BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 230/08 Verk374ndet am: 28. April 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. April 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. M344rz 2008 im Umfang der Revisionszulassung aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren Auskunft 374ber die H366he von Lebensversiche-rungsleistungen, die der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Bezugsbe-rechtigte ausgezahlt wurden. 1 Beim Tod des Erblassers war dessen zweite Ehefrau, die Beklagte, als Alleinerbin und widerruflich als Bezugsberechtigte zweier Lebensver-sicherungen eingesetzt, die der Erblasser auf sein eigenes Leben abge-schlossen hatte. Die Kl344ger, S366hne des Erblassers aus erster Ehe, sind der Ansicht, ihr - in Bezug auf die Bezugsberechtigung dem Grunde nach 2 - 3 - unstreitiger - Pflichtteilserg344nzungsanspruch nach 247 2325 Abs. 1 BGB sei auf Grundlage der vom Versicherer an die Beklagten ausgezahlten Todesfallleistung zu berechnen und nicht - wie die Beklagte meint - nach den gezahlten Pr344mien. Das Landgericht hat den entsprechenden Auskunftsantrag abge-wiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344ger zur374ckgewie-sen. Mit der Revision verfolgen die Kl344ger ihr Auskunftsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 4 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Kl344gern ein Aus-kunftsanspruch aus 247 2314 BGB, der sich auch auf den so genannten fik-tiven Nachlassbestand erstrecken k366nne, nicht zu, weil hinsichtlich der Versicherungssumme kein Anspruch nach 247 2325 BGB auf Pflichtteilser-g344nzung bestehe. F374r den Pflichtteilserg344nzungsanspruch sei nicht die Versicherungssumme als zugewendet anzusehen, sondern die Aufwen-dungen, mit denen sie erworben wurde. Nur diese Aufwendungen - die Summe der gezahlten Pr344mien - stammten aus dem Verm366gen des Ver-sicherungsnehmers. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Ur-teil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350), in welchem der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs f374r das Insolvenz-recht entschieden habe, dass bei Insolvenz des Nachlasses nach erfolg- 5 - 4 - ter Anfechtung gem344337 247 134 InsO die gesamte Versicherungsleistung - und nicht nur wie nach bisher herrschender Auffassung die Pr344mien-summe - zur Masse zur374ckgefordert werden k366nne, wenn der Erblasser einem Dritten unentgeltlich ein widerrufliches Bezugsrecht einger344umt habe. Da das Gesetz im Rahmen des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs eine Anfechtungsm366glichkeit nicht vorsehe, seien die Rechtslagen nicht miteinander vergleichbar. II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Pflichtteilsberechtigte gem344337 247 2314 Abs. 1 BGB vom Erben auch Auskunft 374ber den so genannten fiktiven Nachlass verlangen kann, also 374ber Zuwendungen des Erblassers, die einen Pflichtteilserg344nzungsan-spruch aus 247 2325 Abs. 1 BGB begr374nden k366nnen (st344ndige Rechtspre-chung des Senats, vgl. nur BGHZ 89, 24, 26 f.; 61, 180, 183; 55, 378, 379). Zu Unrecht meint es jedoch, der Auskunftsanspruch der Kl344ger be-schr344nke sich hier auf die Mitteilung der f374r die beiden Lebensversiche-rungen gezahlten Pr344mien, weil nur diese der Berechnung des Pflicht-teilserg344nzungsanspruchs zu Grunde gelegt werden k366nnten. 7 Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten 374ber ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berech-net sich ein Pflichtteilserg344nzungsanspruch weder nach der Versiche-rungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Pr344-mien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - 8 - 5 - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien f374r sein Verm366gen h344t-te umsetzen k366nnen. Der Senat h344lt an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Pr344mien abstellt, nicht mehr fest. Die 304nderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350) ist auf das Erbrecht nicht 374bertragbar. 9 1. Die Frage, was bei der Berechnung des Erg344nzungspflichtteils nach 247 2325 Abs. 1 BGB ma337geblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn der Erblasser 374ber Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufli-ches Bezugsrecht verf374gt, ist seit langem umstritten. 10 a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsge-richts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahl-ten Pr344mien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO). Der XII. Zivilsenat hat sich dem angeschlossen (BGHZ 130, 377). Dies entsprach bis zur Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 23. Oktober 2003 (aaO) auch der herrschenden Auffassung zum Insol-venzrecht, die nach einer Anfechtung gem344337 247 134 InsO bei der R374ck-forderung zur Masse ebenfalls nur die Summe der vom Erblasser gezahl-ten Pr344mien, nicht dagegen die gesamte Versicherungsleistung ber374ck-sichtigte (vgl. die Nachweise in BGHZ 156, 350, 354). Im Anschluss an die genannte 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zum In-solvenzrecht haben einige Instanzgerichte eine entsprechende Anpas-sung f374r das Pflichtteilserg344nzungsrecht f374r geboten erachtet (vgl. LG G366ttingen NJW-RR 2008, 19; LG Paderborn FamRZ 2008, 1292). 