ECLI:DE:BGH:2018:030718BVIIIZR229.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 229/17 vom 3 . Juli 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078; Richtlinie 2003/8/EG Art. 3, 7, 8, 12 a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin ausz ulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf gren z- überschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermit t- lungsbehörde des Mitg liedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im A n- schluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/ 14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C - 670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - b) § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozess kostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragste l- lung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C - 670/15, aaO Rn 39 ff. - Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.). BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17 - OLG Dresden LG Görlitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d ie Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbesch werde des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Sena t des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 107.496,88 Gründe: I. Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, der in Polen lebt und dort eine Bäckerei betreibt , verlangt von der Beklagte n die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zwei - nach seiner Behauptung mangelhafte - Backöfen samt Zubehör . Nach Zahlung des Kaufpreises rügte der Kläger ei ne zu ungleichm ä- ßige n Backergebnissen führende Verteilung der Temperatur zunächst hinsich t- lich des einen und schließlich auch hinsichtlich des anderen Bac k ofen s . Die 1 - 3 - Beklagte setzte daraufhin mehr mals ihre Kundendienstmitarbeiter bei dem Kl ä- ger ein. Schlie ßlich erklärte d er Kläger , nachdem er der Beklagten eine Frist zur B eseitigung der von ihm behaupteten Mängel gesetzt hatte, den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises s o- wie die Abholung der Backöfen . Das La ndgericht ha t nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die (Kaufpreis und Zinsschaden) gerichtete Klage abgewiesen , da als Ursache für die schlechten Backergebnisse ein Bedienfehler ni cht ausgeschlossen werden könne . Auf die vo n dem Kläger hiergegen eingelegte Beruf ung hat das Ber u- fungsgericht nach einer mündlichen Verhandlung beschlossen, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, und den Kläger aufgefordert, hierfür einen Vorsc er auch ge ta n hat . Nach Überlassung der Akten an den Sachverständigen hat dieser mit geteilt , der Vorschuss reiche nicht aus. Deshalb hat das Berufungsgericht den Kläger - nach einer von dem Sachverständigen vorgeno mmenen Kostenschätzung - e- fordert. Der Kläger hat daraufhin zunächst die Verlängerung der ihm hierzu g e- setzten Frist und sodann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ber u- fung sverfahren beantragt sowie um Aufschub hinsichtlich der Vorschussza h- lung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten. Der Kläger hat in seinem Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe au s- geführt, er sei nicht (mehr) in der Lage , die Kosten des Rechtsstreits auch nur ratenweise aufzubringen. Dem Antrag beigefügt war en d ie in d eutsch er Spr a- che ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni s- 2 3 4 - 4 - se des Klägers sowie Anlagen in polnischer Sprache, von denen nu r eine in die deutsche Sprache übersetzt worden war. D er Vorsitzende des Berufungsgericht s hat sodann mit Verfügung vom 15. März 2017 Termin zur mündlichen Verha n dlung auf den 2. Mai 2017 b e- stimmt und darauf hingewiesen, der Kläger habe in der ihm gesetz ten Frist w e- der den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden Prozesskostenhilfeantra g gestellt. § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlang e , dass auch die Anlagen zu einem grenzüberschreitenden Prozessko s- tenhilfeantrag in die deutsche Sprache zu übersetzen s eien . D ie s sei nicht g e- schehen. Überdies w e rd e sich die Frage stellen, ob der Prozesskostenhilfea n- trag nicht über die polnische Einrichtung hätte übermittelt werden müssen, die dem Amtsgericht nach § 1077 Abs. 1 ZPO entspr e c h e . Der Kläger hat daraufhin am 28. April 2017 bei dem Bezirksg ericht Opole ( Polen ) ebenfalls einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht . In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2017 hat d er Kläger die U nterlagen zu diesem Antrag vorgelegt , worau f- hin das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat , dass auch hinsichtlich diese r Unterlagen eine deutsche Übersetzung erforderlich sei. Der Klägervertreter h at daraufhin beantragt, ihm ein Schriftsatzrecht zu der A uffassung des Berufung s- gerichts zu gewähren , durch die vorgelegten Unterlagen sei nicht belegt, dass ein Prozesskostenhilfeantrag bei der zuständigen polnischen Behörde eing e- reicht wor den sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Mai 2017 zurückgewiesen und dabei zugleich entschieden, dass dem Kl ä- ger der vorbezeichnete Schriftsatznachlass nicht zu gewähren gewesen sei . Am darauffolgenden Tag hat das Berufungsgericht durch Beschluss die Bewilligung 5 6 7 - 5 - von Prozesskostenhilfe a bg elehnt und zur Begründung auf die oben genannte Verfügung vom 15. März 2017 und auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen . Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat dem Kläger auf dessen Antrag hin, in welchem er auf die von ihm bereits im Berufungsverfahren eingereichten Belege Bezug genommen und geltend g e- macht hat, er sei wegen hoher Verschuldung nicht (mehr) in der Lage, die Ko s- ten der Prozessführung aufzubringen, ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerd everfahren bewilligt und ihm einen bei dem Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beigeor d- net. Auf dessen Antrag hin hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zunächst hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und sodann hinsichtlich der Frist zu deren B e- gründung gewährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. II. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Berufu ng des Klägers zurückweisenden Entscheidung - soweit für das Verfahren der Nichtz u- lassungsbeschwerde von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei nicht begründet. Zwar hätte das Landgericht seine En t- scheidung nicht auf die Annahme eines Bedienfehlers als Ursache für die von dem Kläger mehrfach geschilderten Mängelsymptome stützen dürfen , da dies im Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen stehe. Der Kläger sei jedoch den Nachweis für seine B e- h auptung, die Backöfen seien im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen, 8 9 10 - 6 - fällig geblieben. Die Feststellungen des Landgerichts seien insoweit unvollstä n- dig . D eshalb sei im Berufungsverfahren die Bestellung eines weiteren Sachve r- ständigen mit zusätzlicher Sachkunde erforderlich gewesen . Im Ergebnis habe die Beweiserhebung jedoch unterbleiben müssen, da der darlegungs - und b e- weispflichtige Kläger den für die Einholung des Gutachtens notwendigen Vo r- schuss nicht vollständig eingezahlt habe. Der Kläger sei a uch nicht deshalb von der Einzahlung des Vorschusses befreit, weil er Prozesskostenhilfe beantragt habe. Der Kläger habe keinen den Anforderungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe genügenden Prozesskostenhilfeantrag (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ein gereicht. Sein Prozes s- kostenhilfeantrag habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil die zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse be i- gefügten Anlagen entgegen § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078 ZPO, § 184 GVG we i- testgehend nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Das Ber u- fungsgericht sei nicht gehalten gewesen, die Unterlagen von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Zwar möge es sein, dass der Kläger die Ko s- ten für die Übersetzung nicht tragen könn e. