BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/04 Verk374ndet am: 16. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 321 Das Urteilserg344nzungsverfahren nach 247 321 ZPO ist zul344ssig, wenn es auf die Schlie337ung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungsl374cke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung l374ckenhaft ist, ist bei der Pr374fung der Begr374ndetheit des Urteilserg344nzungsantrags zu entscheiden. ZPO 247247 91a Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 2, 266 Abs. 1 Nach der 334bernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten muss das Gericht 374ber die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstande-nen Kosten des urspr374nglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von 247 91a Abs. 1 ZPO entscheiden. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des vormaligen Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts vom 8. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Januar 2004 ge344ndert. Das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2003 wird im Kostenpunkt dahin er-g344nzt, dass das klagende Land auch die dem vormaligen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen au337ergerichtlichen Kosten tr344gt. Die Kosten aller Instanzen des Urteilserg344nzungsverfahrens tr344gt das klagende Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. September 1993 verkauften die fr374heren Eigent374mer ihr in dem Grundbuch von D. -H. Blatt 2064 verzeichnetes Grundst374ck Flur 7 Flurst374ck 2 an die E. F. AG; zugleich bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die-se wurde am 20. Januar 1994 in das Grundbuch eingetragen. Am 8. Februar 1 - 3 - 1994 erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des kla-genden Landes. Sp344ter 374bertrugen die fr374heren Eigent374mer das Grundst374ck auf den vor-maligen Beklagten; seine Eintragung als Eigent374mer in das Grundbuch erfolgte am 23. November 1994/7. September 2000. 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 1995 verkaufte die E. F. AG das Grundst374ck an die Beklagte; zugleich trat sie ihren Eigen-tumsverschaffungsanspruch nebst der Auflassungsvormerkung an die K344uferin ab. Die Beklagte wurde am 20. M344rz 2002 als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen. 3 Mit der am 27. November 2001 zugestellten Klage hat das klagende Land von dem vormaligen Beklagten die Zustimmung zu seiner (des klagenden Landes) Eigent374mereintragung verlangt. In dem Termin zur m374ndlichen Ver-handlung am 21. August 2002 hat die Beklagte - nach streitiger Verhandlung der bisherigen Parteien - die 334bernahme des Rechtsstreits erkl344rt. Dem hat das klagende Land zun344chst schrifts344tzlich widersprochen; in dem n344chsten Termin zur m374ndlichen Verhandlung hat es seinen Klageantrag jedoch ausschlie337lich gegen die Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 hat der vormalige Beklagte beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; dem klagenden Land hat es die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der vormalige Beklagte Berufung eingelegt; auch hat er die Erg344nzung dieses Urteils dahin-gehend beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit 5 - 4 - entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, hilfsweise festzustel-len, dass der Kostenausspruch in dem Urteil auch die Verpflichtung f374r das kla-gende Land enthalte, die Kosten des vormaligen Beklagten zu tragen. Die Beru-fung hat er sp344ter nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf Zweifel an seiner Beschwer zur374ckgenommen. Das Landgericht hat den Haupt- und den Hilfsantrag zur374ckgewiesen. Die Berufung des vormaligen Beklagten, mit der er nur noch seinen Hauptantrag verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung das klagende Land beantragt, verfolgt der vormalige Beklagte seinen Urteilser-g344nzungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Verfahren zur Urteilser-g344nzung f374r den Antrag des vormaligen Beklagten, die ihm bis zu seinem Aus-scheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land auf-zuerlegen, nicht statthaft. Das Urteil des Landgerichts sei hinsichtlich des Kos-tenausspruchs nicht unvollst344ndig, weil zu den Kosten des Rechtsstreits, die es dem klagenden Land auferlegt habe, auch die au337ergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten geh366rten. Auch in der Sache habe der Urteilserg344n-zungsantrag keinen Erfolg; die direkte oder die entsprechende Anwendung von 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme bei einem - hier gegebenen - Parteiwechsel nach 247247 265, 266 ZPO nicht in Betracht. 