11 - 6 - 12 b) Die rechtswissenschaftliche Literatur stimmt zu gro337en Teilen auch weiterhin der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu (vgl. Olshausen in Staudinger, BGB [2006] 247 2325 Rdn. 38; Jagmann aaO [2004] 247 330 Rdn. 53; Lange in M374nchKomm-BGB 5. Aufl. 247 2325 Rdn. 38; Birkenheier in JurisPraxisK BGB 4. Aufl. 247 2325 Rdn. 70 a.E.; Bock in AnwK 2. Aufl. 247 2325 Rdn. 17; Kasper sowie Andres in M374nche-ner Anwaltshandbuch Erbrecht 2. Aufl. 247 46 Rdn. 50 bzw. 247 47 Rdn. 19; Leipold, Erbrecht 17. Aufl. Rdn. 581, Fn. 38; Ahrens ErbR 2008, 247; Blum ZEV 2008, 146; Joachim, Pflichtteilsrecht Rdn. 339; Fr366mgen, Das Verh344ltnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil [2004] S. 105; Gottwald, Pflichtteilsrecht 247 2325 BGB Rdn. 31; Klingelh366ffer ZEV 1995, 180 und Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rdn. 345; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 937 unter e; Winter in Bruck/M366ller, VVG 8. Aufl. Anm. H 135). Zum Teil wird diese L366sung trotz dogmatischer Bedenken jedenfalls im Ergebnis akzeptiert (vgl. Dieckmann in Soergel, BGB 13. Aufl. 247 2325 Rdn. 22; Hilbig ZEV 2008, 262) oder zumindest f374r bereits bei Vertrags-schluss einger344umte Bezugsrechte anerkannt (vgl. Krause in Frieser/ Sarres/St374ckemann/Tschichoflos, Handbuch des Fachanwalts Erbrecht 3. Aufl. Kapitel 3 Rdn. 271; Riedel/Lenz in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht 247 2325 Rdn. 106). Die Gegenstimmen in der Literatur (vgl. etwa J366rg Mayer DNotZ 2000, 905; Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315 f.; Lorenz in Dieter Farny und die Versicherungswissenschaft [1994] S. 355 ff.; Fuchs JuS 1989, 179, 182; Harder FamRZ 1976, 617 und Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall [1968] S. 128 f. Fn. 36; Thiele, Le-bensversicherung und Nachlassgl344ubiger [1968] S. 107 und 116; Josef ArchB374rgR 42 [1916] 319, 322 ff.; Natter ZBlFG 1907/08, 303, 305 ff.; wohl auch Heilmann VersR 1972, 997, 999 und 1001) sehen sich durch 13 - 7 - die neue Rechtsprechung zum Insolvenzrecht in ihrer Auffassung be-st344rkt, dass auf die Versicherungsleistung abzustellen ist (vgl. J366rg May-er in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 2325 Rdn. 9; Kollhosser in Pr366lss/ Martin, VVG 27. Aufl. 247 13 ALB 86 Rdn. 48; Hasse VersR 2009, 733, VersR 2008, 590, VersR 2007, 870, VersR 2005, 1176 und Lebensversi-cherung und erbrechtliche Ausgleichsanspr374che [2005] S. 37 ff.; Progl ZErb 2008, 288 und ZErb 2004, 187; Schindler ZErb 2008, 331, 332; Sti-cherling ZErb 2008, 31 und ZErb 2008, 245; D366rner NJW 2007, 572; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11; Elfring ZEV 2004, 305, NJW 2004, 483 und Drittwirkungen der Lebensversicherung [2003] S. 98; Brox/Walker, Erbrecht 22. Aufl. Rdn. 769; Belitz, Anrechnungs- und Ausgleichsprob-leme im Erb- und Familienrecht bei Lebensversicherungen [2009] S. 103; Eulberg/Ott-Eulberg/Halaczinsky, Die Lebensversicherung im Erb- und Erbschaftsteuerrecht [2005] Rdn. 218). c) Keine gr366337ere Beachtung hat dagegen im deutschen Schrifttum bisher eine bereits vom OLG Colmar (LZ 1913, 876) angedeutete Auffas-sung gefunden, nach welcher stets der R374ckkaufswert ma337geblich sein soll (so wohl nur Frey, Lebensversicherung und Nachla337interessen [1996], S. 130 f.). 14 2. Der Senat vermag keiner der vorgenannten Ansichten voll zuzu-stimmen. Der Pflichtteilserg344nzungsanspruch nach 247 2325 Abs. 1 BGB ist vielmehr nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch h344tte realisieren k366nnen. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist da-nach auf den R374ckkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls 15 - 8 - kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - h366herer Ver344u337erungs-wert heranzuziehen sein. Die im Valutaverh344ltnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugs-berechtigten von 247 2325 Abs. 1 BGB tatbestandlich vorausgesetzte - hier unstreitige - Schenkung i.S. des 247 516 Abs. 1 BGB hat zwar den gesam-ten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand (dazu unter a). Da es sich bei dieser Schenkung jedoch um eine mittelbare Zuwen-dung handelt, muss der Schenkungsgegenstand im Valutaverh344ltnis nicht gleichzeitig auch der auf der Rechtsfolgenseite des 247 2325 Abs. 1 BGB f374r die Berechnung des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs ma337gebli-che "verschenkte Gegenstand" sein (dazu unter b). Vielmehr ist in die-sem Rahmen darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Verm366gen weggegebenen Verm366genswert die Bereicherung des Be-zugsberechtigten beruht (dazu unter c). Da bei Einr344umung eines wider-ruflichen Bezugsrechts die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod des Erblassers eintritt, ist dies der Wert, den der Erblasser noch selbst in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Anspr374che - Einziehung oder Ver344u337erung - seinem Verm366gen h344tte er-halten k366nnen, den er aber zu Gunsten der Entstehung des Anspruchs des Bezugsberechtigten untergehen l344sst (dazu unter d und e). Nach oben begrenzt ist der Wert durch die Versicherungsleistung selbst (dazu unter f). 