BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/01 Verkündet am: 29. Januar 2002 Böhringer -Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflicht- versicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abg e - schlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Z u - kunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfaßt sind. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der VI. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge fr Recht erkannt: Die Revision des Klgers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 6. April 2001 wird zurckg e - wiesen. Der Klger trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 17. Mrz 1987 verursachte der Versicherungsnehmer der B eklagten einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Klger als Beifahrer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten fr die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Parteien streiten jedoch darum, ob die Ansprche des Klgers verjhrt sind. Nach einem kurzzeitigen Bewuûtseinsverlust des Klgers Anfang Juli 1988 stellte der Neurologe und Psychiater O. in einer gutachtlichen Äuûerung fest, nach dem erlittenen Schdel-Hirn-Trauma sei noch nach Jahren mit einem Anfallsleiden zu rechnen. Dieses Gutachten erhielt die damalige Prozeûb e - vollmchtigte des Klgers am 28. April 1989. Mit Schreiben vom 3. Juni 1993 - 3 - regte sie gegenber der Beklagten einen Abfindungsvergleich an. Nach weit e - ren Verhandlungen ber mgliche knftige Gesundheitsprobleme aus einem unfallbedingten Hftschaden unterzeichnete der Klger am 12. August 1993 einen Vordruck der Beklagten "Vergleich und Abfindungserklrung". Er erklrte sich mit der Zahlung von weiteren 49.729,40 DM "wegen aller Ersatzansprche aus dem Unfall, auch hinsichtlich etwaiger unvorhersehbarer Schden, die sich knftig ergeben sollten", fr abgefunden. Handschriftlich wurde auf seinen Wunsch eingefgt: "Der materielle Zukunftsschaden bleibt von diesem Ve r - gleich ausgeschlossen, soweit hierfr keine Sozialversicherungstrger eintr e - ten". Ferner heiût es in dem Formular, die Zahlung des Abfindungsbetrags b e - deute kein Anerkenntnis der Haftung. Mit Schreiben seiner Anwlte vom 5. Mrz 1997 begehrte der Klger weiteren materiellen Schadensersatz. Die Beklagte lehnte Zahlungen unter Hinweis auf die Abfindungserklrung und die Verjhrungsfrist von 10 Jahren gemû § 3 Nr. 3 PflVG mit Schreiben vom 25. Mrz 1997 und 9. Mrz 1999 ab. Am 8. November 1999 kollabierte der Klger und war fr einige Minuten bewuûtlos. Die behandelnden Ärzte gingen vom dringenden Verdacht einer unfallbedingten Epilepsie aus. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2000 fo r - derte der Klger die Beklagte erneut zu der Erklrung auf, daû seine Anspr - che nicht verjhrt seien. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14. Februar 2000 ab. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 erhob der Klger Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 DM; er begehrte ferner die Feststellung, daû die Beklagte verpflichtet sei, den knftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprche nicht auf Sozialversicherungstrger bergegangen seien. - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte fr verpflichtet gehalten, dem Klger den knftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall vom 17. Mrz 1987 entstehe, soweit er nicht auf Sozialversicherungstrger berg e - gangen sei. Im brigen hat es die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten fr den immateriellen Zukunftsschaden abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Obe r - landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rev i - sion verfolgt der Klger die Zurckweisung der Berufung der Beklagten weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im w e - sentlichen ausgefhrt, der Anspruch des Klgers auf Ersatz weiterer materieller Schden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Mrz 1987 sei verjhrt (§§ 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG, 14 StVG, 852 BGB). Zwar seien Schadensersatzansprche aus mglichen neurologischen Sptfolgen eines Schdel-Hirn-Traumas gemû § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG mit angemahnt und damit Gegenstand der Abfindungsve r - einbarung gewesen. Der Vorbehalt im Abfindungsvergleich bedeute jedoch keine konkludente Befreiung des Beklagten von der Verjhrungseinrede. A n - haltspunkte fr einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjhrung fehlten. Der Abfindungsvergleich enthalte auch kein konstitutives Schuldane r - kenntnis nach § 781 BGB. Er beinhalte ferner keinen Vertrag eigener Art, der wie ein Feststellungsurteil mit einer Verjhrungsfrist von dreiûig Jahren (§ 218 - 5 - Abs. 1 Satz 1 BGB) wirke. Die Auslegung des Vorbehalts ergebe lediglich, daû knftige materielle Ansprche von der Abfindung nicht erfaût sein sollten. Der Klger sei gehalten gewesen, auf ein eindeutiges Anerkenntnis der Beklagten hinzuwirken oder Feststellungsklage zu erheben. Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 habe die Verjhrung s - hemmung beendet. Die Verjhrungsfrist sei mit Zahlung des Vergleichsbetr a - ges sptestens Ende September 1993 erneut in Lauf gesetzt worden. Mit A b - lauf des Septembers 1996 sei daher die Verjhrungsfrist abgelaufen. Der Kl - ger habe jedoch erstmals mit Schreiben vom 5. Mrz 1997 weitere Ansprche geltend gemacht. II. Diese Erwgungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prfung stand. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer verjhrt wie der Anspruch gegen den Schdiger in drei Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG; § 14 StVG; § 852 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Fassung Art. 2 Nr. 2 lit. b Gesetz vom 26. November 2001 - BGBl I 3138) ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des E r - satzpflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. BGHZ 117, 287, 292). Eine dreiûigjhrige Verjhrungsfrist kommt hier nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder ein schuldumschaffendes (konstitutives) Anerkenntnis gemû § 781 BGB (§ 195 BGB a.F.) noch ein titelersetzendes Anerkenntnis (§ 218 Abs. 1 BGB a.F. en t - sprechend) abgegeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091), die zu einer Verjhrungsfrist von dreiûig Jahren htten fhren knnen (s.u. 1 und 2). Die Beklagte kann sich, ohne gegen Treu - 6 - und Glauben (§ 242 BGB) zu verstoûen, auf die Verjhrung berufen (3). Der Lauf der Verjhrungsfrist war auch nicht in ausreichendem Maûe gehemmt (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG; s.u. 4). 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines schuldu m - schaffenden Anerkenntnisses (§ 781 BGB) ohne Rechtsfehler verneint. a) Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann lediglich berprfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrung s - stze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoû gegen Verfahrensvo r - schriften auûer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 - zur Verffentlichung bestimmt; vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00 - NJW 2001, 3775, 3776; vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99 - NJW 2000, 3130, 3132; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664). Die Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. D e - zember 1992 - I ZR 186/90 - NJW 1993, 721, 72 2 f. und vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966), wobei jedoch der wirkliche Wille der Vertra g - schlieûenden zu erforschen ist. Die Auslegung hat den Interessen der Parteien gerecht zu werden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X ZR 116/97 - NJW 1999, 418, 420). b) Diese Grundstze hat das Berufungsgericht beachtet. Dem Vorbehalt ist weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck ein schuldumscha f - fendes Anerkenntnis zu entnehmen. Zweck des Vorbehalts war, den materie l - len Zukunftsschaden von dem Verzicht des Klgers auf den Abfindungsbetrag bersteigende Ansprche auszunehmen. Diese Auslegung des Abfindungsve r - gleichs begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Der Grun d - - 7 - satz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - zur Ver f - fentlichung bestimmt; vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 - aaO; vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 - NJW 1996, 248) ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Die Regulierung der (vorhersehbaren) immateriellen Schden fr Vergangenheit und Zukunft sowie der materiellen Schden fr die Vergangenheit unter Vorbehalt der zuknftigen materiellen Schden fhrte zur Beendigung des Streits der Parteien. Es ist nichts dafr ersichtlich, daû die Parteien fr die materiellen Zukunftsschden eine von dem zugrundeliegenden Haftungsgrund losgelste selbstndige Rechtsgrundlage htten schaffen wo l - len (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO). Feststellungen des Berufungsgerichts oder Vortrag der Revision dazu, die Schadensersat z - pflicht der Beklagten sei streitig gewesen, fehlen. Dann aber bedurfte es nicht der Schaffung einer selbstndigen Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 6. Mrz 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755). Die Erklrung des Haftpflich t - versicherers, er erkenne die Ansprche des Geschdigten an, ist nur als schuldbesttigend (deklaratorisch) anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 28. Se p - tember 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, 1153, 1154). Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch bercksichtigt, daû der Klger mglicherweise von der Vorstellung geleitet worden ist, die Beklagte habe mit der Annahme des Vorbehalts zugleich einen Verzicht auf die Einrede der Verjhrung erklrt; es hat indessen mit Recht zugrundegelegt, daû die I n - teressenlage des Geschdigten bei Abschluû der Abfindungsvereinbarung a l - lein nicht maûgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 f. und vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO). Der Klger war zwar bei Abschluû des Abfindungsvergleichs anwaltlich ber a - ten; auch hat er im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen, die B e - - 8 - klagte habe seinen Wunsch nach einer langfristigen Absicherung gekannt. Hieraus folgt jedoch nicht, daû die Parteien einen schuldumschaffenden Ane r - kenntnisvertrag mit der Folge einer dreiûigjhrigen Verjhrungsfrist (§ 195 BGB a.F.) abgeschlossen haben. Den Parteien war die Problematik bekannt, wie die Erklrung des Klgers zeigt, die Zahlung des Abfindungsbetrages bedeute kein Anerkenntnis der Haftung. Es htte deshalb konkreter Anhaltspunkte bedurft, um eine Verselbstndigung der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Ei n - standspflicht der Beklagten durch Schuldumschaffung nahezulegen. Der Klger war nicht schutzbedrftig. Er konnte auf eine deutliche Erklrung der Beklagten zur Verjhrung seiner Ansprche auf Ersatz zuknftiger materieller Schden hinwirken oder Feststellungsklage erheben (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 87 5). 2. Die Revision rgt ohne Erfolg, daû das Berufungsgericht in dem A b - findungsvergleich vom 12. August 1993 kein titelersetzendes Anerkenntnis g e - sehen hat. Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des e r - kennenden Senats anzunehmen, wenn der Schdiger oder sein Haftpflichtve r - sicherer den Geschdigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 10/65 - VersR 1967, 181, 182). Das hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler verneint. a) Anhaltspunkte fr die Annahme, die Beklagte habe ohne Abgabe e i - ner die Verjhrung langfristig hinausschiebenden Erklrung eine Feststellung s - - 9 - klage des Klgers hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens konkret zu erwarten gehabt, zeigt die Revision nicht auf. Daû der Klger bei Abschluû des Abfindungsvergleichs anwaltlich vertreten war und deshalb eine Feststellung s - klage nher gelegen haben mag, gengt nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO). Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Mnchen (AnwBl 1998, 609) vermag die Revision nichts zu ihren Gunsten a b - zuleiten. Im dort entschiedenen Fall hatte der Haftpflichtversicherer von sich aus ein umfassendes Vergleichsangebot formuliert und den Vorbehalt fr kn f - tige materielle Schden selbst vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob ein so l - cher Umstand allein stets fr die Annahme ausreichend wre, der Geschdigte sei von der Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten worden. Hier ist j e - denfalls der Vorbehalt hinsichtlich zuknftiger materieller Schden erst auf B e - treiben des Geschdigten aufgenommen worden. b) Der Vorbehalt des Klgers in der Abfindungserklrung und seine En t - gegennahme durch die Beklagte war ohne deren gleichzeitigen Verzicht auf die Einrede der Verjhrung mglicherweise kein ausreichender Schutz des Klgers vor Verjhrung. Das allein gengt jedoch nicht, um den Willen der Parteien zur Klaglosstellung aufzuzeigen. Der Klger htte deshalb, wenn er einen langfr i - stigen Ausschluû der Verjhrungseinrede erreichen wollte, eine Feststellung s - klage erheben oder die Beklagte zur Abgabe eines Verzichts auf die Einrede der Verjhrung veranlassen mssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO). 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wrd i - gung einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjhrung verneint. Ein solcher Verzicht wre unwirksam (vgl. § 225 BGB a.F.). Die Berufung auf die Unwirksamkeit knnte allerdings einen Verstoû gegen Treu und Glauben - 10 - (§ 242 BGB) darstellen, wenn die Beklagte beim Klger den Eindruck erweckt htte, sie werde dessen Ansprche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekmpfen, und wenn sie den Klger dadurch von der rechtze i - tigen Klageerhebung abgehalten htte. Die Beklagte hat aber weder auf die Einrede der Verjhrung verzichtet noch hat sie den Klger von der Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten. Der Wortlaut des Abfindungsvergleichs und die Interessenlage des Kl - gers bilden hier keine tragfhige Grundlage fr eine Auslegung im Sinne eines stillschweigend erklrten Verzichts auf die Einrede der Verjhrung. Die Abfi n - dungsvereinbarung der Parteien enthlt - anders als im Fall des Senatsurteils vom 23. Juni 1998 (VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387) - keinen ausdrcklichen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjhrungseinrede. Die Beklagte hat auch nicht zu erkennen gegeben, sie werde die Ansprche des Klgers ohne Rcksicht auf die Einrede der Verjhrung befriedigen. Diese tatrichterliche Wrdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht lût ferner keine unbewuûte Regelungslcke erkennen, die zu einer ergnzenden Ausl e - gung des Abfindungsvergleichs im Sinne der Revision fhren knnte. Eine B e - stimmung ber die Verjhrung der vorbehaltenen Ansprche war zudem nicht erforderlich. Der Lauf der Verjhrungsfrist wurde durch die Zahlung des Abfi n - dungsbetrages unterbrochen (§ 208 BGB a.F.). Der Klger hatte ab Zahlung drei Jahre Zeit fr die Entscheidung, ob er einen materiellen Zukunftsschaden erstattet verlangen oder seinen Anspruch durch eine Feststellungsklage abs i - chern wollte. 4. Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision schlieûlich ins o - weit stand, als es auch hinsichtlich der vorbehaltenen Ansprche von einem - 11 - Ende der Verjhrungshemmung mit Abschluû des Abfindungsvergleichs au s - geht. Die Beklagte wird als Kfz -Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen. Der Klger hat bei ihr seine Ansprche aus dem Unfall angemeldet. Damit setzte die Verjhrungshemmung gemû § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ein. Sie u m - faûte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle Folgeschden, die vo r - aussehbar (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1999 - VI ZR 37/99 - VersR 2000, 331) waren. Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 erledigte die angeme l - deten Ansprche. Von dieser Erledigung waren nur die Ansprche auf Ersatz knf tig entstehender materieller Schden ausgenommen, die vorbehalten bli e - ben. Insoweit hat die Zahlung des Abfindungsbetrages im September 1993 die Verjhrungsfrist erneut in Lauf gesetzt (§§ 208, 217 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO 384); die durch die Anmeldung der Ansprche gemû § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eingetretene Hemmung hat mit der vereinbarten Zahlung des Abfindungsbetrages geendet. Die Frage, ob die Verjhrungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch fr die vorbehaltenen Ansprche durch den Abfindungsvergleich ohne die sonst erforderliche