Finanzi e- rungsbedarf hat entfallen lassen , ist Gegenstand der den Tarifvertrag s- parteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gil t für die Frage, ob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der Beklagten zu beheben sind. Ungeachtet der von der Revision behaupteten Defizi t- ursachen ist d ie Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ebenso wie d ie Lösung entstehender Verteilung s- probleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 24. Se p- tember 2008 - IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 12 7 Rn. 35 ; vgl. auch BAG, NZA - RR 2008, 82 Rn. 58 ). Ebenfalls zu Rec ht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der we i- teren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Za h- len ausgegangen sind ( vgl. Senatsurteil e vom 3. April 2013 - IV ZR 411/12 aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 - IV ZR 118/07 aaO Rn. 12 ) . bb ) Anders als die Revision meint, wird die Handhabung der Ei n- schätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. Se p- tember 2011 (C - 447/09, Slg. 2011, I - 8003 ) nicht in Frage gestellt. Diese betreffen die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2000/7 8 /EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Glei chbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( Abl. EG L 303 S. 16 ). Über den Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende Aussagen betreffend die Abwägung zwischen nationalen Grundrechten der Versicherten und der Tarifautonomie sowie die daraus abzuleitende Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien lassen 22 23 - 12 - sich, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, der Entscheidung nicht entnehmen. cc ) Die Grundsätze des Vertrauensschutz es und der Verhältni s- mäßigkeit gebie ten es nicht , dem Kläger im Rahmen des Eigentum s- grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungswerk der Beklagten zu gewähren. D er eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung reicht nur so weit, wie die Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst nicht (Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 aaO Rn. 4 1 ff. ; BVerfG ZTR 2015, 442 Rn. 8; ZTR 2013, 668 Rn. 22; BVerfGE 131, 66 unter B III 2) . Eine eige n- tumsrechtlich be denkliche Entwertung der anteilig von den Versicherten geleisteten Beiträge und Umlagen ist mit der Systemumstellung, anders als die Revision meint , nicht verbunden (BV e rfG ZTR 2013, 668 Rn. 2 3 ). Die dem Kläger im Einzelfall entstandenen Einbußen begründen für sich genommen - auch unter Härtefallgesichtspunkten ( vgl. dazu Senatsb e- schlüsse vom 27. September 2012 IV ZR 176/10, j uris Rn. 20; vom 10. März 2010 IV ZR 333/07, NVwZ - RR 2010, 572 Rn. 16) - keine a n- dere Entscheidung. b ) Ebenfalls rechtsfehle rfrei hat das Berufungsgericht d ie begehrte Dynamisierung der Startgutschrift des Klägers abgelehnt. Die von den Tarif vertrags parteien und - ihnen folgend - der Beklagten getroffene En t- scheidung, die Startgutschriften nach § 33 Abs. 7 ATV in Verbindung mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 VBLS in Verbindung mit § 68 VBLS allein dadurch zu dynamisieren, dass diese Bonuspunkte auslösen können, ist verfa s- sungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteile vom 24. März 2010 IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 24, IV ZR 168/08 , juris Rn. 22 und 24 25 - 13 - IV ZR 69/08, VersR 2010, 801 Rn. 22; vom 24. September 2008 IV ZR 134/07 aaO Rn. 50; vom 14. November 2007 IV ZR 74/06 aaO Rn. 81 ; BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 35 ) . Entgegen dem Vorwurf der Revision ist die unterbliebene Dynamis ierung de r Startgutschrift nicht gleichheitswi d- rig. Die Revision zeigt bereits keine Ungleichbehandlung wesentlich gle i- cher Sachverhalte auf. Die aufgrund der seit dem Jahre 2002 geleisteten Umlagen oder Beiträge erworbenen Anwartschaften s ämtliche r Vers i- cherte r we rden unterschiedslos entsprechend ihrem Dienstalter anhand des jeweiligen Altersfaktors nach § 36 Abs. 3 VBLS dynami siert . A u f- grund von vor dem Jahr 2002 geleistete n Um lagen erworbene Anwar t- schaften wer den - ebenfalls unterschiedslos für alle Versicherten da - durch dynamisiert, dass sie Bonuspunkte auslösen können . c ) Dem Begehren, einen Zuschlag zur Startgutschrift des Klägers nach § 79 Abs. 1a VBLS festzustellen, der auf einem Unverfallbarkeit s- faktor ohne Abzug von 7,5 Prozentpunkten beruht , hat das Berufungsg e- richt mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht entsprochen. aa ) Das Rechtsstaatsprinzip erfordert e ine gerichtliche Besti m- mung der Übergangsregelung derzeit noch nic ht. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der g e- richtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des mate riellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (Senat s- urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 143; vgl. BVerfGK 6, 79 unter II 1 a). Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Ju s- tizgewährungsanspruch und der Tarifautonomie im Sinne praktischer Konko rdanz ergibt indes, dass den Beurteilungs - und Gestaltungsspie l- 26 27 - 14 - räumen der Tarifvertragsparteien derzeit noch ein höheres Gewicht be i- zumessen ist. bb ) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterl i- che Auslegung des Tarifvertrags in der Reg el ausgeschlossen. Bei u n- bewussten Regelungslücken ist sie zulässig, wenn hinsichtlich der inhal t- lichen Ausgestaltung der Ersatzregelung hinreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertr agsparteien bestehen (Senatsurteil vom 14. November 20 07 IV ZR 74/06 aaO Rn. 144 m.w.N.). Unwirks a- me Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewol l- te Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst gewesen sind. S ie haben d ie § 79 Abs. 1a VBLS zugrunde liegende R e- gelung in den ATV eingefügt, um dem durch das Senatsurteil vom 14. November 2007 festgestellte n Gleichheitsverstoß der bisherigen Übergangsvorschrift für rentennahe Versicherte abzuhelfen . cc ) B ei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifvertrag s- pa r teien einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der A n- spruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtliche Übergangsregelung. Stehen den Ta rifvertragsparteien mehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung der Übergangsregelungen offen, lassen sich , wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der Tari f- autonomie grundsätzlich nic ht vereinbaren. Im Betätigungsfeld der Tari f- vertrags parteien hat sich der Staat grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten. Er überlässt die erforderlichen Regelung en der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie aut o- nom durch Vereinbarungen treffen (BVerfG, VersR 2010, 1166 Rn. 25 ; 28 29 - 15 - ZTR 2010, 309 Rn. 29 ; vgl. auch BAGE 110, 277 unter 4 a ). Danach ist eine gerichtliche Regelung nicht schon deswegen geboten, weil auch die neu gefasste Übergangsregelung für die rentenfern en Versicherten w e- gen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam ist. Anders als die Revision meint, lässt sich den Ausführungen der Beklagte n zur vermeintlichen Wirksamkeit der neu gefassten Startgu t- schriftenermittlung nicht entnehmen, dass sie nicht ernsthaft eine den grundgesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung verfolgen möchte. Maßgebend ist stattdessen, dass die zu regelnde Materie ko m- plex ist und die zu treffende Neuregelung schon mit Blick auf die Anzahl der betroffenen rentenfernen Versicherten erhebliche finanzielle Auswi r- kungen haben kann. Angesichts dessen muss es , trotz des absehbar damit verbundenen Zeitaufwands, den Tarifvertragsparteien zunächst noch vorbehalten bleiben, auf welche Weise sie die Startgutschrift fü r rentenferne Versicherte ermitteln wollen. Das Interesse der Versicherten hat dahinter zurückzustehen, auch wenn sich mittlerweile die ersten Jahrgänge zum Umstellungsstichtag rentenferner Versicherte r nicht mehr in der Anwartschaftsphase befinden (vgl. a uch BVerfG VersR 2010, 1166 Rn. 26 - 28 ; ZTR 2010, 309 Rn. 30 - 32 ) sondern bereits eine Betriebsrente bei der Beklagten beziehen. D a s erscheint aber , wovon auch das Ber u- fungsgericht ausgeht, derzeit noch hinnehmbar, weil weiterhin ein b e- trächtlicher Teil der betroffenen Versicherten noch keine Rente bezieht und ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht ihre vollständige Betriebsrente , sondern allein eine gleichheitsgemäße Ermit t- lung der der Rente anteilig zugrunde liegenden Startgutschrift v orübe r- gehend vorenthalten wird. 30 - 16 - d ) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die b e- gehrte Feststellung abgelehnt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bis zur Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien eine Startgutschrift unter Anwen dung der Grundsätze für die rentennahen Jahrgänge zu g e- währen und den sich daraus zuzüglich der im Punktemodell erworbenen Punkte ergebenden Betrag zu zahlen. Anders als die Revision meint, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt einer unterschiedlichen Ermi ttlung der Startgutschriften rentennaher und rentenferner Versicherter nicht g e- boten. G egen die se unterschiedliche Behandlung und den für die Unte r- scheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 VBLS bestehen keine rechtlichen Bedenken (S enatsurteile vom 25. Se p- tember 2013 IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30 und IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32 ; vom 24. September 2008 IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; vgl. BAG , NZA 2014, 36 Rn. 20 ff.). Mit Urteil vom 9. März 2016 ( IV ZR 168/15, r+s 2016, 2 55 Rn. 23 ff. ) hat der Senat mittlerweile z u- dem entschieden und näher begründet, dass die Unterscheidung zw i- schen rentennahen und rentenfernen Versicherten auch unter dem G e- sichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und Art . 1 der Richtlinie 2000/78/EG, noch gegen Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EG), Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der E u- ropäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. EuGH, Slg. 2010, I - 365 Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeins chaft s- rechts (vgl. EuGH Slg. 2005, I - 9981 Rn. 75 f.) oder den a llgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. 31 - 17 - e ) Auf die von der Revision zusätzlich gegen das so genannte N ä- herungsverfahren erhobenen Einwendungen kommt es vor diesem Hi n- terg rund nicht mehr an. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2014 - 6 O 425/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 145/14 - 32
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