BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 230/07 Verk374ndet am: 16. April 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsoziet344t f374r For-derungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende - T344tigkeit betreffen. BGH, Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07 - LG Saarbr374cken AG Merzig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 10. Juli 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war als Rechtsanw344ltin in der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei S. angestellt, die ihre EDV-Ausstattung von der Kl344gerin erwarb. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung zweier Rechnungen vom 24. Dezember 2002 in H366he von 1.780 200 Restkaufpreis f374r eine an die Kanzlei gelieferte PC-Anlage sowie von 877,10 200 Reparaturkosten f374r einen Server nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten in Anspruch. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgten an die Rechtsanwaltskanzlei S. . Die Beklagte wur-de auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschr344nkenden Zusatz wie eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssoziet344t) gef374hrt. Von diesem Briefkopf 1 - 3 - hatte einer der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin Kenntnis, weil er in einem Rechts-streit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde. 2 Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 2.667,10 200 nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist trotz der S344umnis der Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zur374ckzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). 3 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Der Kl344gerin stehe weder nach 247 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch gem344337 247247 631, 632 BGB in Verbindung mit 247 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns zu. 5 Nicht die Beklagte, sondern die Soziet344t als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sei Vertragspartnerin der Kl344gerin geworden. Die Beklagte, die unstrei-tig keine Gesellschafterin der Anwaltssoziet344t gewesen sei, hafte auch nicht nach Rechtsscheingrunds344tzen. 6 Von den im Briefkopf der Schrifts344tze einer Kanzlei aufgef374hrten Rechts-anw344lten k366nne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie Vertrags- 7 - 4 - partner bei Rechtsgesch344ften w374rden, die andere Gegenst344nde als Anwaltsver-tr344ge mit Mandanten betr344fen. Hier sei es nicht um einen Anwaltsvertrag ge-gangen, sondern lediglich um Rechtsgesch344fte, die die B374roeinrichtung betr344-fen. Unstreitig sei im Rahmen der streitgegenst344ndlichen Vertragsverhandlun-gen nicht Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei verwendet worden. Weder die Stellung der Beklagten als Ansprechpartnerin f374r PC-Angelegenheiten in der Kanzlei noch ihr Erscheinen im Gesch344ftslokal der Kl344gerin nach Vertrags-schluss und die 334bergabe eines Schecks 374ber 500 200 zur Begleichung der offe-nen Kaufpreisforderung f374r den PC unter Zusage weiterer Zahlungen lie337en R374ckschl374sse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein einer Ge-sellschafterstellung der Beklagten zu. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344gerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin der Kl344gerin geworden, noch haftet sie als "Scheinsozia" nach den Grunds344tzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249). 8 1. Zutreffend - und von der Revision unangegriffen - hat das Berufungs-gericht festgestellt, dass aus den die PC-Anlage betreffenden Vertr344gen die Soziet344t, bei der die Beklagte damals als angestellte Rechtsanw344ltin t344tig war, verpflichtet werden sollte und verpflichtet wurde. 9 2. Die Beklagte haftet aus den mit der Anwaltssoziet344t S. geschlossenen Vertr344gen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tzen der Scheinsoziet344t. Diese betreffen den Fall, dass mehrere Rechtsanw344lte, zwischen denen keine Soziet344t, sondern nur ein Anstellungsverh344ltnis besteht, nach au337en hin durch 10 - 5 - gemeinsame Briefb366gen, Stempel usw. den Anschein einer Soziet344t erwecken und dadurch gegen374ber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie s344mtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein m374ssen sich deshalb alle Rechtsanw344lte festhalten lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grunds344tzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249). Die Rechtsfigur der Scheinsoziet344t dient indessen allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haf-tungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, NJW 2001, 165, unter II 1 b). Fehler eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der Soziet344t behandelt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490, Tz. 20). Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsoziet344t setzt ein Man-datsverh344ltnis und damit eine anwaltstypische T344tigkeit voraus. Eine anwaltsty-pische T344tigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder rechtsvertretende T344tigkeit damit verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, unter I 3 b aa; OLG Celle, NJW 2006, 3431, 3433; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 164 Rdnr. 6). So ist es hier. Der Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur stellen, auch wenn sie f374r ein Anwaltsb374ro erfolgen, keine anwaltstypischen T344tigkeiten dar. 3. Nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind auch im 334brigen - au337erhalb einer Mandatsbeziehung zur Kl344gerin - keine An-haltspunkte f374r eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten f374r den von der 11 - 6 - Rechtsanwaltssoziet344t S. zu zahlenden Restkaufpreis und Werklohn ersichtlich. 334bergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Merzig, Entscheidung vom 28.04.2006 - 23 C 75/06 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.07.2007 - 2 S 114/06 -
Full & Egal Universal Law Academy