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei jedoch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfepr ü- fungsverfahren nicht zu bewilligen. Dies führe auch nicht zu einem untragbar erscheinenden Ergebnis . D enn d er Kläger hätte nach Art. 8 Buchst . b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, 4 und 6 der EU - Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 in seinem Heimatstaat grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übe r- setzungen beantragen können . Er habe nicht glaubhaft gemacht, in seinem Heimatstaat einen solchen Antrag gestellt zu habe n . Auch d azu sei die erfolgte Vorlage polnische r Unterlagen ohne Übersetzung nicht ausreichend. Außerdem 11 12 - 7 - sei zu m Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Antragstellung die Frist zur Ei n- zahlung des weiter en Kostenvorschusses längst abgelaufen gewesen. Dem Kläger sei schließlich in diesem Zusammenhang auch kein Schrif t- satznachlass zu gewähren gewesen, da von ihm angesichts der vorherigen Hinweise des Berufungsgerichts , wonach die Vorlage in polnischer Sp rache abgefasster Schriftstücke nicht ausreiche, eine sofortige Erklärung zu erwarten gewesen wäre. Das Berufungsgericht s ei auch nicht gehindert , vor einer En t- scheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers und vor Ablauf einer sich an dessen Able hnung etwa anschließenden angemessenen Frist in der Sache zu entscheiden. Insbesondere sei dem Kläger nicht eine weitere Gel e- genheit zur Einzahlung des restlichen Kostenvorschusses zu geben gewesen. Denn der Kläger sei schon i n der Verfügung vom 15. März 2 017 darauf hing e- wiesen worden, dass er in der ihm gesetzten Frist weder den angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch einen dem Gesetz entsprechenden Pr o- zesskostenhilfeantrag gestellt habe. Damit sei zugleich der Bitte des Klägers um Aufschub bezügl ich der Aufforderung zum Kostenvorschuss für den Sac h- verständigen bis zur Entscheidung über den P rozesskostenhilfea ntrag nicht entsprochen worden. Dieser Hinweis habe überdies deutlich gemacht, dass der Kläger keineswegs mit der Bewilligung von Prozesskost enhilfe würde rechnen können , zumal in dieser Verfügung zugleich Termin zur Fortsetzung der mün d- lichen Verhandlung bestimmt worden sei . 2. Nach erfolgter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend ausge führt, dem Kläger sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Opole (Polen) vom 6. Dezember 2017 Prozes s- kostenhilfe bewilligt worden; der Kläger sehe sich aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht im Stande, die Kosten für eine Übersetzung dieses - dem Schriftsatz i n Kopie beigefügten - polnischen Bewilligungsbeschlusses aufzubringen. 13 14 - 8 - III. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwe r- de hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück verweisung de s Rechtsstreits an das Ber u- fungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Nichtzula s- sungsbeschwerde mit Recht rügt - in mehrfacher Hinsicht in entscheidungse r- heblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durfte n im Hi n- blick auf den von dem Kläger gestellten Antrag auf grenzüberschreitende Pr o- zesskostenhilfe weder die Einholung des vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete n weiteren Sachverständigen gutachtens abgelehnt noch die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Anforderungen der grenzübe r- schreitenden Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 2, § § 1076 bis 1078 ZPO) grundleg end verkannt und hierdurch dem Kläger - dessen Bedürftigkeit im Si n- ne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu seine n Gunsten zu unterstellen und v om Senat für diesen Rechtszug überdies auch bejaht worden ist - unter Verletzung des Anspruch s auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Möglichkeit abgeschnitten, den von ihm angebotenen Beweis eines Sachmangels zu führen. Insbesondere hat das Berufungs gericht rechtsfehlerhaft und gehörswidrig angenommen, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf gren z- überschreitende Prozesskostenhilfe - zulässigerweise - nicht über die zuständ i- ge Übermittlungs behör de des Mit gliedstaats des Wohnsitzes, sondern unmitte l- bar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaat s des Gerichtsstands - hier: dem 15 16 17 - 9 - mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellt, verpflichtet sei, trotz ihrer Mittellosigkeit auf eigene Kosten Ü bersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres Prozesskostenhilfe antrags vorzulegen . Das B e- rufungsgericht hat insoweit die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO anhand der Richtlinie des Rates vom 27. Januar 2003 zur V erbe s- serung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozessko s- tenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26, S. 41 [Berichtigung ABl. L 32, S. 15] - im Folgenden: Rich tlinie) unterlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat in einem solchen Fall grundsätzlich das deutsche Pr o- zessgericht die vorbezeichneten Unterlagen von Amts wegen übersetzen zu lassen , soweit diese für die zu treffende Entscheidung über d en Prozessko s- tenhilfeantrag erforderlich sind . Ein weiterer Gehörsverstoß ist dem Berufungsgericht dadurch unterla u- fen, dass es von der Erhebung des Sachverständigenbeweise s Abstand g e- nommen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, obwohl der Kl äger unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen hatte, zusätzlich auch in Polen einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe gestellt zu haben. D as Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft und gehörsverletzend g e- meint, noch nicht einmal d ie Entscheidung über diesen Antrag abwarten und dem Kläger auch nicht den von ihm in diesem Zusammenhang beantragten Schriftsatznachlass gewähren zu müssen , sondern sogleich das Rechtsmittel des Klägers zurück weisen zu dürfen. Eine weitere Gehörsverletz ung fällt dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit zur Last , als es den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht vor der Entscheidung über die Berufung beschieden und dem Kläger hierdurch 18 19 - 10 - die Möglichkeit genommen hat , sich den als weiter e n Auslagen vorschuss ben ö- tigten Geldbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausg e- gangen, dass es sich vorliegend um einen Fall der grenzüberschreitenden Pr o- zesskostenhilfe innerhalb der Europäisch en Union im Sinne der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 der Rich t- linie handelt. Eine grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn bei einer Streitsache in Zivil - und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands hat. Ebe n- falls noch ohne Rec htsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist (vgl. hierzu BT - Drucks. 15/3281, S. 8) . 