BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/08 Verk374ndet am: 26. Oktober 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 823 Ah, 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Der Schutz des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts gegen eine Presseberichter-stattung reicht hinsichtlich der Ver366ffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkam-mer des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 dahin abge-344ndert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im M344rz 2007 ver366ffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. M344rz 2007) einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Sch366nheit". Die Kl344gerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Wortberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 190/08), die Bildberichterstattung angegriffen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Be- zugnahme auf die Kl344gerin das Folgende zu verbreiten: 2 1. "Party-Prinzessin Charlotte"; 2. "Sie war wie eine neue Sonne, um die alle anderen G344ste kreisten205"; 3. "Charlotte ist die neue Party-Sonne"; 4. "Adieu - stille, kleine Charlotte, ihr mediterranes Temperament bricht offenbar durch:205" 5. "Mit wehendem Haar erinnert sie auf dem Dancefloor an Mama Caroline in deren besten Zeiten in den Nachtklubs 'Jimmi'z', 'Maxim's', 'Regine' und 'Club 56'. Damals hatte Caroline - ob mit Philippe Junot oder Guillermo Vilas - die Ausgehszene zwischen Monte Carlo, Paris und New York gepr344gt."; 6. " ... die 'Prinzessin au337er Rand und Band'."; 7. "Charlotte ist in ihrer Clique die Sonne, um die sich alle anderen drehen."; 8. "Genau ein Jahr ist es her, dass die Literaturstudentin Charlotte beim Rosen-ball ihr Deb374t gab."; 9. "Die Welt war damals schon entz374ckt: Sie gab das Bild eines sch374chternen, bescheidenen jungen M344dchens ab. Mit einem charmant hochgesteckten Pferdeschwanz sagte sie ihrer Kindheit Adieu. Hatte sogar diesen sch374chter-nen Lady Di-Blick. Den Kopf bescheiden gesenkt, die Augen weit offen, ( ... )"; 10. "Dagegen jetzt, zw366lf Monate sp344ter, was f374r ein Kontrast! So viel ist passiert in diesem Jahr. Charlotte ist eingeschert in die High Society. Sie scheint dem Kokon ihrer Kindheit entschl374pft zu sein, ein strahlender Schmetterling hat sich entpuppt. Sie ist hineingewachsen in eine Gesellschaft, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige in ihren Kreisen sich das Recht nehmen, 374ber diesen Regeln zu stehen."; 11. "Heute spielt Charlotte wie selbstverst344ndlich ihre neue Rolle als strahlender Gesellschaftsmittelpunkt. Wie selbstverst344ndlich tr344gt sie die gro337en Roben - 4 - von Chanel und plaudert mit ihrer Freundin Eugenie 374ber den neusten Klatsch aus der jungen Society."; 12. "Charlotte verk366rpert mit ihrer unglaublichen Grazie den 'Pedigree', den Adel, der nicht mal einen Titel braucht, um edel zu sein. ( ... ) Aber mal ehrlich: Wer ist mehr Prinzessin vom Anblick her - die Windsor-Girls, die gern auf Pferden sitzen, oder Charlotte, die auf dem Rosenball tanzt?"; 13. "Es muss die Grimaldi-DNA sein, die ihr Blut erhitzt. Charlotte lernt nach ei-ner beh374teten Kindheit gerade was Neues: "die Leichtigkeit des Seins". Und damit sie nicht wie im Roman von Milan Kundera "unertr344glich leicht" wird, kann sich Charlotte auf ihre kluge Mutter verlassen. Die hatte schon Pierre und Andrea Blei in die Partyschuhe gekippt, indem sie die S366hne auf strapa-zi366se Charityreisen nach Asien und Afrika schickte. Caroline weiss, dass sich auch die sch366nsten Schmetterlinge die Fl374gel verbrennen k366nnen! Charlotte wird das nicht passieren." Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bezieht sich f374r seine Ansicht, die vom Landgericht verbotenen Passagen der Wortberichterstattung seien unzul344ssig, auf seine Ausf374hrungen betreffend die Bildberichterstattung, die es w366rtlich zitiert, und f374hrt aus, dies gelte entsprechend f374r die Wortberichterstattung. 4 - 5 - Es f374hrt weiter aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige keine an-dere Beurteilung, die Wortberichterstattung sei rechtswidrig, weil die Abw344gung ergebe, dass das Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin den Vorrang verdiene. Zwar handele es sich bei den beanstandeten 304u337erungen um Meinungs344u337erungen, die an das Auftreten der Kl344gerin in der 326ffentlichkeit ankn374pften. Grundlage der Wertungen seien somit Vorg344nge aus der Sozialsph344re. Auch in diesem Bereich bleibe jedoch grunds344tzlich dem Einzelnen die Bestimmung dar374ber vorbehalten, welcher 326ffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Pers366nlichkeit w344re 374berm344337ig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert w344re, einer breiteren 326ffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. 