16 a) Der Pflichtteilserg344nzungsanspruch aus 247 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verh344ltnis zwischen dem Erb-lasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des 247 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zu-wendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 17 - 9 - 157, 178). Das Vorliegen einer Schenkung i.S. des 247 516 Abs. 1 BGB steht hier zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ist in der Form der mittelbaren Zuwendung wirksam. Gegenstand dieser Schenkung ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung. aa) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden keine Verm366genswerte unmittelbar 374bertragen. Unmittelbare Verm366-gensverschiebungen finden zu Lebzeiten des Erblassers nur im De-ckungsverh344ltnis statt, wenn dieser - zur Erf374llung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Pr344mienzahlungen an den Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt des Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern le-diglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine 304n-derung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Se-kunde des Eintritts des Todes erwirbt der Bezugsberechtigte origin344r ei-nen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, w344h-rend die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Dieser Anspruch geh366rte nie zum Erblasserverm366gen. Er entsteht mit dem Todesfall un-mittelbar im Verm366gen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Verm366gen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde oh-nehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1986, 2230 unter 3 b). Der Gegenstand, um den das Verm366gen des Bezugsberechtigten ver-mehrt wird (Bereicherungsgegenstand), gelangt somit erst zu einem Zeit-punkt zur Entstehung, in dem das Verm366gen des Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den das Verm366gen des Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegen-stand), der mit dem Bereicherungsgegenstand identisch sein k366nnte. Ei- 18 - 10 - ne unmittelbare Zuwendung aus dem Verm366gen des Erblassers in das Verm366gen des Beg374nstigten scheidet mithin aus. Entreicherung und Bereicherung werden jedoch vermittelt durch die Einschaltung des Versicherers und die vertraglichen Absprachen im Deckungsverh344ltnis. Ohne die Leistungen des Erblassers w344re der Ver-sicherer weder bereit noch verpflichtet, an den Beg374nstigten zu leisten. Ein solches Dreiecksverh344ltnis kann zutreffend so beschrieben werden, dass der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an der Versicherer "erkauft" (vgl. BGHZ 156, 350, 355). 19 Insoweit ist anerkannt, dass auch ein Gesch344ft, bei dem "einer ei-nem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft, ohne dass der Schenker selbst zun344chst Eigent374mer gewor-den zu sein braucht" (Senatsurteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 167/51 - NJW 1952, 1171), als so genannte mittelbare Schenkung den Tatbestand des 247 516 Abs. 1 BGB erf374llt. Dies umfasst auch die hier vorliegende Form der mittelbaren Zuwendung, bei der der Schenker einen Gegen-stand aus seinem Verm366gen (Entreicherungsgegenstand) an einen Drit-ten leistet, damit dieser dem Beschenkten einen anderen Gegenstand (Bereicherungsgegenstand) zukommen l344sst (vgl. J. Koch in M374nchKomm-BGB, 5. Aufl. 247 516 Rdn. 10). 20 bb) Da der Vertragsschluss als solcher unstreitig ist, kann hier of-fen bleiben, ob der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten des Erblas-sers oder erst postmortal - etwa durch konkludente 334bermittlung einer entsprechenden Willenserkl344rung des Erblassers durch den Versicherer bei Auszahlung der Versicherungsleistung - zu Stande gekommen ist. Zwar w344re ein lebzeitiges Schenkungsversprechen wegen des Versto337es 21 - 11 - gegen 247 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formunwirksam gewesen. Eine Lebens-versicherung, bei der der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Todes-fallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ist jedoch - ab Eintritt des Todes - ein Vertrag zu Guns-ten Dritter (247247 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Der Formmangel w344re somit im Zeitpunkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form des ("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88 - NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom 5. M344rz 1986 - IVa ZR 141/84 - NJW 1986, 2107 unter II; vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II). Da es sich um ein Rechtsgesch344ft unter Lebenden handelt, war die Ein-haltung der Form des 247 2301 BGB nicht erforderlich (vgl. BGHZ 157, 79, 82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - NJW 1975, 1360 unter 1 a). cc) Gegenstand der Schenkung im Valutaverh344ltnis ist der gesam-te Anspruch auf die Versicherungsleistung, den der Erblasser dem Be-zugsberechtigten zuwenden wollte. 22 Ein R374ckgriff auf die Pr344mienzahlungen - oder einen anderen Wert unterhalb der Versicherungsleistung - als Gegenstand der Zuwendung im Valutaverh344ltnis f374hrte zu einem nicht aufl366sbaren Widerspruch im Rah-men eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs. Dem Schenkungsver-trag lie337e sich dann lediglich ein Rechtsgrund f374r das Behaltend374rfen der Pr344mien, nicht aber der 374berschie337enden Versicherungsleistung ent-nehmen. Das Fehlen eines Rechtsgrunds h344tte zur Folge, dass die Er-ben den 374berschie337enden Teil der Versicherungsleistung kondizieren k366nnten (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - NJW 23 - 12 - 1987, 3131 unter 2; vom 14. Juli 1976 aaO; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11, 15; Harder FamRZ 1976, 617, 618). Dies widerspr344che aber dem Willen des Erblassers. Im Valutaverh344ltnis ist daher der Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung - und damit der Bereicherungsgegen-stand - Gegenstand der Schenkung (so ausdr374cklich f374r die "schen-kungsrechtliche Sicht" J. Koch aaO Rdn. 89). b) Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Schenkungsgegenstand ohne weiteres auch bei der Berechnung des Pflichtteilserg344nzungsan-spruchs zu Grunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere f374r mittelbare Zuwendungen, bei denen Entreicherungsgegenstand und Bereicherungs-gegenstand nicht identisch sind. Diese Besonderheit des Rechtsge-sch344fts im Valutaverh344ltnis zwingt vielmehr zu einer