7 Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 - 5 - II. 1. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht allerdings die Ansicht, dass das Verfahren nach 247 321 ZPO der Erg344nzung eines versehentlich l374ckenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung diene und dass bei dem 334bergehen unselbst344ndiger Teile der Entscheidung, durch das das Urteil sowohl unvollst344ndig als auch inhaltlich falsch werde, au337er der An-fechtung mit einem Rechtsmittel auch eine Urteilserg344nzung nach 247 321 ZPO m366glich sei (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238). Denn ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur "374bergangen" im Sinne von 247 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dage-gen, wenn er rechtsirrt374mlich nicht beschieden wurde (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1952, III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165). 9 2. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das Urteils-erg344nzungsverfahren sei hier nicht statthaft, weil das erste Urteil des Landge-richts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvollst344ndig sei. 10 a) Das ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - nicht daraus, dass das Berufungsgericht in seiner Verf374gung vom 26. Juni 2003 im Hinblick auf die von dem vormaligen Beklagten gegen das erste Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung auf Zweifel an der Beschwer hingewiesen hat. Denn selbst wenn der Antrag auf Urteilserg344nzung unzul344ssig und die Durchf374hrung der Berufung der einzig m366gliche Weg zur Erlangung der bean-tragten Kostenentscheidung w344re, k366nnte der Antrag nicht unter dem Gesichts-punkt als zul344ssig angesehen werden, dass das Berufungsgericht ihn durch eine inkorrekte Vorgehensweise sozusagen herausgefordert hat (BGH, Urt. v. 27. November 1979, VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841). 11 - 6 - b) Mit Erfolg r374gt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den Un-terschied zwischen der Zul344ssigkeit und der Begr374ndetheit des Urteilserg344n-zungsantrags verkannt hat. 12 Die Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Kos-tenausspruchs vollst344ndig oder unvollst344ndig ist, l344sst sich nicht im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung beantworten, sondern nur bei der Pr374fung der Begr374ndet-heit des Urteilserg344nzungsantrags. Unzul344ssig ist ein solcher Antrag dann, wenn er nicht auf die Schlie337ung einer Entscheidungsl374cke abzielt, sondern nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gericht einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel 374bergangen oder den Anspruch einer Partei nicht beschieden hat, weil es ihr Klageziel falsch ausgelegt hat (BGH, Urt. v. 27. November 1979, VI ZR 40/78, NJW 1980, 840). F374r die Erg344nzung des Urteils ist dagegen das Verfahren nach 247 321 ZPO zul344ssig, wenn es auf die Schlie337ung einer - auch nur ver-meintlichen - Entscheidungsl374cke gerichtet ist. Der Antrag des vormaligen Be-klagten, seine au337ergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, ist auf eine solche L374ckenschlie337ung gerichtet. Er ist deshalb zul344ssig. Der Zul344s-sigkeit steht auch nicht die von dem klagenden Land in seiner Revisionserwide-rung vorgetragene Erw344gung entgegen, dass hier keine festsetzungsf344higen Kosten des vormaligen Beklagten angefallen seien. Fragen, die im Kostenfest-setzungsverfahren zu kl344ren sind, haben keinen Einfluss auf die Kostengrund-entscheidung. Sie k366nnen das Rechtsschutzbed374rfnis einer Partei an einer sol-chen Entscheidung nicht beseitigen. 13 3. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das erste Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvoll- 14 - 7 - st344ndig ist. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht. a) Das Berufungsgericht stellt zwar zutreffend fest, dass der vormalige Beklagte beantragt hat, seine au337ergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, und dass sich zu diesem Antrag in dem ersten landgerichtlichen Urteil nichts findet. Aber eine Entscheidungsl374cke verneint es gleichwohl und begr374ndet das damit, dass die Kosten des vormaligen Beklagten ohnehin zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von 247 91 Abs. 1 ZPO geh366rten, die das Landgericht dem klagenden Land auferlegt habe. Das wird dem Verfahrensab-lauf nicht gerecht. 15 Das Landgericht hat sich in seiner ersten Entscheidung nicht mit dem Kostenantrag des vormaligen Beklagten befasst, sondern erstmals in seinem auf den Urteilserg344nzungsantrag ergangenen Beschluss vom 19. M344rz 2003. Es hat darin den Erg344nzungsantrag nicht etwa deshalb zur374ckgewiesen, weil es gemeint hat, 374ber den Kostenantrag bereits in dem Sinn entschieden zu haben, dass die dem vormaligen Beklagten entstandenen Kosten von der Kostenent-scheidung in dem ersten Urteil erfasst w374rden. H344tte es diese Auffassung ver-treten, dann h344tte es dem Hilfsantrag stattgeben m374ssen. Vielmehr hat es die Zur374ckweisung des Antrags damit begr374ndet, dass der vormalige Beklagte al-lenfalls einen Kostenersatzanspruch nach b374rgerlichem Recht habe. Auch das Berufungsgericht ist in seinem Beschluss vom 10. Juni 2003, mit dem es den Beschluss des Landgerichts aufgehoben hat, nicht davon ausgegangen, dass die Kostenentscheidung in dem ersten landgerichtlichen Urteil auch die Ver-pflichtung des klagenden Landes enth344lt, die au337ergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten zu tragen. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass hier eine Kostenentscheidung nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog nicht in Be- 16 - 8 - tracht komme, sondern dass dem vormaligen Beklagten ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen k366nne. Die von dem Landgericht (best344tigt von dem Berufungsgericht) in diesem Verfahrensabschnitt vertretene Auffassung schlie337t die Annahme aus, dass das Landgericht in seinem ersten Urteil auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklagten entscheiden wollte. Hinzu kommt, dass der vormalige Beklagte in dem Rubrum des ersten landgerichtlichen Urteils nicht aufgef374hrt ist. Auch dieser Umstand belegt, dass das Landgericht bei seiner Kostenent-scheidung die Frage, wer die au337ergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklag-ten tragen muss, nicht etwa bewusst nicht beantwortet, sondern gar nicht im Blick gehabt hat. Das erste Urteil ist deshalb unvollst344ndig. 17 b) Das Berufungsgericht l344sst offen, ob es sich um eine versehentliche Entscheidungsl374cke handelt. Davon ist somit revisionsrechtlich zugunsten des vormaligen Beklagten auszugehen. Der Senat kann dar374ber hinaus auch selbst das Vorliegen einer versehentlichen L374cke anhand der vorstehend aufgezeigten Umst344nde bejahen, weil hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten und nicht notwendig sind. 18 4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung des kla-genden Landes, die dem vormaligen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen. 19 a) Unklar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in Bezug auf die Grundlage der Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite. Es meint, die Beklagte habe die 334bernahme des Rechtsstreits nach 247 266 ZPO erkl344rt. Die Wirkungen dieser 334bernahme hinsichtlich der au337ergerichtlichen Kosten des vormaligen 20 - 9 - Beklagten er366rtert es allerdings unter Heranziehung der 247247 265, 266 ZPO. Da-mit vermischt das Berufungsgericht den unterschiedlichen Anwendungsbereich der beiden Vorschriften. aa) Nach 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die nach der Rechtsh344ngigkeit er-folgte Ver344u337erung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Ein-fluss. Streitbefangen im Sinne der Vorschrift ist eine Sache dann, wenn die Sachlegitimation des Kl344gers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zu ihr beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegen-stand des Rechtsstreits bildet. Bei einer Vormerkung ist dies der Fall, wenn sie selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, indem nach 247247 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB ihre dingliche Wirkung gegen Dritte geltend gemacht wird, nicht aber, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den pers366nlichen Schuldner erhoben wird (Senat, BGHZ 39, 21, 25 f.). Danach ist das Grund-st374ck, um dessen Eigentum die Parteien gestritten haben, streitbefangen im Sinne von 247 265 ZPO gewesen. 