334ber die Beschrei-bung von Auftritten der Kl344gerin hinaus bewerteten die angegriffenen 304u337erun-gen ihre Pers366nlichkeit und unterstellten ihr ein bestimmtes Image, n344mlich das einer im Mittelpunkt stehenden "au337er Rand und Band" geratenen "Party-Prinzessin", die als "strahlender Schmetterling" dem "Kokon ihrer Kindheit" ent-schl374pft zu sein scheine. Diese Charakterisierung reiche 374ber die deskriptive Schilderung 366ffentlicher Auftritte hinaus und ber374hre die Privatsph344re der Kl344ge-rin. 5 Die Kl344gerin m374sse die beanstandete Berichterstattung nicht bereits deshalb hinnehmen, weil sie als Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover Angeh366rige eines regierenden F374rstenhauses sei. Sie m374sse die 304u337erung auch nicht im Zusammenhang mit einer zul344ssigen Berichterstattung 374ber den Rosenball als eines zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden. Ein hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle; vielmehr w374rden der Rosenball und die genannten Partys nur zum Anlass zu Ausf374hrungen 374ber die Person der Kl344ge-rin genommen. Die beanstandete Wortberichterstattung habe nicht lediglich die Beschreibung des zul344ssigen Inhalts einer Bildver366ffentlichung zum Gegens-tand. Unabh344ngig davon, dass auch die Bildberichterstattung rechtswidrig sei, 6 - 6 - gehe die Charakterisierung der Kl344gerin 374ber eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus. Die Berichterstattung sei perso-nen- und nicht ereignisbezogen. F374r die Einordnung und Bewertung des Ro-senballs durch die Leser der "BUNTE" komme es auf die Bewertung der Person der Kl344gerin und ihrer Entwicklung nicht wesentlich an. Der Informationswert f374r die 326ffentlichkeit bestehe wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz. Einen Beitrag zu einer Debatte mit einem dar374ber hinaus gehenden Sachgehalt leiste die Berichterstattung der Beklagten nicht. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit der Wortberichterstattung nach den glei-chen Ma337st344ben wie die einer Bildberichterstattung. 7 1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. 247247 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Ver366ffentlichung das Privat- oder All-tagsleben einer Person ber374hrt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beur-teilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Ma337st344be gelten. 8 a) Die in 247247 22, 23 KUG normierten besonderen Anspr374che sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verf374gungsrecht jedes Menschen 374ber die Dar-stellung seiner Person, die seine 344u337ere Erscheinung in einer f374r Dritte erkenn-baren Weise wiedergibt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 9 - 7 - 108/78, NJW 1979, 2205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161) und gew344hrleisten formalisierten Pers366nlichkeitsschutz (vgl. Helle, Besondere Pers366nlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 47). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von 247 23 Abs. 2 KUG nur zul344ssig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitge-schichte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grund-s344tzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (vgl. auch Hoffmann-Riem, NJW 2009, 20, 23). Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der 247247 22, 23 KUG gepr344gte Ge-w344hrleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, aaO, m.w.N.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender 304u337erungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsur-teil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; M374ller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Um-fang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/ 97, BGHZ 143, 214, 218) Gew344hrleistung des all-gemeinen Pers366nlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine G374terabw344gung mit den schutzw374rdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Se-natsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsph344re des Betroffenen besondere Be-deutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Pers366nlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der 10 - 8 - Informationswert der Berichterstattung f374r die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Se-natsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Gleichwohl hat die notwendige Abw344gung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang f374r die 326ffentlichkeit sind, schon angesichts der Be-deutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (vgl. nur BVerfGE 20, 56, 97 f.) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; 120, 180, 196, Rn. 72; Senatsurteil vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843, Rn. 19). Insbesondere geb374hrt insoweit - anders als im Bereich der 247247 22, 23 KUG - dem Pers366nlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelm344337ig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenr374hrige Berichterstattung blo337e Belanglosigkeiten 374ber eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbil-dung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23 f.; M374ller, aaO, S. 1148 f.). 