eigenst344ndigen Ent-scheidung, ob es im Rahmen der Rechtsfolge des 247 2325 Abs. 1 BGB auf den Entreicherungsgegenstand oder den Bereicherungsgegenstand ankommen soll. 24 Diese Unterscheidung zwischen dem Schenkungsgegenstand im Valutaverh344ltnis und "verschenktem Gegenstand" - und damit zwischen Tatbestand und Rechtsfolge des 247 2325 Abs. 1 BGB - entspricht der bis-herigen Rechtsprechung. In den Ausf374hrungen des Reichsgerichts (RGZ 128, 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdr374cklich als Schenkungsgegenstand den Anspruch auf die Versicherungssumme feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilserg344n-zungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung des Erblassers in Form der Pr344mien bemisst. Auch der Senat hat im Urteil vom 1. April 1987 (aaO unter 4) angedeutet, dass f374r die Berechnung des Erg344n-zungspflichtteils ein anderer Gegenstand ma337geblich sein muss als f374r den Bereicherungsausgleich im Valutaverh344ltnis. Nur vor diesem Hinter- 25 - 13 - grund lassen sich ferner die Aussagen des Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und des XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schen-kung" nur die Pr344mien seien, als die dort beabsichtigte Fortf374hrung der Rechtsprechung des Reichsgerichts verstehen. c) Im Rahmen der Rechtsfolge des 247 2325 Abs. 1 BGB ist nicht auf den Schenkungsgegenstand im Valutaverh344ltnis (Bereicherungsgegen-stand), sondern auf den Gegenstand abzustellen, um den das Verm366gen des Erblassers verringert wird (Entreicherungsgegenstand). Schutzzweck der 247247 2325 ff. BGB ist, die Aush366hlung des Pflichtteilsrechts durch leb-zeitige Rechtsgesch344fte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187). 247 2325 BGB stellt sicher, dass der Erblasser die f374r den Todesfall festgeschriebene Beteiligung von Pflichtteilsberechtigten an seinem Ver-m366gen der letzten 10 Jahre nicht durch unentgeltliche Weggabe von Ver-m366genswerten schm344lert. Dagegen gew344hrleistet 247 2325 BGB Pflicht-teilsberechtigten nicht die Teilhabe an Zugewinnm366glichkeiten im Zeit-punkt des Todes, die der Erblasser durch eine unentgeltliche Zuwendung seinen Erben genommen hat. F374r die Pflichtteilserg344nzung kommt daher nur ein Gegenstand in Betracht, der im lebzeitigen Verm366gen des Erb-lassers vorhanden war. Dies trifft auf den Entreicherungsgegenstand, nicht jedoch auf den Bereicherungsgegenstand zu. 26 aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur in-soweit, als der Beschenkte "aus dem Verm366gen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entspre-chenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181). F374r 247 2325 BGB ist der Schenkungsgegenstand des Valutaverh344lt-nisses nur insoweit bedeutsam, als er mit einer konkreten Verminderung 27 - 14 - des lebzeitigen Verm366gens des Erblassers korrespondiert. Eine ausge-bliebene Mehrung des Nachlasses reicht hierf374r nicht. bb) Dieses Verst344ndnis wird schon im Wortlaut des 247 2325 Abs. 1 BGB angedeutet, der vom "verschenkten" Gegenstand spricht, was den Blick auf die Ma337geblichkeit des Verm366gensabflusses, nicht des Verm366-genszuflusses lenkt. 28 cc) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt dieses Verst344ndnis. Nach den Motiven zum BGB braucht der Pflichtteilsberech-tigte Schenkungen des Erblassers nicht gegen sich gelten zu lassen, "wenn ihm nicht so viel hinterlassen ist, als der Pflichtteil betragen w374r-de, wenn das Verschenkte sich zur Zeit des Erbfalles noch im Nachlasse bef344nde" (Mugdan V, S. 240). Die Verwendung des Wortes "noch" weist bereits auf die Vorstellung der I. Kommission, dass der "verschenkte Ge-genstand" vor der Schenkung im lebzeitigen Verm366gen des Erblassers vorhanden gewesen sein muss, um den Erg344nzungsanspruch ausl366sen zu k366nnen (vgl. auch den Fassungsantrag a in den Protokollen der II. Kommission, aaO S. 787, der ebenfalls die Wendung "noch zum Nach-lasse geh366rte" verwendet). Deutlicher wird dies in den Protokollen der II. Kommission. Dort ist ausgef374hrt, der Pflichtteilsberechtigte "habe nur einen Anspruch darauf, dass der Erblasser sein Verm366gen nicht durch Schenkungen vermindere, keineswegs aber darauf, dass der Erblasser Schenkungen nicht vornehme und auf diese Weise sein Verm366gen ver-mehre" (aaO S. 788). Zwar erfolgte diese Feststellung im Zusammen-hang mit einem 304nderungsantrag, der sp344ter nicht Gesetz wurde (vgl. Jakobs/Schubert, Die Beratung des B374rgerlichen Gesetzbuchs in syste-matischer Zusammenstellung der unver366ffentlichten Quellen, Erbrecht [2002] S. 1988 ff.); es besteht jedoch kein Anhalt daf374r, dass die 29 - 15 - II. Kommission oder der Justizausschuss des Bundesrats von der gene-rellen Richtigkeit dieser Feststellung abr374cken wollten. Der historische Gesetzgeber hatte somit durchaus vor Augen, dass der Erblasser Ver-m366genswerte verschenken kann, die niemals Teil seines lebzeitigen Verm366gens waren. Er hat f374r diese F344lle ein Teilhaberecht des Pflicht-teilsberechtigten verneint. dd) Eine andere Bestimmung des Schutzzwecks von 247 2325 BGB ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem Recht der Insolvenz-anfechtung, insbesondere mit der neuen Rechtsprechung des IX. Zivilse-nats (BGHZ 156, 350). Nicht nur unterscheidet sich die Schutzw374rdigkeit der Insolvenzgl344ubiger klar von der eines Pflichtteilsberechtigten, son-dern auch die durch die unentgeltliche Weggabe ausgel366sten Rechtsfol-gen sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass eine eigenst344ndige Be-trachtung und L366sung geboten ist (a.A. insbesondere Hasse VersR 2009, 733, 739 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsanspr374-che [2005] S. 99). 