21 bb) 247 266 Abs. 1 ZPO hat einen anderen Anwendungsbereich. Die Vor-schrift gilt nicht bei jeder Ver344u337erung eines - im Sinne von 247 265 ZPO streitbe-fangenen - Grundst374cks, sondern nur dann, wenn die Parteien 374ber das Beste-hen oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigent374mers un-abh344ngigen dinglichen Rechts, welches f374r ein Grundst374ck in Anspruch ge-nommen wird, oder 374ber eine auf dem Grundst374ck ruhende Verpflichtung strei-ten. Hier kommt nur letzteres in Betracht, weil zum einen die Vormerkung kein dingliches Recht ist (siehe nur Senat, BGHZ 60, 46, 49) und zum anderen das Geltendmachen der dinglichen Wirkung der Vormerkung gegen374ber einem Drit-ten nach 247247 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 28, 182, 185 f.) nicht auf einem Recht beruht, welches f374r das Grundst374ck in Anspruch 22 - 10 - genommen wird, sondern auf den gesetzlichen Rechtswirkungen der Vormer-kung. Ob der Anspruch aus einer Vormerkung auf eine Verpflichtung gerichtet ist, die auf dem Grundst374ck ruht (so Hartmann in Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., 247 266 Rdn. 3; Hk-ZPO/Saenger, 247 266 Rdn. 3; M374nchKomm-ZPO/L374ke, 2. Aufl., 247 266 Rdn. 7 i.V.m. 247 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., 247 266 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., 247 266 Rdn. 1), kann hier indes offen bleiben. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte den Rechtsstreit nach 247 265 Abs. 2 ZPO oder nach 247 266 Abs. 1 ZPO 374bernommen hat. Sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall muss das Gericht 374ber die Kosten des ausgeschiedenen Beklagten entscheiden. Das ergibt sich aus den Rechtsfolgen der 334bernahme. Sie sind in beiden F344llen dieselben. Der bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus; das Prozessrechtsverh344ltnis zwischen dem Gegner und ihm endet. Die Beendigung des Prozessrechtsverh344ltnisses erfor-dert stets eine Entscheidung 374ber die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tra-gen, sei es von Amts wegen (247247 91a, 306, 307, 308 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO), sei es auf Antrag einer Partei (247 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO). b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die in der Rechtsprechung und in der Literatur 374berwiegend vertretene Auffassung (OLG K366ln, OLGZ 1965, 46, 48; OLGR 1993, 14 f.; OLG N374rnberg MDR 1969, 672, 673; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., 247 265 Rdn. 24; Hk-ZPO/Saenger, 247 265 Rdn. 19; M374nchKomm-ZPO/L374ke, 2. Aufl., 247 265 Rdn. 101; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., 247 265 Rdn. 56; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., 247 265 Rdn. 12; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 265 Rdn. 8; a.A. Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., 247 265 Rdn. 14; wohl auch Schell-hammer, Zivilprozess, 10. Aufl., Rdn. 1683) an, dass das klagende Land die Kosten des vormaligen Beklagten nicht in entsprechender Anwendung von 23 - 11 - 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO tragen muss. Die Voraussetzungen f374r eine auch im Verfahrensrecht grunds344tzlich statthafte Analogie (BGH, Beschl. v. 10. Mai 1994, X ZB 7/93, NJW-RR 1994, 1406, 1407) liegen nicht vor. Der Fall der Kla-ger374cknahme, die die Pflicht des Kl344gers zur Folge hat, die Kosten des Rechts-streits zu tragen, ist nicht mit dem Fall der 334bernahme des Rechtsstreits auf der Beklagtenseite nach 247 265 Abs. 2 ZPO oder nach 247 266 Abs. 1 ZPO vergleich-bar. aa) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Rechtsstreit mit der Klager374cknahme beendet ist, w344hrend er bei der 334bernahme durch den Rechtsnachfolger des Beklagten mit diesem fortgef374hrt wird. Denn auch der von dem Kl344ger herbeigef374hrte Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, der den Prozess nicht beendet, wird wie eine Klage344nderung behandelt (BGHZ 65, 264, 267; 123, 132, 136). Er ist entsprechend 247 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der m374ndlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisheri-gen Beklagten m366glich (BGH, Urt. v. 11. November 1980, II ZR 96/80, NJW 1981, 989). Der Kl344ger zeigt mit der gegen einen anderen Beklagten gerichte-ten Klage, dass er seine urspr374ngliche Klage gegen den bisherigen Beklagten nicht weiterverfolgen will. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung des 247 269 ZPO. Stimmt der bisherige Beklagte dem Parteiwechsel zu, endet das Prozessrechtsverh344ltnis mit ihm; er scheidet aus dem Prozess aus. Nach 247 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog hat das Gericht auf Antrag des bisherigen Beklagten die Verpflichtung des Kl344gers auszusprechen, dessen bis zu dem Ausscheiden entstandenen Kosten zu tragen. Mit dem neuen Beklagten wird ein neues Prozessrechtsverh344ltnis begr374ndet. An den bisherigen Prozesser-gebnissen muss er sich festhalten lassen, soweit er sich nicht in Widerspruch zu ihnen setzt (vgl. BGHZ 131, 76, 80). 24 - 12 - bb) Der Parteiwechsel auf der Beklagtenseite nach 247 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht in der Regel von dem bisherigen Beklagten aus. Er kann allerdings auch - wie hier - die Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs sein (Senat, Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 97/01, ZfIR 2002, 1022). Die 334bernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger setzt - neben der Zustimmung des bisherigen Be-klagten - die Zustimmung des Kl344gers voraus. Sie ist nicht erzwingbar; es steht dem Kl344ger frei, ob er sie erteilt oder nicht. Verweigert er die Zustimmung, ist die 334bernahme unwirksam und der Prozess wird gegen den bisherigen Beklag-ten weitergef374hrt; das Urteil wirkt gegen seinen Rechtsnachfolger (247 325 Abs. 1 ZPO), dem Kl344ger kann im Fall seines Obsiegens eine vollstreckbare Ur-teilsausfertigung gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden (247 727 Abs. 1 ZPO). Stimmt der Kl344ger zu und erkl344rt auch der bisherige Beklagte seine Zu-stimmung, ist die 334bernahme wirksam. Der neue Beklagte ist an die bestehen-de Prozesslage gebunden; mit ihm setzt sich das Prozessrechtsverh344ltnis fort. Der bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus. 25 cc) Der Klager374cknahme und dem von dem Kl344ger herbeigef374hrten Par-teiwechsel auf der Beklagtenseite liegen andere 334berlegungen des Kl344gers zugrunde als seiner Zustimmung zu der 334bernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten in dem Fall des 247 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. In den beiden erstgenannten F344llen gibt der Kl344ger zu erkennen, dass er seine Klage aus in seiner Sph344re liegenden Gr374nden gegen den urspr374nglichen Be-klagten nicht weiterverfolgen will. In dem letztgenannten Fall erteilt er seine Zu-stimmung, damit sich die angestrebte Verurteilung gegen denjenigen richtet, der f374r den geltend gemachten Anspruch nunmehr passivlegitimiert ist. Dieses Interesse des Kl344gers l344sst sich nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwir-kung des Urteils gegen den bisherigen Beklagten (247 325 Abs. 1 ZPO) vernei-nen. Denn sie entf344llt bei Gutgl344ubigkeit des Rechtsnachfolgers (247 325 Abs. 2 26 - 13 - ZPO); auch kann f374r den Kl344ger der f374r die Erteilung der vollstreckbaren Ausfer-tigung des Urteils gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten gegebenenfalls notwendige Nachweis der Rechtsnachfolge durch 366ffentliche oder 366ffentlich be-glaubigte Urkunden (247 727 Abs. 1 ZPO) schwierig sein. Diesen Problemen kann der Kl344ger nur begegnen, indem er der 334bernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten zustimmt. Er befindet sich somit in einer mit der Klager374cknahme und mit dem von ihm herbeigef374hrten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite nicht vergleichbaren Situation. dd) Das gilt erst recht in dem Fall der 334bernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten nach 247 266 Abs. 1 ZPO. Denn zur Wirksamkeit der 334bernahme ist die Zustimmung des Kl344gers nicht erforderlich. Er kann sich nicht dagegen wehren, den Prozess gegen einen anderen Beklag-ten f374hren zu