BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 230/01 Verkündet am: 21. März 2002 Seelinger -Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 693 A bs. 2 Ein Mahnbescheid, dessen Zustellung aufgrund einer unzutreffenden Postanschrift des Antragsgegners nicht zugestellt werden kann, ist gemäß § 693 Abs. 2 ZPO de m - nächst zugestellt, wenn er nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim A n - tragsteller innerhalb eines Monats zugestellt wird. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Ric h ter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der Klger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten restlichen Werklohn für Bauleistungen, die die Gemeinschuldnerin für den Bau des Einf a - milienhauses des Beklagten erbracht hat. II. Im Jahre 1994 beauftragte der Beklagte die Gemeinschuldnerin mit Erd-, Rohbauarbeiten und in einem gesonderten Vertrag mit der Verklinkerung des Hauses. Die Gemeinschuldnerin führte die Arbeiten aus. Mit der Klage macht - 3 - der Klger den Restwerklohn aus den beiden Schlußrechnungen in Höhe von insg e samt 51.969,72 DM geltend. III. Den vom Klger beantragten Mahnbescheid betreffend die beiden Ford e - rungen hat das Amtsgericht am 12. Dezember 1997 erlassen und ausweislich der Kanzleiverfgung vom 23. Dezember 1997 gefertigt und abgesandt. Als Anschrift des Beklagten hatte der Klger den T. -Weg in Helmstedt angegeben, der in den beiden Schlußrechnungen der Gemeinschuldnerin genannt war. Unter dieser Anschrift konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, er kam mit dem Postvermerk vom 30. Dezember 1997 "Empfnger unbekannt" zurck. Die am 6. Januar 1998 vom Amtsgericht verfgte Nachricht ber die Unzustellbarkeit ging beim Klger am 13. Januar 1998 ein. Der Klger teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 1998, das am 19. Januar 1998 beim Amtsgericht einging, die genderte Anschrift des Beklagten mit. Es ha n - delt sich um die Adresse des Einfamilienhauses, das der Beklagte hatte erric h - ten lassen. Am 22. Januar 1998 verfgte das Amtsgericht die erneute Zustellung des Mahnbescheids mit der berichtigten Anschrift. Die Verfgung wurde am 22. Januar 1998 ausgefhrt. Nach einem ersten vergeblichen Zustellungsve r - such am 24. Januar 1998 wurde der Mahnbescheid am 26. Januar 1998 in de r Postfiliale H. niedergelegt. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnb e - scheid vom 26. Januar 1998 ging am 29. Januar 1998 beim Amtsgericht ein. Auf Antrag des Klgers wurde die Sache an das Landgericht B. a b - gegeben. - 4 - IV. Das Landgericht hat die Klage mit der Begrndung abgewiesen, die Werklohnansprche seien verjhrt, weil die Zustellung am 26. Januar 1998 nicht mehr demnchst erfolgt sei. Auf die Berufung des Klgers hat das Ber u - fungsgericht die Klage dem Grunde nach fr gerechtfertigt erklrt. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klrung der Frage zugela s - sen, ob im Hinblick auf die Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO eine Zustellung des Mahnbescheids gemû § 693 Abs. 2 ZPO abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als demnchst zugestellt gilt, wenn die vom Antragsteller verschuldete Verzögerung der Zustellung mehr als 14 Tage betrgt. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision hat keinen Erfolg. Es finden die Verfahrensvorschriften in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 SchuldRModG). - 5 - II. 1. Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Verjhrung mit folgenden Erwgungen verneint: Die Verjhrungsfrist, die am 31. Dezember 1997 endete , sei durch den vom Klger am 9. Dezember 1997 beantragten und am 11. Dezember 1997 erlassenen Mahnbescheid gemû § 209 Abs. 2 BGB wirksam unterbrochen worden, weil die Zustellung des Mahnbescheids am 26. Januar 1998 noch demnchst erfolgt sei. Die Zustellung des Mahnbescheids sei zwar durch leicht fahrlssiges Verhalten des Klgers um 24 Tage verzögert worden. Der Klger htte sich die richtige Anschrift des Beklagten bereits im Dezember 1997 beschaffen können. Nach der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO sei aber abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zustellung noch als demnchst anzusehen. Weise der Mahnantrag einen Mangel auf, der seine Zurckweisung zur Folge haben könne, sei dem Antragsteller vor der Zurckweisung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben, damit er diese durch ergnzende Angaben vermeiden könne. Wrde der Mahnbescheid nach der Berichtigung der Mngel zugestellt, sei die Rckwirkung der Zustellung nur gemû § 693 Abs. 2 ZPO möglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung wrde die Rckwirkung davon