30 Ein Insolvenzgl344ubiger droht mit einer konkret bestehenden Forde-rung gegen den Insolvenzschuldner auszufallen. Mit Hilfe der Insolvenz-anfechtung soll ein m366glichst gro337es Verm366gen des Schuldners als Haf-tungsmasse gesichert und dadurch der Ausfall reduziert werden. Die Stellung des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen eine ganz andere (so schon, wenn auch mit umgekehrtem Blickwinkel, Josef, ArchB374rgR 42 [1916] 319, 329). Er hat gegen den Erblasser keine konkrete Forderung. Vielmehr hat er allein aufgrund seiner famili344ren N344he zum Erblasser ein - verfassungsm344337ig verb374rgtes (Art. 14 Abs. 1 GG) - Recht auf Teilhabe an dessen Verm366genswerten, sobald sie der Erblasser selbst - wegen seines Versterbens - nicht mehr ben366tigt. Daher ist der Pflichtteilsbe- 31 - 16 - rechtigte nur dagegen gesch374tzt, dass der Erblasser diese Verm366gens-werte unentgeltlich weggibt, nicht jedoch dagegen, dass der Erblasser sie selbst verbraucht, verprasst oder in Anlagen investiert, mit denen der Pflichtteilsberechtigte nicht einverstanden ist. W344hrend der Insolvenz-gl344ubiger also eine konkrete, ihm zustehende Forderung einzutreiben versucht und hierf374r Verm366gen des Schuldners als Haftungsmasse gesi-chert werden muss, soll der Pflichtteilsberechtigte, ohne eine Forderung in bestimmter H366he zu haben, einen Anteil an dem bekommen, was vom Verm366gen des Erblassers 374brig bleibt. Sein Anspruch besteht somit von vornherein nur in der H366he, die sich aus seinem Anteil an dem hinterlas-senen Verm366gen ergibt. Soweit mit der Insolvenzanfechtung das Weg-gegebene nicht zur Masse gezogen werden kann, wird dem Insolvenz-gl344ubiger im Ergebnis ein Verm366genswert entzogen, der ihm als Teil der Haftungsmasse zur Verf374gen stehen soll. Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen bereits keinerlei Anspruch auf die vom Erblasser verschenkten Verm366genswerte, soweit sie nicht f374r die Berechnung des Erg344nzungs-pflichtteils herangezogen werden k366nnen. Die unterschiedliche Schutzw374rdigkeit korrespondiert mit der un-terschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer un-entgeltlichen Weggabe. Bei der Insolvenzanfechtung wird die unentgeltli-che Leistung real r374ckg344ngig gemacht (247 143 InsO). Bei der Pflichtteils-erg344nzung wird die Schenkung indes nicht r374ckg344ngig gemacht. Viel-mehr wird der Nachlasswert fiktiv um den Wert des Verschenkten erh366ht. Nicht prim344r der Beschenkte, sondern der Erbe muss dann einen ent-sprechenden Teil von dem hinterlassenen Verm366gen an den Pflichtteils-berechtigten abgeben. Nur wenn das Hinterlassene nicht ausreicht und der Erbe deswegen die Erf374llung verweigert, kann der Pflichtteilsberech-tigte verlangen, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand "zum 32 - 17 - Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags" an den Erben herausgibt (247 2329 Abs. 1 Satz 1). Diese Unterschiede gebieten es, auch den nach 247 2325 BGB ma337-geblichen Gegenstand unabh344ngig von den insolvenzrechtlichen Wer-tungen zu bestimmen. Wenn - wie bei der Insolvenzanfechtung - konkre-te Forderungen auszugleichen sind und deswegen die Schenkung insge-samt r374ckg344ngig gemacht werden soll, mag es angehen, die Insolvenz-gl344ubiger auch an den Zugewinnm366glichkeiten im Todeszeitpunkt zu beteiligen und den gesamten Schenkungsgegenstand der Masse zuzu-f374hren. Soll dagegen eine nur betragsm344337ige Teilhabe an dem Verm366-gen sichergestellt werden, das der Erblasser hinterlassen hat, und die Schenkung als solche bestehen bleiben, so darf nur auf das abgestellt werden, was im lebzeitigen Verm366gen des Erblassers vorhanden war. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur ein Teilhaberecht an dem, was der Erblasser in seinem Verm366gen hat, nicht an dem, was er zu diesem hin-zu h344tte erwerben k366nnen. Bleibt bei einer mittelbaren Zuwendung somit der Entreicherungsgegenstand wertm344337ig hinter dem Zuwendungsge-genstand zur374ck, muss der Pflichtteilsberechtigte an dieser Differenz nicht beteiligt werden. Es stellt somit durchaus einen bedeutsamen Un-terschied dar, ob die betreffende Verm366gensmasse real, wie im Insol-venzrecht, oder nur fiktiv, wie beim Pflichtteilserg344nzungsanspruch, er-weitert wird (a.A. Schindler ZErb 2008, 331, 334 f.). 33 d) Der f374r die Berechnung des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs ma337gebliche Entreicherungsgegenstand ist das B374ndel an Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag, das dem Erblasser in der letzten juris-tischen Sekunde seines Lebens zustand. Hat der Erblasser lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall einger344umt und auch nicht 34 - 18 - anderweitig 374ber seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag verf374gt, stehen ihm - je nach Vereinbarung - in der letzten Sekunde seines Le-bens der - durch eine K374ndigung des Versicherungsvertrags aufschie-bend bedingte - Anspruch auf den R374ckkaufswert, der - durch den Tod des Erblassers aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Todesfallleis-tung sowie der - auf das Erleben des Ablaufdatums aufschiebend be-dingte - Anspruch auf die Erlebensfallleistung zu. Durch die Einr344umung des widerruflichen Bezugsrechts hat der Erblasser eine auf den Todesfall aufschiebend bedingte und jederzeit widerrufliche Verf374gung getroffen, indem er - aufschiebend bedingt - von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, durch einseitige Erkl344rung den Lebensversicherungsvertrag in einen Vertrag zu Gunsten Dritter (247247 328, 331 BGB) umzuwandeln. Mit dem Tod des Erblassers wird diese Verf374gung wirksam und unwiderruflich, wodurch der Erblasser um seine bisherigen Anspr374che entreichert und der Bezugsberechtigte um seinen hierdurch neu entstehenden Anspruch bereichert wird. Durch die Aufgabe seiner eigenen Rechte "erkauft" - wie bereits ausgef374hrt - der Erblasser somit den origin344ren Anspruch des Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung. aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versi-cherungsvertrag zu (Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 c), das sich aus mehreren Anspr374chen zu-sammensetzt (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b). Die Anspr374che des Erblassers auf die vertrag-lich versprochene Leistung umfassen die Anspr374che auf Leistung der Versicherungssumme im jeweiligen Versicherungsfall und den Anspruch auf Leistung des R374ckkaufswerts nach K374ndigung des Vertrags. 35 - 19 - 36 Der Anspruch des Erblassers auf die Versicherungsleistung wird bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begr374ndet, ist jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei ge-mischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versiche-rungsf344lle vereinbart (Todesfall w344hrend der versicherten Zeit sowie Er-leben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das Ende der versicherten Zeit mit dem vereinbarten Endalter zusammen-f344llt - gegenseitig ausschlie337en. Die Vereinbarung zweier Versicherungs-f344lle f374hrt zu zwei Anspr374chen auf die f374r den jeweiligen Versicherungs-fall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des entspre-chenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend be-dingt sind. Daneben hat der Erblasser vor Eintritt des Versicherungsfalls re-gelm344337ig einen durch die K374ndigung des Lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten Anspruch auf den R374ckkaufswert, der bereits w344hrend der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags 374bertragbar ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 a). 37 Die (beiden) Anspr374che auf die Versicherungsleistung und der An-spruch auf den R374ckkaufswert nach K374ndigung sind nicht etwa Teile ei-nes einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Anspr374che, 374ber die der Erblasser gesondert verf374gen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b). Gleichwohl ist das Recht auf den R374ckkaufswert nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (sie-he nur Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 aaO unter II 3 a). Umso mehr gilt, dass das Recht auf die Erlebensfallleistung nur eine andere Erschei-nungsform des Rechts auf die Todesfallleistung ist. 38 - 20 - 39 bb) Das Recht des Erblassers, einen Bezugsberechtigten zu bestimmen, ist eine auf vertraglicher Absprache - die nach 247 159 Abs. 1 VVG lediglich vermutet wird - beruhende M366glichkeit, durch einseitige, nicht mehr annahmebed374rftige Vertragserkl344rung den Inhalt des Leis-tungsversprechens dahingehend zu 344ndern, dass an Stelle der Anspr374-che des Erblassers auf die Versicherungsleistung ein entsprechender Anspruch des Bezugsberechtigten neu begr374ndet werden soll (so schon Heilmann VersR 1972, 997 f.). Bei einer widerruflichen Bestimmung ist die Rechtswirkung der Vertrags344nderung aufschiebend bedingt durch den Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Zugleich ist die Verf374gung bis zum Eintritt ihrer Wirkung frei widerruflich. Damit ist sichergestellt, dass der Erblasser, bevor der entsprechende Leistungsanspruch unbe-dingt wird, jederzeit eine 304nderung des Vertragsinhalts verf374gen kann. Bis zum Eintritt der Bedingung stehen die Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag daher allein dem Erblasser zu, selbst wenn er schon bei Vertragsschluss eine widerrufliche Bezugsrechtseinr344umung erkl344rt. Bei Eintritt des Todes tritt sowohl f374r die Vertrags344nderung als auch f374r den Anspruch auf die Todesfallleistung die (identische) auf-schiebende Bedingung (zwingend) gleichzeitig ein, weshalb der Bezugs-berechtigte origin344r einen unbedingten Leistungsanspruch erwirbt. Gleichzeitig fallen die Anspr374che des Erblassers auf die Erlebensfallleis-tung und den R374ckkaufswert wegen des dauerhaften Ausfalls der jeweili-gen aufschiebenden Bedingungen (Erleben des Ablaufdatums bzw. K374n-digung vor Eintritt des Todesfalls) weg. Der Anspruch des Erblassers auf die Todesfallleistung f344llt zwar nicht wegen des Ausfalls der Bedingung weg, jedoch wegen der mit der Bezugsrechtseinr344umung verf374gten Ver-trags344nderung, die in derselben juristischen Sekunde wirksam wird, in 40 - 21 - der auch die aufschiebende Bedingung f374r den Anspruch auf die Todes-fallleistung eintritt. Dieser zeitliche, wirtschaftliche und auf der Konstruk-tion des Versicherungsvertrags beruhende Zusammenhang zwingt dazu, diese weggefallenen Anspr374che des Erblassers als den Gegenstand der Entreicherung anzusehen, auf dem die Bereicherung des Bezugsberech-tigten beruht (insoweit auch Hasse VersR 2009, 733, 740; Frey aaO S. 130). cc) Dagegen ist ohne Relevanz, welche Pr344mien der Erblasser w344hrend der Durchf374hrung des Lebensversicherungsvertrags gezahlt hat. Durch die fortlaufende Pr344mienzahlung hat er sich zwar seine eige-nen Rechte aus dem Versicherungsvertrag "erkauft". Inwieweit der Wert der Pr344mien dabei in den Wert dieser Rechte eingeflossen ist oder aber anderweitig verbraucht wurde, h344ngt jedoch von den jeweiligen Umst344n-den des Einzelfalls ab. 41 Im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts ist bei Zahlung der Pr344-mien noch nicht feststellbar, wem deren Wert im Ergebnis zukommt. Dies richtet sich danach, ob und gegebenenfalls zu wessen Gunsten im Zeit-punkt des Todes ein Bezugsrecht besteht. F344llt die Versicherungsleis-tung mangels Bezugsrechtserkl344rung in den Nachlass, ist der Erblasser durch die Pr344mienzahlung im Ergebnis nicht entreichert. Erst wenn die Zuwendung des Bezugsrechts mit dem Eintritt des Todes unwiderruflich wird, steht erstmalig fest, dass die Pr344mien das Verm366gen seinerzeit entreichert haben. 