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass eine P artei, di e - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Au f- enthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem deu t- schen Prozessgericht stellt, verpflichtet i st, auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Anlagen ihres Prozesskostenhilfea n- trags vorzulegen. Zwar sieht § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, dass eingehende Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in deutscher Spra che ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache b e- gleitet sein müssen. Diese Vorschrift ist aber richtlinienkonform anhand der vo r- genannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass Anträge auf grenzübe r- schreitende Prozesskostenh ilfe auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (hier: dem deutschen Prozessgericht) gestellt 20 21 - 11 - werden können und die antragstellende Partei in einem solchen Fall nicht ve r- pflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übers etzungen der von ihr eing e- reichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anl a- gen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen. Ziel der Richtlinie ist gemäß deren Art. 1 Abs. 1 die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in de r- artigen Streitsachen. Die Richtlinie zielt daher, wie ihren Erwägungsgründen 5 und 6 zu entnehmen ist, darauf ab, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu d en Gerichten wirksam zu gewährleisten. Dabei dürfen unz u- reichende Mittel einer Prozesspartei den effektiven Zugang zum Recht ebenso wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden B e- zugs einer Streitsache. Dementsprechend wird in Erw ägungsgrund 18 der Richtlinie ausgeführt, dass die Komplexität und die Unterschiede der Gericht s- systeme der Mitgliedstaaten sowie die durch den grenzüberschreitenden Ch a- rakter von Streitsachen bedingten Kosten den Zugang zum Recht nicht behi n- dern dürfen un d die Prozesskostenhilfe daher die unmittelbar mit dem gren z- überschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten decken sol l- te . Da die Prozesskostenhilfe - mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsber a- tung - vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands (o der vom Vollstreckungsmitglie d- staat) gewährt wird, wenn die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Mitgliedstaat des Gericht s- stands hat, muss gemäß Erwägungsgrund 23 der Richtlinie dieser Mitgliedstaa t sein eigenes Recht unter Einhaltu ng der in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden (vgl. hierzu auch Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie). 22 - 12 - Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie haben an einer Streitsache im Sinne der Richtlinie beteiligte natür liche Personen Anspruch auf eine angemessene Pr o- zesskostenhilfe, damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe der Richtlinie gewährleistet ist (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie ). Ge m äß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie gilt eine Prozesskostenhilfe (unter anderem) als angemessen, wenn sie den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe, eins chließlich der in Art. 7 der Richtlinie genannten Kosten und der Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, sicherstellt. Der vorstehend genannte Art. 7 der Richtlinie bestimmt unter de r Übe r- schrift "Durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingte Kosten", dass die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands - hier in Deutschland - gewährte Prozesskostenhilfe unter anderem folgende unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Cha rakter der Streitsache verbundenen Kosten u m- fasst , nämlich die Dolmetsch er leistungen sowie die Übersetzung der vom G e- richt oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger vorg e- legten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits e rforderlich sind . Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie können Anträge auf (grenzüberschreitende) Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen B e- hörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmi t- gliedstaats (Empfangsbehörde) eingereicht werden . Dabei sind nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Anträge auf P rozesskostenhilfe auszufüllen und 23 24 25 - 13 - die beigefügten Anlagen in die Amtssprache des Mitgliedsstaats der zuständ i- gen Empfangsbehörde zu übersetzen , die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht. Die zuständige Übermittlungsbehörd e unterstützt hierbei gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie den Antragsteller unter anderem bei der Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen se i- nes Prozesskostenhilfeantrags und leitet sodann der zuständigen Empfangsb e- hörde in dem anderen Mitgl iedstaat den Antrag zu. Die Prozesskostenhilfe wird gemäß Art. 12 der Richtlinie unbeschadet des Art. 8 der Richtlinie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands gewährt oder verweigert. Nach Art. 8 der Richtlinie gewährt der Mitg liedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhi l- fe gemäß Art . 3 Abs . 2 der Richtlinie zur Deckung unter anderem der Kosten für die Übersetzung des Antrag s und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird (Art. 8 Buchst. b der Richtlinie) . 3. Der deutsche Gese tzgeber hat die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaf tsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreite n- de Prozesskostenhilfe in Zivil - und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG - Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) umg e- setzt und in diesem Zusammenhang insbesondere durch Art . 1 dieses Gese t- zes die hier in Rede stehenden Vorschriften der § 114 Abs. 1 Satz 2, §§ 1076 bis 1078 ZPO in die Zivilprozessordnung eingefügt. Er hat hierbei das Ziel ve r- folgt, mit diesen Vorschriften das nationale Prozesskostenhilferecht in dem e r- forderl ichen Umfang zu ergänzen, um den Besonderheiten der grenzübe r- schre i tenden Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie Rechnung zu tragen (vgl. 26 27 - 14 - BT - Drucks. 15/3281, S. 1, 8, 9 [ Einzelbegründung zu Art. 1, Nummer 4, A b- schnitt 3]). a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union ergänzend zu den allg e- meinen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) d ie §§ 1076 bis 1078 ZPO . Dementsprechend sieht § 1076 ZPO vor, dass f ür die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie die §§ 114 bis 127a ZPO gelten, soweit in den §§ 1077 und 1078 ZPO nichts Abweichen des bestimmt ist. § 1077 ZPO enthält die gesetzliche Regelung über aus gehende Pr o- zesskostenhilfeersuchen und bestimmt zum einen die Zuständigkeit für die En t- gegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf gren z- überschreitende Prozesskostenhilfe und zum anderen, wie die Übermittlung eines Antrags auf grenzüb erschreitende Prozesskostenhilfe aus Deutschland an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erfolgen hat (vgl. BT - Drucks, aaO S. 10 ff.). Dabei sieht § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO vor, dass die Übermittlungsstelle von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen fertigt. § 1078 ZPO regelt die Zuständigkeit und die Behandlung bei in Deutsc h- land eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe. D a- n ach ist für solche Ersuchen das deutsche Prozessgericht oder Vollstreckung s- gericht zuständig (§ 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , welches über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116 ZPO entscheidet (§ 1078 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . b) Der von dem Kläger unmittel bar bei dem Berufungsgericht als Pr o- zessgericht des Mitgliedstaat s des Gerichtsstands gestellte Prozesskostenhilf e- 28 29 30 31 - 15 - antrag ist rechtlich grundsätzlich nach der Vorschrift des § 1078 ZPO über ei n- gehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu b eurteilen. Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen d ie Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache b e- gleitet sein. Übersetzungen der von dem Kläger in polnischer Sprache vorgelegten Anlagen des Pro zesskostenhilfeantrags sind dem Berufungsgericht zwar weder von dem Kläger selbst noch ( während des Berufungsverfahrens) von dem G e- richt in Polen, an welches sich der Kläger im Wege grenzüberschreitender Pr o- zesskostenhilfe ebenfalls gewandt hat, vorgelegt worden. D as Berufungsgericht hätte diesen Umstand jedoch nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erh e- bung des von dem Kläger beantragten Sachverständigenbeweises - mangels Einzahlung des weiteren Auslagenvorschusses - abzusehen und die Berufung des Klägers infolgedessen wegen Beweisfälligkeit zurückzuweisen. 4. Denn die zulässige und gebotene, von dem Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1076 bis 1078 ZPO , namentlich des § 1078 ZPO, führt zu dem Ergebnis, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder g e- wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmitte l- bar bei der zuständ igen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gericht s- stands - hier mithin bei dem deutschen Prozessgericht - stellen darf und sie in einem solchen Fall - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit Rücksicht auf die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdspr a- chigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozessko s- tenhilfeantrags, vorzulegen . 32 33 - 16 - a) Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der Prozesspartei unmittelbar bei dem vorbezeichneten Prozessgericht zwar nicht ausdrücklich vor, sondern regelt im Grundsatz die Behandlung von aus anderen Mitgliedstaaten eingehende n Ersuchen um grenzüberschrei tende Prozesskostenhilfe (BT - Drucks., aaO S. 12). Dies steht der vor genannten Auslegung jedoch nicht entgegen. aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) aufgrund de s Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C - 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C - 397/01 bis C - 403/01, Slg. 2004, I - 8835 Rn. 113 - Pfe iffer u.a.; C - 565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C - 497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 36 , und VIII ZR 13/12, juris Rn. 38; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 37). Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hie r- durch der erkennbare Wille des Geset zgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. Nove m- ber 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 - VIII Z R 158/11, aaO Rn. 43 und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 45; vom 12. Oktober 2016 34 35 36 - 17 - - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 38; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26; ebenso BAGE 82, 211, 225 f .; 106, 252, 261; jeweils mwN). bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall eine richtlinienko n- forme Auslegung des § 1078 ZPO zunächst dahin zulässig und geboten, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnl i- ch en Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellen darf , wie dies der Kläger be i dem Berufungsgericht getan hat . (1) Der Richtlinie ist eine - von dem Berufungsgericht erwogene - Einschränkung dahingehend, dass eine bedürftige Prozesspartei ihren Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausschließlich bei der zuständ i- gen Übermittlungs behörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes stellen darf , die diesen dann - gegebenenfalls nach der Fertigung von Übersetzungen - an die Empfangsbehörde des Mitgliedstaat s des Gerichtsstands weiterleitet (Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie), nicht z u entnehmen. Vielmehr sieht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständ i- gen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehör de), oder bei der z u- ständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstr e- ckungsmitgliedstaats (Empfangsbe h örde) eingereicht werden können. ( 2 ) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof in seinem zu der Richtl i- nie - nach Erlass des Ber ufungsurteils - ergangenen Urteil vom 26. Juli 2017 (C - 670/15, juris Rn . 29, 35, 39, 41 ff. - 13 Abs. 1 der Richtlinie , um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, der bedürftigen Partei die Möglichkeit gibt, i hren Antrag auf Prozesskostenhilfe 37 38 39 - 1 8 - entweder bei der Übermittlungsbehörde , also in dem Mitgliedstaat des Wohnsi t- zes, oder bei der Emp fangsbehörde, also in dem Mitgliedstaat des Gericht s- stands , zu stellen , und sie hierdurch die Wahl zwischen zwei alternative n Opt i- onen hat , die in keinem Rangverhältnis zueinander stehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C - 670/15, aaO Rn . 29, 42 - . (3) Die in Anbetracht des vom Unionsrecht vorgesehe n en Gleichrangs der Antragsmöglichkeiten bei der Übermittlungsbeh örde und der Empfangsb e- hörde g ebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO dahingehend , dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Pr o- zesskosten hilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (nach deutsche m Recht: bei dem Prozessg e- richt oder dem Vollstreckungsgericht; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. N o- vember 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1 f. ; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.) stellen kann, ist auch zulässig. Der dem Wortlaut de s § 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien zu den §§ 1076 bis 1078 ZPO zu entnehmende Wille des Gesetzgebers wird durch sie nicht verä n- dert . V i elmehr belegt insbesondere die Begründung des diesen Vorschriften zugrunde liegenden Regierungsentwurfs des EG - Prozesskostenhilfegesetzes, dass die vorbezeichnete richtlinienkonforme Auslegung dem Willen des G e- setzgebers entspricht. Mit dem vorbezeichne ten Gesetz hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Richtlinie - ohne Einschränkung (vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl., § 1076 Rn. 5) - umzusetzen und hierzu das nationale Prozes s- kostenhilferecht zu ergänzen, um den Besonderheiten de r grenzüberschreite n- den Prozesskostenhilfe , deren Begriff nach dem Willen des Gesetzgebers unter Heranziehung der Richtlinie auszulegen ist (vgl. BT - Drucks. 15/3281, S. 10), 40 41 - 19 - Rechnung zu tragen (vgl. B T - Drucks. , aaO S. 1, 8 ff.) . Hierbei wollte d er G e- setzge ber mit der Schaffung der §§ 1076 bis 1078 ZPO insbesondere auch dem Ziel der Richtlinie, die Beantragung grenzüberschreitender Prozessko s- tenhilfe zu erleichtern, Rechnung tragen (vgl. BT - Drucks . , aaO S. 11). Mag er dabei auch den in der Richtlinie geregel ten und vorliegend gegebenen Fall e i- ner unmittelbaren Antragstellung bei dem Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstand s nicht vorrangig vor Augen gehabt haben, so spricht doch nichts dafür, dass der Gesetzgeber diese Art der Antragstellung - entg egen den Vo r- gabe n der Richtlinie - für nicht zulässig gehalten haben könnte und insoweit von einer Umsetzung der Richtlinie hätte absehen wollen. b ) Die zulässige und gebotene richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1076 bis 1078 ZPO , namentlich des § 1078 ZPO, führt weiter zu dem E r- gebnis, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe - zu lässigerweise - unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mi t- gliedstaats des Gerichtsstands stellt, - entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts - nicht ver pflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Überse t- zungen der von ihr eingereichten fre mdsprachigen Prozesskostenhilfeunterl a- gen, namentlich der Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen . aa) Die gesetzliche Regelung in § 1078 ZPO sieht, wie unter III 4 a b e- reits erwähnt, von ihrem Wortlaut her eine Antragstellung der bedürftigen Pr o- zesspartei unmittelbar bei dem Prozessgericht des Gerichtsstands nicht au s- drücklich vor . Dementsprechend enthält diese Vorschrift für eine solche Antra g- stellung - anders als § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO für den hier nicht gegebenen Fall der Entgegennahme un d Übermittlung ausgehender Prozesskostenhilfee r- suchen - auch keine Regelung, von wem und auf wessen Kosten die erforderl i- 42 43 - 20 - chen Übersetzungen der Prozesskostenunterlagen zu fertigen sind. Vielmehr sieht § 1078 ZPO, da diese Bestimmung im Grundsatz die Behand lung aus dem Ausland ( von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes) eingehender Prozesskostenhilfeersuchen regelt (siehe oben unter III 4 a) , vor, dass die grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeanträge in deutscher Spr a- che ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen , eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten j e- doch nicht verlangt werden dürfen (§ 1078 Abs. 1 Satz 2 , 3 ZPO) . Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in dem b ereits erwähnten Beschluss vom 12. November 2014 (IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 ) die Auffassung vertreten, dass die vorbezeichneten Anforderungen auch für den hier gegeb e- nen Fall zu gelten haben , dass die bedürftige Partei den Antrag auf grenzübe r- schreitende Pro zesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessg e- richt des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt (vgl. in diesem Sinne auch BAGE 153, 197 Rn. 17 f. ; MünchKommZPO/Rauscher, 5. Aufl., § 1078 Rn. 6, 11 ) . Der Bundesgerichtshof hat hierbei angenommen , aus dem Inhalt der Rich t- linie ergebe sich nichts anderes (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2 ; vgl. auch BAGE, aaO Rn. 19 ff.) . bb) An dieser Auffassung ist indes - wie auch der IV. Zivilsenat des Bu n- desgerichtshofs auf Anf rage des Senats mitgeteilt hat - unter Berücksichtigung de s nach der vorbezeichneten Rechtsprechung ergangenen Urteils des G e- richtshofs vom 26. Juli 2017 ( C - 670/15, aaO Rn. 24 ff. - ) und der darin erfolgten Auslegung der Richtlinie nicht mehr fe st zu halten (vgl. ebenso nunmehr auch BAG , NJW 2017, 3741 Rn. 12 ff.) . Vielmehr ist § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Wege der zulässigen und gebotenen richtlinie n- konform en Auslegung - unter Berücksichtigung namentlich der Art. 3, 7, 8, 12 und 13 der Richtlinie i n deren durch die vorbezeichnete Entscheidung des G e- 44 45 - 21 - richtshofs erfolgte r Auslegung - dahin gehend auszulegen, dass von einer Pr o- zesspartei , die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Au f- enthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäisch en Union hat und e inen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem z u- ständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr ei n- gereic hten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen, namentlich der A n- lagen des Prozesskostenhilfeantrags, vorzulegen. cc ) Das Bundesarbeitsgericht (BAGE 153, 197) hatte dem Gerichtshof in einem Fall grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe, bei de m der b edürftige Antragsteller auf eigene Kosten Übersetzungen seiner Prozesskostenunterl a- gen hatte anfertigen lassen und die Erstattung dieser Kosten im Rahmen der ihm auf seinen unmittelbar bei dem (deutschen) Prozessgericht des Gericht s- stands gestellten Antrag hin bereits bewilligten Prozesskostenhilfe begehrte, folgende Frage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Gebietet der Anspruch einer natürlichen Person auf wirksamen Zugang zu den Gerichten bei einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug i . S . v . Art. 1 und Art. 2 der Richtlinie 2003/8 , dass die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe die vom A n- tragsteller verauslagten Kosten für die Übersetzung der Erklärung und der Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenh ilfe umfasst, wenn der Antra g- ste l ler zugleich mit der Klageerhebung bei dem auch als Empfangsbehö r- de i . S . v . Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zuständigen Prozessg e- richt Prozesskostenhilfe beantragt und die Übersetzung selbst hat anfert i- gen lassen?" dd) Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 26. Juli 2017 (C - 670/15, aaO Urteilstenor und Rn. 47 - wie folgt beantwortet: "Die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum R echt bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindes t- vorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in 46 47 - 22 - der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Pe r- son, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person ver ausla g- ten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entsche i- dung über diesen Antrag erforderlich sind." Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Richtlinie ziele nach ihrem fünften Erwägungsgrund darauf ab , die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil - und Handelssachen zu fördern, um für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfüg t en, den Zugang zu den Gerichten im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Cha rta der Grundrechte der Europäischen Union wirksam zu gewährleisten ( Rn. 25 ). Unzureichende Mittel einer Person, die an einer Strei t- sache beteiligt sei , dürf t en nämlich, wie es im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/8 heiß e , den effektiven Zugang z um Recht ebenso wenig behi n- dern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache (Rn. 26) . Insoweit erg ebe s ich aus der Richtlinie, dass Sprachbarrieren eine Pe r- son, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mi t- gliedstaat als dem des Gerichtsstands ha be , nicht in ihrer Möglichkeit b e- schränken dürf t en, ihre Rechte vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats umfassend geltend zu machen, wenn die Verfahrenssprache dieses Mitglie d- staats eine andere sei als die des erstgenannten Mitgliedstaats. Dieses Erfo r- dernis betr effe auch die Unterlagen und Beweisstücke, die wegen des gren z- überschreitenden Charakters der Streitsache in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst und daher zu übersetzen s eien (Rn. 27) . Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasse gemäß Art. 7 der Richtlinie die unmittelbar mit dem grenzüberschreitenden Charakter 48 49 50 - 23 - der Streitsache verbundenen Kosten, mithin die Kosten für Dolmetsch er leistu n- gen und für die Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behö r- de verlangten und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die En t- scheidung des Rechtsstreits erforderlich s eien (Rn. 31). Die Prozesskostenhilfe, die an einer Streitsache mit grenzüberschreite n- dem Bezug beteiligt en natürlichen Personen zu gewähren sei, müsse nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie eine " angemessene Prozesskostenhi l- fe " sein , damit ein effektiver Zugang zum Recht gewährleistet sei (Rn. 34) . Wie der Ge neralanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt ha be , sei die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - sei es bei der Übe r- mittlungsbehörde oder bei der Empfangsbehörde - eine Vorbedingung für die Gewährleistung eines effektiven Zug angs zu den Gerichten, der mit der Richtl i- nie im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte gesichert werden soll e (Rn. 35) . Dabei seien die Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe - als Vorbedingung für die Erlangung von Prozesskostenhilfe - im System der Rich t- linie von besonderer Bedeutung (Rn. 36). Prozesskostenhilfe werde nach Art. 12 in Zusammenschau mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie vo n dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands "unbeschadet des Artikels 8" dieser Richtlinie gewährt oder verweigert . Für den Ausgangsrechtsstreit sei von Bedeutung, dass nach Art. 8 Buchst. b der Richtl i- nie der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt ha be , ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ha be , die erforderliche Pro zes s- kostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Pr o- zesskostenhilfe und der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag e r- forderlich s eien , gewähr e , " wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den B e- hörden dieses Mitgliedsta ats eingereicht wird " (Rn. 37 f.) . 