11 b) Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegen374ber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typi-scherweise einen ungleich st344rkeren Eingriff in die pers366nliche Sph344re bedeu-tet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verf374gbar macht und der Allgemeinheit vor-f374hrt (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, aaO; BVerfGE 35, 202, 226 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, 351 f.). Abgesehen von an-deren m366glichen Belastungen durch Ver366ffentlichung von Personenbildnissen (vgl. n344her BVerfGE 101, 361, 381; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46) folgt ein erh366htes Schutzbed374rfnis zumal daraus, dass die der Ver366ffentlichung not-wendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Perso-nen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und un- 12 - 9 - bemerkt oder aber unter erheblichen Bel344stigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien ver366ffentlicht wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. De-zember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, 287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, VersR 2008, 1268, 1270 f. Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46, 96; Hoffmann-Riem, aaO, S. 24 f.). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zul344ssig als eine Bildberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Pers366nlichkeitsrecht sogar st344rker beeintr344chtigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen F344llen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie be-gleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeintr344chtigungen des Pers366nlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836 Rn. 13). c) Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts. Danach reicht der Schutz des allgemeinen Pers366nlichkeits-rechts hinsichtlich der Ver366ffentlichung von Bildern einerseits und der Berichter-stattung durch Wortbeitr344ge andererseits verschieden weit (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 52). W344hrend die Ver366ffentlichung eines Bildes von einer Person grund-s344tzlich eine rechtfertigungsbed374rftige Beschr344nkung ihres allgemeinen Pers366n-lichkeitsrechts begr374ndet, die unabh344ngig davon ist, ob die Person in privaten oder 366ffentlichen Zusammenh344ngen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor 13 - 10 - Schutz, 374berhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, son-dern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht sch374tzt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeintr344chtigung der Privat- oder Intimsph344-re. Des Weiteren sch374tzt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden 304u337erungen oder davor, dass einem Betroffenen 304u337erungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Ein von dem Kom-munikationsinhalt unabh344ngiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort aner-kannt, das die Selbstbestimmung 374ber die unmittelbare Zug344nglichkeit der Kommunikation - etwa 374ber die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespr344ch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41). Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane be-eintr344chtigt auch nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbe-stimmung; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gew344hrleistet insbe-sondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand 366ffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es w374nscht (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 52; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193). 14 2. Nach diesem Ma337stab ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabw344gung rechtsfehlerhaft. 15 a) Es kann dahin stehen, unter welchen Umst344nden und in welchen Grenzen die Wortberichterstattung 374ber eine der 326ffentlichkeit bislang nicht be-kannte Person zul344ssig ist. Die Kl344gerin ist eine in der 326ffentlichkeit bekannte 16 - 11 - Person (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 und VI ZR 51/06, VersR 2007, 957, jeweils Rn. 15), die unstreitig verschiedentlich bei 366ffentlichen Anl344ssen auftritt und in besonderem Ma337 das Interesse der 326ffentlichkeit auf sich zieht. In dem beanstandeten Artikel wird 374ber sie anl344sslich ihrer Anwe-senheit beim Rosenball, einem 366ffentlichen gesellschaftlichen Ereignis, berich-tet. Auf die vom Berufungsgericht heran gezogenen Gesichtspunkte, dass die Kl344gerin kein 366ffentliches Amt bekleidet, keine herausgehobene Position im 366f-fentlichen Leben einnimmt, keinen Adelstitel tr344gt und keinen politischen oder wirtschaftlichen Einfluss aus374bt, kommt es nicht an. b) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, es fehle ein hinreichend enger Berichtszusammenhang mit dem Rosenball; der Rosen-ball und die genannten Partys w374rden nur zum Anlass zu Ausf374hrungen 374ber die Person der Kl344gerin genommen, die Charakterisierung der Kl344gerin gehe 374ber eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus, die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen. 17 aa) Allerdings hat der erkennende Senat hinsichtlich der Zul344ssigkeit ei-ner Bildberichterstattung bereits mehrfach ber374cksichtigt, ob bei der Pressebe-richterstattung die Abbildung eines anl344sslich eines zeitgeschichtlichen Ereig-nisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausf374hrungen 374ber eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung erkennen l344sst; in solchen F344l-len ist es nicht angezeigt, dem Ver366ffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Pers366nlichkeitsschutz einzur344umen (Senatsurteile vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 = VersR 2004, 863, 864; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83, 84; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06, aaO 18 - 12 - Rn. 20 f. und VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841). Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Zul344ssigkeit der blo337en Wortberichterstattung nicht 374bertragbar. Wie oben ausgef374hrt, gilt f374r die Wort-berichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gew344hrleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Pers366nlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelm344337ig der Vorrang geb374hrt, weil eine weder unwahre noch ehrenr374hrige Berichterstattung blo337e Belanglosigkeiten 374ber eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbil-dung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, aaO; M374ller, aaO, S. 1148 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den angegriffenen Bericht 374ber den Rosenball zum Anlass genommen hat, sich in erster Linie mit der Person der dort erschienenen Kl344gerin zu be-sch344ftigen. 19 bb) Dahinstehen kann, ob der Beurteilung der Revisionserwiderung zu-zustimmen ist, die Kl344gerin werde durch die beanstandete Berichterstattung zu einem blo337en Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur blo337en Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielf344ltigster Art uneingeschr344nkt der 326ffentlichkeit pr344sentiert, die Beklagte ha-be vor einer "voyeuristischen Leserschaft" "Spekulationen und Phantasien" 374ber die Kl344gerin angestellt. Zum Kern der Pressefreiheit geh366rt es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden k366nnen, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert halten und was nicht (vgl. Senatsur-teile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom 20 - 13 - 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843 Rn. 11; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860), wobei auch unterhaltende Bei-tr344ge, etwa 374ber prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilneh-men (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 14; und vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit geh366rt es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit 374bertriebenen Formulierungen dargestellt und 374ber ihren pers366nlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird. Wer die 366ffentliche Er366rterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grunds344tzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 56). Der Pers366nlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten 304u337erungen f374r sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichter-stattung einen eigenst344ndigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen k366nnte, etwa wenn sie in den besonders gesch374tzten Kernbereich der Privatsph344re des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein 374berhaupt nicht in die 326ffentlichkeit geh366ren (vgl. Senatsurteil vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 19, m.w.N.). Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne 304u337erungen in dem bean-standeten Artikel den Bereich der Privatsph344re der Kl344gerin tangieren, ist zu ber374cksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gew344hlte 326ffentlichkeit verbreiternder Er366rte- 21 - 14 - rung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtstr344ger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medien366ffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - er-kennbar auf ein so gro337es Interesse von Teilen der 326ffentlichkeit sto337en, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 56). So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen offen-sichtlich hier. F374r die Verletzung einzelner Schutzg374ter des allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts durch die Wortberichterstattung ist nichts ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Bebilderung, welche die Kl344gerin ebenfalls dulden muss (Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 190/08, z.V.b.). Die Intensit344t des Eingriffs war gering. Die beanstandeten 304u337erungen beschreiben bzw. bewer-ten die Kl344gerin durchweg positiv. Sie betreffen die Sozialsph344re. Die Revisi-onserwiderung macht nicht geltend, dass die Darstellung von unwahren Tatsa-chen ausgehe. Das Dargestellte mag, wie die Revisionserwiderung meint, viel-fach belanglos sein oder sich nur oberfl344chlich mit der Person der Kl344gerin be-sch344ftigen, ohne einen tieferen Einblick in ihre pers366nlichen Lebensumst344nde zu vermitteln. Es ist indes nicht Aufgabe des Pers366nlichkeitsschutzes, die Wer-tigkeit und die geschmackliche Ausgestaltung von Presseartikeln zu bestimmen. Dass das Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin durch die beanstandeten 304u337erun-gen nennenswert beeintr344chtigt sein k366nnte, erschlie337t sich aus ihrem Vorbrin-gen jedenfalls nicht. 22 - 15 - III. Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 23 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 O 813/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 10 U 8/08 -
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