42 Nach der Ansicht des Reichsgerichts (aaO) werden die Pr344mien-zahlungen aus der ex-post-Perspektive so behandelt, als habe der Erb-lasser die tats344chlich im eigenen Namen an den Versicherer gezahlten 43 - 22 - Pr344mien dem Beg374nstigten schenkweise 374berlassen, damit dieser damit die Pr344mien f374r eine von ihm, dem Beg374nstigten, auf das Leben des Erb-lassers abgeschlossenen Lebensversicherung habe bezahlen k366nnen (vgl. Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315). Dies tr344gt in-des nicht hinreichend dem Gesichtspunkt Rechnung, dass Teile der Pr344-mien f374r die Zahlung von Versicherungsleistungen an andere Versiche-rungsnehmer in den - tats344chlich vom Erblasser 374berlebten - Versiche-rungsjahren sowie f374r die Deckung von Verwaltungskosten verbraucht werden und die Pr344mienzahlungen insofern nicht zwangsl344ufig zu einer Wertsteigerung der Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag f374hren (zu den Grundlagen der Zusammensetzung der Pr344mie vgl. Winter in Bruck/ M366ller aaO Anm. E 12 ff.). Alle Jahrespr344mien, die nicht f374r das Versi-cherungsjahr gezahlt werden, in dem der Versicherungsfall eintritt, sind f374r die Versicherungsleistung nur insofern notwendig, als sie diese durch Kapitalbildung erh366hen oder die letzte Pr344mie verringern. Im 334brigen k366nnen sie hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Entstehen des Anspruchs des Bezugsberechtigten - entfiele. Es liegt mithin eine mehrgliedrige Vermittlungskette vor: Die Zah-lung der Pr344mien f374hrt zun344chst zu einer Wertsteigerung der Anspr374che des Erblassers, wohingegen erst deren Aufgabe im Todesfall den An-spruchserwerb des Bezugsberechtigten erm366glicht. Bildlich gesprochen "kauft" sich der Erblasser durch die Pr344mienzahlungen den Verm366gens-gegenstand erst ein, mit dem er wiederum anschlie337end den origin344ren Anspruch des Bezugsberechtigten "erkauft". Ma337geblich kann jedoch nur der Gegenstand sein, den der Erblasser weggibt, um den Bereiche-rungsgegenstand zu "erkaufen", nicht dagegen das, was er zuvor einset-zen musste, um den dann weggegebenen Entreicherungsgegenstand zun344chst in sein Verm366gen zu bringen. 44 - 23 - 45 e) Die Berechnung des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs richtet sich mithin allein nach dem Wert, den der Erblasser bei einer Verwertung des Entreicherungsgegenstands zuletzt selbst noch h344tte realisieren k366nnen (Liquidationswert). Dies ist zun344chst der R374ckkaufswert, den der Erblasser durch eine K374ndigung ohne weiteres h344tte einziehen k366nnen. W344re durch eine Ver344u337erung der Rechte ein h366herer Preis zu erzielen gewesen, k344me es auf diesen an. Soweit ein Zweitmarkt f374r die Anspr374-che besteht, kann danach der auf diesem erzielbare Marktwert zu Grun-de gelegt werden. aa) Die Anspr374che des Erblassers sind - wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch auch - grunds344tzlich mit ihrem objektiven Verkehrs-wert, dem gemeinen Wert, anzusetzen (Olshausen in Staudinger, BGB [2006] 247 2325 Rdn. 90; Haas aaO 247 2311 Rdn. 47 ff.). Bei Forderungs-rechten ist dies zun344chst der Nennwert, also der Betrag, der durch Ein-ziehung der Forderung erlangt werden kann. Dar374ber hinaus kann - wie bei anderen Gegenst344nden auch - der Betrag heranzuziehen sein, der bei einer entgeltlichen Ver344u337erung als Preis erzielt werden kann (vgl. Haas aaO Rdn. 52). 46 bb) Bewertungszeitpunkt ist die letzte juristische Sekunde des Le-bens des Erblassers. Da es um eine - gedachte - Realisierung der An-spr374che geht, ist ein Liquidationswert festzustellen, nicht etwa ein Zeit-wert, der eine Fortf374hrung des Lebensversicherungsvertrags durch den Erblasser unterstellt (vgl. dazu BGHZ 118, 242, 249 ff.). 47 Das Abstellen auf die letzte juristische Sekunde des Lebens des Erblassers tritt nur vordergr374ndig in Konflikt mit 247 2325 Abs. 2 Satz 2 48 - 24 - Halbs. 1 BGB, wonach ein "anderer Gegenstand", also einer, der - wie der Anspruch auf die Versicherungsleistung - keine verbrauchbare Sache ist, mit dem Wert anzusetzen ist, den er im Zeitpunkt des Erbfalls - also eine juristische Sekunde sp344ter - hat. In diesem Moment sind die hier zu bewertenden Anspr374che jedoch bereits weggefallen, mithin wertlos. Auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung f374hrte zu keinem anderen Ergebnis, da erst im Zeitpunkt des Erbfalls der Erwerb des Bezugsbe-rechtigten vollendet und die Schenkung vollzogen ist. Dieser - allerdings nur scheinbare - Widerspruch ergibt sich jedoch zwangsl344ufig aus der Konstruktion der mittelbaren Schenkung, bei der der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch die Preisga-be seiner eigenen Anspr374che - in Form der Umwandlung des Lebensver-sicherungsvertrags in einen Vertrag zu Gunsten Dritter - "erkauft". Gibt der Schenkende einen Verm366gensgegenstand auf (Entreicherungsge-genstand), damit ein neuer Anspruch eines anderen begr374ndet wird (Be-reicherungsgegenstand), kann denknotwendig im Zeitpunkt der Vollen-dung des Erwerbs der aufgegebene Gegenstand nicht mehr existieren. F344llt aber anerkannter