Mitteilung (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369, 370) ber die Entscheidung des Versicherers endet, hat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Eine Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1998, 632, 633; OLG Hamm ZfS 1999, 93 und DAR 2001, 166), der das Berufungsgericht gefolgt ist, bejaht das Ende der Hemmung, weil der Abfindungsvergleich auch ohne frmliche Erkl - rung eindeutig die Einstellung des Versicherers ausdrcke, daû die Schaden s - - 12 - regulierung endgltig abgeschlossen sei, und das Bestehen auf einer schriftl i - chen Erklrung eine bloûe Frmelei wre. Dieser Auffassung schlieût sich der erkennende Senat an. Wollte man eine Fortdauer der Verjhrungshemmung fr die in einem Abfindungsvergleich vorbehaltenen Ansprche annehmen, mûte sie selbst dann andauern, wenn mgliche Folgeschden ausblieben. Das erscheint nicht sinnvoll. Die Revision kann ihre abweichende Ansicht auch nicht auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11. Juli 1995 ( - VI ZR 395/94 - VersR 1996, 78) sttzen, weil jener Fall anders gelagert war. Damals (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 78) hatten die Parteien nach Abschluû des Abfindungsvergleichs nmlich ber die vorbeha l - tenen Ansprche weiter verhandelt, so daû noch eine abschlieûende Entsche i - dung des Versicherers in Betracht kam. Schon von daher war eine andere I n - teressenlage gegeben, die denn auch zu einer anderen Auslegung des Ve r - gleichs - nmlich nicht im Sinne einer abschlieûenden Regelung - durch den Tatrichter gefhrt hat. Demgegenber hat vorliegend das Berufungsgericht o h - ne Rechtsfehler festgestellt, der Klger habe seinen damaligen Schaden en d - gltig reguliert haben wollen; nach Vergleichsabschluû habe der Klger ers t - mals am 5. Mrz 1997 Ersatz weiterer Schden begehrt. Das beanstandet die Revision nicht. Mithin wurden im Streitfall durch den Abfindungsvergleich die Ersatzansprche abschlieûend reguliert; die Beklagte hatte deshalb keine Ve r - anlassung, noch eine Entscheidung ber eine (weitere) Regulierung zu treffen und dem Geschdigten mitzuteilen. Bei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 eingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des knftigen materiellen Schadens, um den es allein noch geht, die Verjhrung nicht mehr unterbrechen, weil die Verjhrungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. Senatsu r - - 13 - teil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108). Der vereinbarte Vorbehalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei bedarf die Frage, ob ein Teilvergleich eine nur eingeschrnkte Hemmung der Verjhrung zur Folge haben knnte, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Parteien haben nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Au s - legung des Berufungsgerichts den Schaden nmlich umfassend reguliert. Daû sie dem Klger Ansprche auf Ersatz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ve r - wirklichter, erst in Zukunft mglicher Schden vorbehalten haben, macht die Regulierung nicht zu einer nur teilweisen. Fr eine umfassende Regulierung spricht nicht nur die Bezeichnung der Regelung als "Vergleich und Abfi n - dungserklrung". Der Klger erklrte sich auch wegen aller Ersatzansprche aus dem Unfall fr abgefunden. Ausgenommen von dieser Regelung wurde lediglich ein Zukunftsschaden, der sich noch nicht konkret abzeichnete. In e i - nem solchen Fall wren zur Annahme eines Teilvergleichs konkrete Hinweise dafr erforderlich, daû die Parteien Regelungsbedarf auch fr Schden ges e - hen haben, deren Eintreten nur mglich und nicht auszuschlieûen war, sich aber noch nicht andeutete. Soweit die Revision hierzu auf den Willen der Ve r - tragspartner verweist, zeigt sie tatschliche Anhaltspunkte fr diesen nicht auf. Ihr Versuch, einen solchen Willen aus einer Pflicht des anwaltlichen Vertreters abzuleiten, den - 14 - sichersten und ungefhrlichsten Weg anzuraten, kann keinen Erfolg haben, zumal sie weder tatrichterliche Feststellungen noch entsprechenden Vortrag des Klgers aufzuzeigen vermag. Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge
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