51 52 - 24 - Die letztgenannte Klarstellung se i dahin auszulegen, dass sie keine B e- dingung zum Ausdruck bring e , die von der Person, die Prozesskostenhilfe b e- antragt ha be , in jedem Fall zu erfüllen wäre, damit ihr die Deckung diese r Ko s- ten gewährt w e rd e , sondern lediglich bestimm e , in welchem Fall der Empfänger die Deckung dieser Kosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnl i- chen Aufenthalts erhalten k ö nn e , ohne dass deswegen in dem Fall, dass der Antrag - wie im Ausgangsve rfahren - im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eing e- reicht w erde , eine Übernahme dieser Kosten ausgeschlossen wäre (Rn. 39) . Art. 8 Buchst. b der Richtlinie sei mithin , wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt ha be , dahin zu verstehen, dass er - als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Mitgliedstaat des Gericht s- stands die mit dem grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbu n- denen Kosten zu tragen ha be - vorseh e , dass der Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Anlagen deck e , die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich s eien (Rn. 40 ; siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Februar 2 017 in der Rechtssache C - 670/15, juris Rn. 50 ff. [zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie] ). D en in den oben genannten R andnummern 25 bis 27 des vorliegenden Urteils des Gerichtshofs angeführten Zielen der Richtlinie in Bezug auf einen effektiven Zuga ng zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem B e- zug liefe es zuwider, wenn es ausgeschlossen wäre, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten übern ehme , die mit der Übersetzung der für die En t- scheidung über einen Antrag auf Prozesskoste nhilfe erforderlichen Anlagen verbunden s eien , da dies den Antragsteller benachteiligen würde, wenn er sich dafür entscheide, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen (Rn. 41) . Würden die Kosten, die mit der Übe r- setzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe e r- 53 54 - 25 - forderlichen Anlagen verbunden s eien , nur dann übernommen, wenn sich der Antragsteller an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsi t- zes oder gewöhnlichen Aufenthal ts wendet e , führte dies dazu, dass die Erla n- gung von Prozesskostenhilfe für diese Kosten zu Unrecht von der vom B e- troffenen gewählten Verfahrensoption abhinge, wodurch Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie , der die Möglichkeit vorseh e , den Antrag auf Pro zes s- kostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen, ausgehöhlt würde (Rn. 43 ; in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts , aaO Rn. 44 ff. ) . Zudem könnte ein solcher Ausschluss, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussa nträge ausgeführt ha be , zu einer nachteiligeren Verfahrensl ö- sung für den Antragsteller führen. Anstatt seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar beim für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen, müsste er nämlich zwei get rennte Verfahren einleiten, das erste beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, um die Einha l- tung der Verfahrensfristen sicherzustellen, und das zweite bei den Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt s, um die mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundenen Kosten erstattet zu erha l- ten. Eine solche Situation würde somit die an einer Streitsache mit grenzübe r- schreitendem Bezug beteiligte Person, die nicht über ausreichende Mittel verf ü- g e , um für die P rozesskosten aufzukommen, und sich aufgrund des grenzübe r- schreitenden Charakters der Streitsache in einer schwierigeren Lage befinde, in der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen effektiven Zugang zum Recht behindern (Rn. 44 f.) . ee) An dieses Auslegung sergebnis des Gerichtshofs sind die nationalen Gerichte gebunden (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33). 55 56 - 26 - (1) Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Rechtsstreit sodann - ohne den G e- sichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung und die Frage ihrer Zulässigkeit zu erörtern - entschieden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie die e i- nem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem and e- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzu ng der Anlagen u m fasst, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind (BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14). (2) D ie durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 (C - 670/15, aaO Rn. 25 ff. - aufge zeigten Grundsätze haben, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, auch - und erst recht - für den hier gegebenen Fall einer Prozesspartei zu gelten , die - anders als in dem der Vorlage an den Gerichtshof zugrunde liegenden Fall des Bundesarbeitsg e- richts - aufgrund ih rer Mittellosigkeit noch nicht einmal in der Lage ist, zunächst auf eigene Kosten Übersetzungen der dem Prozesskosten hilfe antrag beigefü g- ten Belege anfertigen zu lassen und sodann die Erstattung dieser Kosten zu beantragen . (3) Es ist daher geboten, die nationalen Vorschriften über die grenzübe r- schreitende Prozesskostenhilfe ( §§ 1076 bis 1078 ZPO ) , namentlich die B e- stimmung des § 1078 ZPO, richtlinienkonform (vgl. hierzu auch MünchKom m- ZPO/Rauscher, aaO, § 1078 Rn. 10 ; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 107 6 R n. 7 ) dahingehend auszulegen, dass eine Prozesspartei, die - wie hier der Kläger - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und einen Antrag auf grenzüberschreitende Pr o- zesskostenhilfe unmittelba r bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitglie d- 57 58 59 - 27 - staats des Gerichtsstands stellt, nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozessko s- tenhilfeunterlagen, namentlich der Anlagen des Prozes skostenhilfeantrags, vo r- zulegen. Diese r ichtlinienkonforme Auslegung ist unter Zugrundelegung der oben (unter III 4 a aa) genannten rechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der richtl i- nienkonformen Auslegung auch zulässig . Der aus dem Wortlaut der §§ 1076 bi s 1078 ZPO und den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers wird durch diese Auslegung nicht verändert, sie entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers. Der Wortlaut der Vorschrift des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO , wonach bei eingehenden gr enzüberschreitenden Prozesskostenhilfeersuchen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein müssen, mag zwar dafür sprechen, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sei n d ürfte , die Übersetzung en würden - wie dies dementsprechend in § 1077 Abs. 4 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu Art. 13 Abs. 4 Satz 2, 3 der Richtlinie) für die von Deutschland ausgehende n Prozesskostenhilfeersu chen vorgesehen ist (vgl. Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 1 078 Rn. 2) - im Regelfall von der Übermittlungsstelle des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Antragstellers gefertigt w erden. Weder dem Wortlaut des § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder der übrigen Bestimmungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO noch den Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften sind jedoch durc h- greifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vorl a- ge von Übersetzungen der Prozesskostenhilfeunterlagen als eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines unmittelbar bei dem inländisc hen Pr o- zessgericht gestellten Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe an gesehen haben könnte und er die bedürftige Partei bei dieser, von der Rich t- 60 61 - 28 - linie (unter anderem) vorgesehenen Art der Antragstellung entgegen dem Inhalt und der Zielrichtun g der Richtlinie mit den Kosten für Übersetzungen der Pr o- zesskostenhilfeunterlagen hätte belasten woll en . Wie oben (unter III 4 a bb ( 3 )) bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem EG - Prozesskostenhilfegesetz und insbesondere auch mit den hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 1076 bis 1078 ZPO das Ziel verfolgt, die Richt - linie - ohne Einschränkung - umzusetzen. Hierbei wollte er mit der Schaffung d ieser Vorschriften namentlich dem Ziel der Richtlinie Rechnung tragen , die Beantragung grenzüberschr eitender Prozesskostenhilfe zu erleichtern , und hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch de m Gesichtspunkt Gewicht be i- gemessen, dass in der Praxis für den Bürger Sprachbarrieren das gravierend s- te Erschwernis im Umgang mit Behörden anderer Mitgliedstaat en der Europä i- schen Union sein werden (vgl. BT - Drucks . 15/3281, S. 11). Dementsprechend ist der Gesetzgeber bei diesen Erwägungen von der Annahme ausgegangen, dass die Richtlinie es der bedürftigen Prozesspartei ermöglicht, den Antrag auf grenzüberschreite nde Prozesskostenhilfe in ihrer Muttersprache zu stellen ( BT - Drucks., aaO). Vor diesem Hintergrund betrachtet ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von diesen Grundsätzen für den hier gegebenen Fall einer unmittelbaren Antragste llung bei dem inländischen Prozessgericht machen und den Antragsteller insoweit mit den Übersetzungskosten belasten wollte, obwohl eine solche Kostenbelastung in der Richtlinie nicht vorgesehen ist und zu deren Ziel setzung auch erkennbar im Widerspruch st ü nde . (4) D er vorbezeichneten richtlinienkonformen Auslegung steht auch nicht etwa entgegen, dass nach der von dem Berufungsgericht insoweit angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prozesskostenhilfe für das Prozes s- kostenhilfeverfahren grundsät zlich nicht gewährt w ird (vgl. hierzu nur BGH, B e- 62 63 64 - 29 - schlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311, 312 ff. ; vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265 ff.; vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3 mwN ; vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2 ; siehe auch BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 1 2 ; NJW 2018, 449 Rn. 33 f. ; MünchKommZPO/Rauscher, aaO Rn. 11 ) . Dies folgt, wie die Nichtzulassung s- beschwerde zutreffend geltend macht, bereits daraus, dass der vorbezeichnete Grundsatz eine Ein schränkung erfährt, wenn schon im Prozesskostenhilfebewi l- ligungsverfahren Kosten entstehen, die den gleichberechtigten Zugang der mi t- tellosen P rozessp artei zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz behindern wü r- den und auf deren Erstattung die Partei daher ange wiesen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 6; vom 19. D e- zember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192 unter III [jeweils zu einer zugela s- senen Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren] ; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 449 Rn. 34 ) . Dies ist hier hinsichtlich der Kosten für die Überse t- zung der Prozesskostenhilfeunterlagen der Fall. Diese rechtliche Beurteilung ist hier insbesondere auch deshalb geboten, weil die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts - hier in G e- stalt der Vorschriften und Grundsätze über die Prozesskostenhilfe - unter voller Ausschöpfung d es Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht ei n- räumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie - in deren d urch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung - auszurichten haben , um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (siehe oben III 4 a aa). Der oben genannte Grundsatz , wonach Prozesskostenhilfe für das Prozesskoste n- hilfeverfahren in der Regel nicht gewährt wird , vermag daher auch - und erst recht - unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten der oben genannten richtlinie n- konformen Auslegung nicht entgegenzustehen. 65 - 30 - c) Das Berufungsgericht hätte daher das Fehlen von Übersetzungen der von dem Kläger i n polnischer Sprache vorgelegten Anlagen seines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe sowie der Unterlagen zu dem in P o- len gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht zum Anlass nehmen dürfen, von der Erhebung des von dem Kläger beantragten Sachverständigenbeweises a b- zusehen und die Berufung des Klägers aus diesem Grund wegen Beweisfälli g- keit zurückzuweisen. Das Ber ufungsgericht hätte die Übersetzungen vielmehr von Amts wegen vornehmen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZR 82/06, NJW - RR 2007, 1006 Rn. 19 mwN [zur Vorlage einer b e- glaubigten Abschrift aus eine r französischen Ermittlungsakte ]) . Dabe i war es dem Berufungsgericht u nbenommen, die Unterlagen unter Heranziehung eine s Übersetzer s zunächst zu sichten , um beurteilen zu können, welche der vorg e- legten Anlagen voraussichtlich für die Entscheidung über den Prozesskostenhi l- feantrag von maßgeblich er Bedeutung sind, und hierdurch gegebenenfalls den Übersetzungsaufwand auf das notwendige Maß zu beschränken . aa) Indem das Berufungsgericht in Verkennung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft angenommen hat, der Kläger habe weder einen ordnungsg e- mäßen Pr ozesskostenhilfeantrag bei dem Berufungsgericht gestellt noch die Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in Polen nachgewi e- sen, und es deshalb zu Unrecht gemeint hat, der von dem Kläger beantragte Sachverständigenbeweis sei mangels Einzahlung des weiteren Vorschusses nicht zu erheben, hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 316/86, juris Rn. 7) . Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Geric ht, die Ausführungen der Pr o- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der A n- spruch auf rechtliches Gehör als grundrechtsgleiches Recht (vgl. hierzu nur 66 67 68 - 31 - BVerfG, Beschlüsse vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, juris Rn. 16; vom 11. Apri l 2018 - 2 BvR 328/18, juris Rn. 11) soll sicherstellen, dass die En t- scheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne geb ietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots ve r- stößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stüt ze findet (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21; WM 2012, 492 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 10; vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17, juris Rn. 6 ; jeweils mwN; vgl. auch bereits BVerfG, NJW - RR 1993, 382 ) . bb) Dies ist hier der Fall. D as Berufungsgericht hat zwar das Sachve r- ständigenbeweis angebot des Klägers als solches zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage auch einen Beweisbeschluss erlassen , den Beweis aber letztlich aufgrund rechtsfehlerhaf ter Erwägungen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR 316/86, aaO) und diesen Umstand schließlich - wiederum gehörsverletzend - zum Anlass genommen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 5. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zudem auch dadurch verletzt, dass es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, ohne zu vor über dessen Prozesskostenhilf e- antrag zu entscheiden . Denn dadurch wur de dem Kläger die Möglichkeit g e- nommen, auf eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe , wie sie von dem Ber u- fungsgericht schließlich nach Erlass des Berufungsurteils vorgenommen wo r- den ist, zu reagieren und sich den als weiteren Auslagenvorschuss benötigten Gel dbetrag noch von dritter Seite zu beschaffen. 69 70 - 32 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gebiete t Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) eine weitgehende Angleichung der S i- tuation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Recht s- schutzes, weshalb Unbemittelten die Rechtsverfolgung und - verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss daher g rundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in A n- spruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt ( vgl. nur BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; NJW 2003, 3190, 3 191; BGH, B e- schlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 21; vom 11. Mai 2017 - IX ZB 49/16, WM 2017, 1324 Rn. 7; jeweils mwN) . b) Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vork ehrungen begründen allerdings keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 20 ; vgl. auch BVerfG, NJW - RR 2010, 207 Rn. 31 mwN ). Zwar darf das Gericht grundsätzlich über einen spruchreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erst zusammen mit der Hauptsache oder - wie hier der Fall - sogar erst nach der Hauptsache entscheiden; dies gilt erst recht, wenn die Entscheidung zudem mit einer Verkennung der Bewill i- gungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, NJW - RR 1993, 382, 383; NJW 2003, aaO ; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15, juris Rn. 16; BSG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B, juris Rn. 9; OLG Saar brücken, OLGR Saarbrücken 2005, 556, 557; LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 16. August 2013 - L 8 AY 55/13 B, juris Rn. 6; 71 72 73 - 33 - BayLSG, Beschluss vom 23. April 2015 - L 15 SF 25/15 E, juris Rn. 17 ff.; j e- weils mwN ; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Auf l., § 118 Rn. 5 ). Eine bedürftige Partei kann allerdings ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn ihr gerade die Mitte l- losigkeit die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen , wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesss i- tuation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 21 mwN ). Dementsprechend hat ein Berufungsgericht et wa vor der Verwerfung einer von einer unbemittelten Partei persönlich eingelegten Berufung zunächst über deren Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, um ihr im Falle einer Ve r- sagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsve r- fahr en auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Recht s- anwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW - RR 2017, 691 Rn. 9 mwN). c ) Dies e Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet und so den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Kläger war gerade durch seine Mittellosigkeit an der Einzahlung des weiteren Vorschus ses für die Einholung des Sachve r- ständigengutachtens gehindert. Indem das Berufungsgericht über den aus di e- sem Anlass gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe nicht rechtzeitig vor der Entscheidung der Hauptsache entschieden hat , hat es dem Kläger die Möglichkeit genommen, den Vorschuss doch noch selbst aufzubringen und das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten fortzufü h- ren. 74 75 - 34 - An der hierin zu sehenden Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ändert entge gen der Auffassung des Berufungsgerichts der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht den Kläger durch die Verfügung vom 15. März 2017 mit hinreichender Deutlichkeit auf die Aussichtslosigkeit seines Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen haben will . Das B erufungsg e- richt verkennt hierbei, dass es sich bei der genannten Verfügung unzweifelhaft nicht um eine endgültige (ablehnende) Entscheidung über d en Prozesskoste n- hilfe antrag handelte , sondern lediglich um einen rechtlichen Hinweis , dessen Sinn ersichtlich darin bestand, dem Kläger eine "Nachbesserung" seines nach der - rechtlich unzutreffenden - Auffassung des Berufungsgericht s nicht or d- nungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags zu ermöglichen. Dementsprechend hat der Kläger auf diesen Hinweis auch reagiert und dem Berufungsgericht we i- tere Unterlagen zu seine m Prozesskostenhilfebegehren vorgelegt. 6. Die seitens des Berufungsgericht s in mehrfacher Hinsicht erfolgte Ve r- letzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist auch entsch eidungserheblich. Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr davon ausz u- gehen, dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung (auch) der in polnischer Sprache verfassten Anlagen des Prozesskostenhilfeantrags und der weiteren von dem Kläger v orgelegten Unterlagen zu einer anderen Einschätzung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit des Antrag s als auch hinsichtlich der Bedürftigkeit des Klägers gelangt wäre und diesem - ebenso wie der Senat für das Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren - Prozess koste nhilfe bewilligt hätte. Dies hätte unter anderem eine Befreiung des Klägers von der Pflicht zur Einzahlung des von dem Berufungsgericht angeforderten weiteren Auslagenvorschusses ( § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ; vgl. MünchKommZPO/Wache, aaO , § 122 Rn. 8; Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 122 Rn. 1; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 122 Rn. 2; 76 77 78 - 35 - BeckOK ZPO/ Kratz , Stand 1. März 2018, § 122 Rn. 3) sowie die von dem Ber u- fungsgericht bereits beschlossene Einholung des weiteren Sachverständige n- gutachtens zur Folge gehabt. Es kann - die vom Berufungsgericht angenommene Beweisbedür ftigkeit der Beweistatsache unterstellt - nicht ausgeschlossen werden, dass das Ber u- fungsgericht aufgrund dieses Sachverständigengutachtens zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung gela ngt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, aaO Rn. 14 mwN). Zum anderen ist auch die in der erst nach Erlass des Berufungsurteils e r- folgten Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags liegende Gehörsverletzung entscheidungserheblich, da bei einer früheren Bescheidung des Antrags für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte zu versuchen, den angeforderten weit e- ren Auslagenvorschuss gegebe nenfalls mit Hilfe Dritter doch noch aufzubringen und so einer Nichterhebung dieses Beweises und damit auch einer Zurückwe i- sung der Berufung wegen Beweisfälligkeit entgegenzuwirken. IV. Das Urteil des Berufungs gerichts ist daher aufzuheben und der Rech t s- streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber ufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Der Senat macht dabei von der Möglic h- keit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (Senatsb e- schluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW - RR 2017, 72 Rn. 29 mwN) . 79 80 81 - 36 - Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bü nger Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 O 57/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2017 - 9 U 858/15 - 82
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