ECLI:DE:BGH:2018:211118BIVZR229.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 229/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. B rockmöller und Dr. Bußmann am 21. November 2018 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedere insetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2017 gewährt . Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den vorgenannten Beschluss zugela s- sen, soweit mit ihr der Antrag auf Stundung des Pflichtteils weiterverfolgt wird . Der vor genannte Beschluss wird g emäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Ber u- fung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Stundung des Pflichtteils zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neu en Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Streitwert : - 3 - Gründe: I. Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem am 11. September 2012 verstorbenen Vater die Beklagte, dessen Enkelin und Alleiner bin , auf Zahlung in Anspruch. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklag te und ihre Familie zu Woh n- zwecken genutzt wird . Mit ihrer Kla ge haben die Klä ge r unter anderem ihren Pflichtteil aus d em Wert des Grundstücks verlangt . Die Beklag te hat Klageabweisung und hilfsweise Stundung des Pflichtteils beantragt. Das Landg ericht hat die Beklagte unter Abweisung der weiterg e- henden Klage unter anderem dazu ve rurteilt, an die beiden Kläger j e- teil zu zahlen , sowie den Antrag der Beklagten auf Stundung des Pflicht teils abgewiesen . Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit es den St undungsantrag betrifft, ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Stundung der Pflichtteilsansprüche nach § 2331 a BGB nicht vorl ä- gen. Unter Abwägung der jeweiligen Parteiinteressen hätte die Beklagte, die bei Eintritt der Fälligkeit des Pflichtteilsanspru chs noch nicht in dem Objekt gewohnt habe, dieses gegebenenfalls verwerten müssen, um die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche sicherzustellen, zumal ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des O b- jekts liegendes Kaufange bot vorge legen habe. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekla g- te n , mit der sie e ntsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilf e- 1 2 3 4 - 4 - bewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 12. Septem ber 2018 nur noch den Stundungsantrag weiter verfolgt . II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Ü b- rigen zulässig. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, weil sie nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat fristgerecht sowohl die Nichtzula s- sungsbeschwerde eingelegt als auch begründet hat (§§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Er folg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des an gefochtenen Beschlusses, soweit darin die Berufung der Bekla g- ten gegen die Abweisung ihres Stundungsantrags zurückgewiesen wo r- den ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Beru fungsgericht. D ie Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das B e- rufungsgericht einen Teil des Beklagtenvortrags übergangen und damit deren An spruch auf rechtli ches Ge hör nach Art. 103 Abs. 1 GG in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt hat . a) Das Beruf ungsgericht begründet seine Ansicht, dass die Bekla g- te das Nachlassgrundstück zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche hätte ver werten müssen, auch damit, dass ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des Objekts liegende s Kaufa n- gebot vorgelegen habe. Die Beklagte hat jedoch die entsprechende B e- hauptung der Kläger zu diesem Kaufangebot be reits in ihrer Klageerw i- derung (dort Sei te 6 ) bestritten. Zuletzt hat sie das Bestreiten in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgeric hts (dort Seite 4 ) wiederholt. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, so n- 5 6 7 - 5 - dern seiner Entscheidung den bestrittenen Klägervortrag zugrunde g e- legt. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlosse n werden, dass die vom Berufungsgericht gemäß § 2331a Abs. 1 BGB vorgenommene Interessenabwägung zwischen Erbin und Pflichtteilsberechtigten ohne die vermeintlich unstreitige Verwertung s- möglichkeit für das Nachlassgrundstück zu einem anderen Ergebnis g e- füh rt hätte. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.03.2017 - 4 O 87/14 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2017 - 3 U 32/17 - 8
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