ECLI :DE:BGH:2018:280918BVZR229.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 229/17 vom 28 . September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch un d Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat durch die Z urückwe i- sung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten auf rechtl i- ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die von dem Beklagten für die Versagung der Zustimmung zur Verä u- ßer ung gemäß § 12 WEG angeführten Grün de hat der Senat bei der Beme s- sung der Beschwer einbezogen und - wenn auch nicht mit dem von dem B e- klagten gewünschten Ergebnis - gewürdigt (vgl. Rn. 3 des Beschlusses vom 19. Juli 20 18 aE). 2. Die Entscheidung ist auch nicht überraschend. Bereits vor der En t- scheidung des Senats vom 18. Januar 2018 (V ZR 71/17, NJW - RR 2018, 775 f.) entsprach es verbreiteter Ansicht der Obergerichte, dass das Interesse bei einem Streit um die Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, aaO Rn. 5 mwN) . Ohnehin könnten die Überl e- 1 2 3 - 3 - gungen des Beklagten nicht dazu führen, dass die unzulässige Nichtzula s- sungsbeschwerde als zulässig anzusehen ist . Allenfalls könnten sie angeführt werden, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der von dem Beklagten beabsichtigten Verfassungsb e- schwerde zu erreichen; d arüber hätte das Bundesverfassungsgericht und nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 24.05.2016 - 215 C 202/15 - LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 29 S 128/16 -
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