ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZR229.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 229/17 vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 21 Nr. 8; WEG § 12 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnung s- eigentümers, der erreichen will, da ss die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkauf s- preises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den B e- schluss des Senats vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, WuM 2018, 317). GKG § 49a; WEG § 12 In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungse i- gentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspre i- ses des Wohnungseigentums. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17 - LG Köln AG Köln - 2 - Der V. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzu lassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.000 Gründe: I. Die Parteien bilden ei ne Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Z u- stimmung des Verwalters; im Falle der Versagung kann die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ersetzt werden. Für jede Ei nheit wird ein Stimmrecht gewährt. Mit notariellem Vertrag vom 28. November 2014 verkaufte die Klägerin zu 3 ihre Einheit Nr. 3 zum Preis von 90.000 Klägerin zu 1, die auch Eigentümerin der Einheit Nr. 2 ist. Der Beklagte, der Wohnungseigentümer und zugleich Verwalter ist, versagte die Zustimmung. In der Eigentümerversammlung vom 16. Novemb er 2015 wurde zu TOP 2 mit den drei Stimmen der Klägerinnen für und mit den beiden Stimmen des Beklagten 1 - 3 - gegen die Erteilung der Zustimmung gestimmt. Daraufhin stellte der Beklagte fest, dass die Zustimmung nicht erteilt ist, weil die Klägerin zu 3 als Ver käuferin nicht stimmberechtigt sei. Die Klägerinnen wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen den ve r- kündeten Beschluss und beantragen festzustellen, dass der Beschluss über die Erteilung der Zustimmung zustande gekommen ist. Das Amtsgericht hat der K lage vollen Umfangs stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des B e- klagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde; er will die Abweisung der Klage erreichen. II. Die N ichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der r- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Maßgeblich ist insoweit das Interesse des B e- schwerdeführers an der Abänderung der angefocht enen Entscheidung, das u n- ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN). Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist das Interesse eines Wohnungse i- gentümers a n der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnung s- eigentums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, WuM 2018, 317 Rn. 6). Daran angelehnt ist auch das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der - wie der Beklagte - erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseige n- 2 3 - 4 - tums zu schätz en. Danach ergibt sich eine Beschwer des Beklagten von 18.000 erg eben sich jedenfalls kein e Anhaltspunkte für einen höhere n Wert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. I n Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert n ach den Vorgaben des § 49a GKG in der Regel - und auch hier - ebenfalls auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums . In diesem Bereich stim men Beschwer und Streitwert ausnahmsweise (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2) rege l- mäßig über ein. D as wirtschaftliche Interesse mehrerer Wohnungseigentümer, die - wie hier die Klägerinnen zu 1 bis 3 - die E rteilung der Zustimmung erre i- chen wollen , ist nämlich insgesamt mit 20 % des Verkaufspreises zu bemessen ; ebenso ist das gegenläufige Interesse mehrerer Wohnungseigentümer an der 4 - 5 - Versagung der Zustimmung als wirtschaftlich identisch anzusehen und mit ( we i- teren) 20 % des Verkaufspreises zu bewerten . Infolgedessen beträgt d as g e- mäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche hälftige Interesse der Parteien r e- gelmäßig 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums , wobei die in § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GK G enthaltenen Grenzen gewahrt werden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 8) . Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Gö bel Haberkamp Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 24.05.2016 - 215 C 202/15 - LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2017 - 29 S 128/16 -
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