abhngen, daû der Zeitraum zwischen dem Erlaû der Zwischenverfgung und dem Erlaû des berichtigten Mahnbescheids zwei Wochen nicht bersteigt. Der Antragsteller, der den Mahnbescheid berichtige, sei hinsichtlich des unerhebl i - chen Verzögerungszeitraums gegenber dem Antragsteller benachteiligt, der den Mahnbescheid nicht berichtige und ihn zurckweisen lasse. Denn dieser - 6 - habe die Mglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat Klage zu erheben. Diese unterschiedlichen Zeitrume seien nicht gerechtfertigt, so daû die M o - natsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auch fr die Beurteilung der Zustellung als "demnchst" maûgeblich sein msse. Das gelte erst recht fr den Fall, in dem eine falsche Anschrift angegeben sei, was die Zurckweisung des Mahnantr a - ges nicht rechtfertigen wrde. Die Rechtssicherheit erfordere es nicht, daû nur eine verschuldete Verzgerung von 14 Tagen unerheblich sei. Infolge der Ne u - regelung des § 691 Abs. 2 ZPO knnten Verzgerungen von weitaus mehr als zwei Wochen entstehen, bevor der Schuldner erfahre, daû der Glubiger den Anspruch geltend mache. 2. Diese Erwgungen sind nicht zu beanstanden. Die Zustellung des Mahnbescheids ist demnchst erfolgt, so daû die Verjhrung unterbrochen worden ist. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Zustellung in den Fllen als demnchst erfolgt im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn die von der Partei verschuldete Verzgerung der Zustellung geringfgig ist. Eine Verz - gerung der Zustellung ist in der Regel geringfgig, wenn sie nicht mehr als 14 Tage betrgt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322 = NJW 1999, 3125 m.w.N.). b) Der Senat hat es bereits in der Entscheidung vom 27. Mai 1999 fr mglich gehalten, daû aufgrund des mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu g e - faûten § 691 Abs. 2 ZPO eine andere Beurteilung der Frage geboten ist, we l - cher Zeitraum einer von einer Partei zu vertretenden Verzgerung als geringf - gig anzusehen ist. Der Fall gibt Gelegenheit, hierzu abschlieûend Stellung zu nehmen. Eine im Vergleich zu der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO krzere Frist fr die durch § 693 Abs. 2 ZPO geregelte Fallkonstellation ist nicht g e - - 7 - rechtfertigt. Sie benachteiligt den Antragsteller in bestimmten Situationen, ohne daû diese Benachteiligung durch das Interesse des Antragsgegners an Recht s - sicherheit b e grndet wre. Die Ungleichbehandlung htte zur Folge, daû der Antragsteller in den Fllen, in denen er durch die Behebung des Mangels des Mahnantrags Gefahr luft, daû die Zustellung des berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb der zwei Wochen erfolgen wird, von der Berichtigung des Mahnantrags absieht und Klage erhebt. Diese Konsequenz widerspricht der Funktion des Mahnverfa h - rens, das dem Glubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren Weg zu einem Vollstreckungsbescheid erffnen will. Die Ungleichbehandlung und deren Folgen lassen sich nur dadurch ve r - meiden, daû die fr die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung gemû § 693 Abs. 2 ZPO ausreichende Frist an die Mo natsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO ang e - glichen wird. Das berechtigte Interesse des Auftraggebers, nach Ablauf der Verj h - rungsfrist in angemessener Zeit zu erfahren, ob der Glubiger durch die Einle i - tung eines Klage - oder Mahnverfahrens die Verjhrung unterbroc hen hat, wird durch die Erweiterung des Zeitraums fr die Zustellung nach § 693 Abs. 2 ZPO auf einen Monat nicht beeintrchtigt. Die Neuregelung des § 691 Abs. 2 ZPO kann dazu fhren, daû der Antragsgegner aufgrund des Verfahrens nach § 691 Abs. 2 Satz 1 Z PO erst nach einem Zeitraum, der die Monatsfrist deutlich be r - steigen kann, erfhrt, daû der Glubiger die Unterbrechung der Verjhrung g e - rgt hat. Die Erweiterung des Zeitraums auf einen Monat fr die Rechtzeitigkeit der Zustellung gemû § 693 Abs. 2 ZPO ist auch fr die Flle gerechtfertigt, in denen ein Mahnantrag einen Mangel aufweist, der in § 691 Abs. 1 ZPO nicht - 8 - genannt ist. Eine unterschiedliche Bemessung des Zeitraums, in dem eine Z u - stellung rechtzeitig erfolgen kann, fr Mngel, die in § 691 Abs. 1 ZPO bezeic h - net werden (z.B. fehlende Angaben zur Partei) und fr andere Mngel (z.B. u n - zutreffende Postanschrift), ist nicht gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung w r - de dazu fhren, daû bei vergleichbaren Mngeln des Mahnbescheids unte r - schiedliche Zeitrume gelten wrden. Hierfr gibt es keinen sachlichen Grund. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner
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