BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 230/06 Verk374ndet am: 11. Juli 2007 Kirchge337ner Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Mieterin, die Beklagten waren Vermieter einer Wohnung in B. . Der zugrunde liegende Mietvertrag vom 6. Februar 1982 lautete in 247 2 wie folgt: 1 "... 1.b) Das Mietverh344ltnis beginnt am 1. Februar 1984 und endet am 31. Januar 1985. Es verl344ngert sich jedoch jeweils um 12 Monate, wenn es nicht gek374ndigt ist. K374ndigungsfristen siehe 2). ... 2. K374ndigungsfristen zu ... 1.b): Die K374ndigungsfrist betr344gt - 3 Monate wenn seit der 334berlassung des Wohnraums we-niger als 5 Jahre vergangen sind, - 3 - - 6 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, - 9 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, - 12 Monate, wenn seit der 334berlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind. ..." 2 Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 k374ndigte die Kl344gerin den Vertrag zum 31. August 2005. Die Beklagten widersprachen der K374ndigung. Sie meinten, das Mietverh344ltnis k366nne fr374hestens zum 31. Januar 2007 gek374ndigt werden. Die Kl344gerin hat darauf beim Amtsgericht Klage auf Feststellung der Be-endigung des Mietverh344ltnisses zum 31. August 2005, hilfsweise zum 31. Januar 2006, erhoben. Das Amtsgericht hat angenommen, das Mietverh344lt-nis sei zum 31. August 2005 beendet worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht festgestellt, das Mietverh344ltnis habe am 31. Januar 2006 geendet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344-gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef374hrt: 5 Die K374ndigung der Kl344gerin habe das Mietverh344ltnis erst zum 31. Januar 2006 beendet, weil nach der vertraglichen Regelung in 247 2 Nr. 1b nur jeweils zum 31. Januar eines Jahres habe wirksam gek374ndigt werden k366nnen. Diese Regelung sei wirksam vereinbart worden. Zwar versto337e sie gegen 247 573c Abs. 4 BGB, doch sei diese Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht an-wendbar. Die stufenweise Verl344ngerung der K374ndigungsfrist (auch) f374r den Mie-ter in 247 2 Nr. 2 des Vertrages sei hingegen nach 247 573c BGB unwirksam. Denn gem344337 Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB finde die genannte Norm hier An-wendung. Die Kl344gerin habe daher unter Einhaltung der dreimonatigen K374ndi-gungsfrist des 247 573c Abs. 1 BGB das Mietverh344ltnis zum 31. Januar 2006 wirksam gek374ndigt. II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-pr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 6 1. Vergeblich greift die Kl344gerin die Auffassung des Landgerichts an, die K374ndigung des Vertrages habe wirksam nur zum 31. Januar eines Jahres aus-gesprochen werden k366nnen. Die Revision beruft sich ohne Erfolg insoweit auf 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF. Nach dieser Vorschrift waren Vereinbarungen in Wohnraummietvertr344gen unwirksam, nach denen K374ndigungen nur f374r den Schluss bestimmter Kalendermonate (wie hier) zul344ssig sein sollten. Diese Vor-schrift galt bis zum 31. August 2001. Sie h344tte deshalb f374r die Wirksamkeit der 7 - 5 - vorliegenden Vereinbarung von Bedeutung sein k366nnen. Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572, unter II 2 a aa), ist 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF nicht auf befristete Miet-verh344ltnisse mit Verl344ngerungsklausel - wie hier - anzuwenden. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung, die sich auf 247 565a Abs. 1 BGB aF st374tzt, abzuweichen. 247 565a Abs. 1 BGB aF setzte voraus, dass Mietvertr344ge auf bestimmte Zeit mit Verl344ngerungsklauseln zul344ssig sind. Hiermit w344re es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verl344ngerungs-klauseln von vornherein nach 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF unwirksam w344ren. 247 565a Abs. 1 BGB ist in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung vorliegend anzuwenden, weil das Mietverh344ltnis der Parteien zu diesem Zeit-punkt bestand (Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, unter II 2). 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die K374ndigungsfristen in 247 2 Nr. 2 ihres Vertrages wirksam auch f374r die Kl344gerin verl344ngert haben. Denn da die Beklagten das Berufungsurteil nicht angegriffen haben, ist nicht dar374ber zu entscheiden, ob das Mietverh344ltnis noch sp344ter als am 31. Januar 2006 ge-endet hat. Daher ist es ohne Bedeutung, ob gem344337 Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB die Vorschrift des 247 573c Abs. 4 BGB deshalb eingreift, weil die K374ndi- 8 - 6 - gung durch die Kl344gerin den Beklagten nicht vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 C 379/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 62 S 64/06 -
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