m374ssen. Ein Entscheidungsspielraum, wie bei dem Eintritt des Rechtsnachfolgers nach 247 265 Abs. 2 ZPO, steht ihm nicht zu. 27 c) Die Entscheidung, ob der Kl344ger in dem Fall der nicht von ihm herbei-gef374hrten Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite die Kosten des ausgeschie-denen Beklagten tragen muss, ist anhand der allgemeinen Kostenvorschriften zu treffen. Das f374hrt zu der entsprechenden Anwendung von 247 91a Abs. 1 ZPO. 28 aa) Bei der 334bernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten nach 247 265 Abs. 2 ZPO oder nach 247 266 Abs. 1 ZPO endet die Rechtsh344ngigkeit der Klage gegen den urspr374nglichen Beklagten; sie ist inso-weit gegenstandslos geworden. G344be es die 247247 265, 266 ZPO nicht, m374sste der Kl344ger die Hauptsache f374r erledigt erkl344ren, um einer Abweisung der Klage gegen den urspr374nglichen Beklagten zu entgehen. Das Gericht m374sste - bei Erledigungserkl344rung auch des ausscheidenden Beklagten - nach 247 91a Abs. 1 29 - 14 - ZPO 374ber die Kosten des urspr374nglichen Beklagten unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entscheiden. War die Klage gegen den ur-spr374nglichen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Prozess zul344ssig und begr374ndet, muss er seine Kosten selbst tragen. War die Klage unzul344ssig oder unbegr374ndet, muss der Kl344ger die Kosten des urspr374nglichen Beklagten tragen. bb) Dem vergleichbar ist die Situation, in der sich der Kl344ger im Hinblick auf den urspr374nglichen Beklagten bei der 334bernahme des Rechtsstreits durch dessen Rechtsnachfolger befindet. Das f374hrt zu der entsprechenden Anwen-dung von 247 91a ZPO. Dem steht - entgegen der von dem Prozessbevollm344ch-tigten des klagenden Landes in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - nicht entgegen, dass danach der urspr374ngliche Be-klagte und sein Rechtsnachfolger bei einem Obsiegen des Kl344gers als Gesamt-schuldner verpflichtet w344ren, dessen Kosten zu tragen. Das ist verfehlt. 334ber die Kosten des Kl344gers ist nicht nach 247 91a ZPO, sondern nach 247 91 ZPO zu befinden. Ein erledigendes Ereignis ist im Hinblick auf seine prozesskosten-rechtliche Situation nicht eingetreten. Obsiegt er, tr344gt seine au337ergerichtlichen Kosten allein der unterlegene als Rechtsnachfolger eingetretene Beklagte. 30 5. Somit ist 374ber die Kosten des vormaligen Beklagten nach billigem Er-messen unter Ber374cksichtigung des Sach- und Streitstands bis zu seinem Aus-scheiden aus dem Rechtsstreit zu entscheiden. Das f374hrt dazu, dass das kla-gende Land diese Kosten tragen muss. Zwar war die Klage gegen den vormali-gen Beklagten zul344ssig und nicht von vornherein unbegr374ndet, obwohl die f374r die Beklagte eingetragene Auflassungsvormerkung der Vormerkung des kla-genden Landes im Rang vorging. Aber es entspricht der Billigkeit, dem klagen-den Land trotzdem die Kosten des vormaligen Beklagten aufzuerlegen. Es 31 - 15 - kannte die Auflassungsvormerkung f374r die Beklagte und den Vorrang vor der eigenen Vormerkung. Auch wusste es, dass die Beklagte ihren Eigentumsver-schaffungsanspruch wahrnehmen w374rde, denn es hat das Verlangen der Be-klagten nach der Zustimmung zur L366schung seiner nachrangigen Vormerkung zur374ckgewiesen. Schlie337lich hatte der vormalige Beklagte als der seinerzeit in dem Grundbuch eingetragene Eigent374mer bereits vor der Zustellung der Klage seine Zustimmung zu der Eintragung der Beklagten als Eigent374merin erteilt. Das alles h344tte das klagende Land davon abhalten m374ssen, die Klage gegen den vormaligen Beklagten zu erheben. Diese konnte keinen Erfolg haben, wenn die Beklagte - wie vorhersehbar - ihre Eigent374mereintragung herbeif374hrte. 6. Nach alledem ist die Revision begr374ndet. Das f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Das f374hrt dazu, dass das erste Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt dahin zu erg344nzen ist, dass das klagende Land auch die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des vormaligen Beklagten tr344gt. 32 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 33 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 21.01.2004 - 11 O 388/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2004 - 4 U 41/04 -
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