Ma337en diese Form der mittelbaren Zuwendung unter 247 2325 Abs. 1 BGB, muss f374r die Durchf374hrung des Niederstwert-prinzips des 247 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Wert des Entreicherungsge-genstands (in der letzten juristischen Sekunde, in der er sich noch im Verm366gen des Erblassers befindet) mit dem Wert des Bereicherungsge-genstands (in der ersten juristischen Sekunde, in der er sich im Verm366-gen des Bezugsberechtigten befindet), verglichen werden. Damit wird dem Kausalit344tserfordernis Rechung getragen. Entscheidend bleibt das Zugewendete, soweit es auf dem Aufgewendeten beruht. Durch die Be-wertung des Entreicherungsgegenstands in der letzten juristischen Se-kunde vor dem Erbfall wird somit im Ergebnis ermittelt, mit welchem Wert 49 - 25 - dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftlich im Bereicherungsge-genstand enthalten ist. cc) Die Anspr374che des Erblassers sind in ihrer Eigenschaft als aufschiebend bedingte Anspr374che zu bewerten. 247 2313 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach aufschiebend bedingte Rechte bei der Bewertung des Nachlasses zun344chst au337er Betracht bleiben, steht dem nicht entgegen. Zum einen werden die hier zu bewertenden Anspr374che gerade nicht Teil des Nachlasses und auch durch 247 2325 BGB nicht fiktiv dazu erkl344rt; le-diglich ihr Wert wird f374r die Berechnung des Pflichtteilserg344nzungsan-spruchs dem Nachlasswert zugeschlagen. Zum anderen trifft 247 2313 BGB eine vom Stichtagsprinzip des 247 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB abwei-chende Regelung des ma337geblichen Bewertungszeitpunkts (vgl. Haas aaO 247 2313 Rdn. 1). F374r Pflichtteilserg344nzungsanspr374che enth344lt 247 2325 Abs. 2 BGB jedoch bereits eine eigenst344ndige Regelung des ma337gebli-chen Bewertungszeitpunkts, weshalb f374r eine Anwendung des 247 2313 BGB kein Raum mehr besteht. 50 dd) Der Anspruch auf den R374ckkaufswert ist mit dem vollen letzten R374ckkaufswert zu bewerten. Die aufschiebende Bedingung der K374ndi-gung mindert, da die K374ndigung allein im Belieben des Erblassers steht, den Wert nicht. 51 Die durch den Todes- oder Erlebensfall bedingten Anspr374che auf die Versicherungsleistung kann der Erblasser dagegen nicht selbst durch Einziehung realisieren. Er kann jedoch unter Umst344nden - was lukrativer sein kann - seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen Entgelt einem Dritten, etwa einem gewerblichen Aufk344ufer oder einem Invest-mentfonds, 374bertragen, oder aber einem Dritten gegen Entgelt ein (unwi- 52 - 26 - derrufliches) Bezugsrecht einr344umen. Ein Zweitmarkt f374r laufende Le-bensversicherungsvertr344ge existiert heute durchaus (vgl. Reinhold M374ller VW 2004, 1770; Ru337 VW 2003, 1740; anders noch Voit, Die Bewertung der Kapitallebensversicherung im Zugewinnausgleich [1992] S. 82). Be-deutsam f374r den dabei zu erzielenden Preis ist neben den konkreten Ver-tragsdaten - wie etwa Laufzeit, Versicherungsleistung, Pr344mienh366he, Al-ter und Geschlecht des Versicherten - insbesondere auch, welche Rech-te der Erblasser einem K344ufer 374bertragen kann und welche dagegen - etwa wegen Sicherungsabtretungen oder einger344umten unwiderrufli-chen Bezugsrechten - anderweitig gebunden sind. Zudem k366nnen be-stimmte Arten von Lebensversicherungen - etwa fondsgebundene Le-bensversicherungen oder (ehemalige) Direktversicherungen - schlechter oder gar nicht verwertet werden. Was der Erblasser zu Lebzeiten durch eine Ver344u337erung h344tte realisieren k366nnen, h344ngt daher stark von den konkreten Umst344nden des Einzelfalls ab. Kann der Pflichtteilsberechtigte, der die Darlegungs- und Beweis-last f374r die H366he des Pflichtteilserg344nzungsanspruchs tr344gt (vgl. BGHZ 89, 25, 32), einen 374ber dem R374ckkaufswert liegenden Ver344u337erungswert nicht ausnahmsweise durch ein lebzeitiges, konkretes und ernsthaftes Kaufangebot nachweisen, wird er diesen Beweis h344ufig nur durch ein entsprechendes Sachverst344ndigengutachten erbringen k366nnen, das auf-grund abstrakter und genereller Ma337st344be unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags einen objektiven Marktwert feststellt. Die schwindende pers366nliche Lebenser-wartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbesondere ein fortschreitender Kr344fteverfall oder Krankheitsverlauf - darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung 53 - 27 - einflie337en, wie das erst nachtr344glich erworbene Wissen, dass der Erb-lasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tats344chlich verstorben ist. Da die Anspr374che des Erblassers nicht nebeneinander realisiert werden k366nnen, kommt es f374r den Pflichtteilserg344nzungsanspruch auf den h366chsten erzielbaren Wert an. Im Regelfall wird der Erg344nzungswert im R374ckkaufswert abgebildet, der in der 374berwiegenden Anzahl von F344l-len ohne gr366337eren Aufwand durch eine Auskunft des Versicherers be-wiesen werden kann. H344lt der Pflichtteilsberechtigte nach den vorge-nannten objektiven Kriterien einen h366heren Wert f374r entscheidend, muss er diesen - wie oben dargelegt - beweisen. 54 f) Als Wertobergrenze bleibt - in spiegelbildlicher Auspr344gung des Kausalit344tserfordernisses - der Wert des Anspruchs des Bezugsberech-tigten auf die Versicherungsleistung ma337geblich. Auch insofern kommt zum Tragen, dass der Beschenkte aus dem Verm366gen des Erblassers bereichert sein muss. Ist der Entreicherungsgegenstand werthaltiger als der Bereicherungsgegenstand, korrespondiert die Bereicherung in H366he der Differenz nicht mit der Entreicherung des Erblassers. 55 - 28 - 56 3. Eine eigene Sachentscheidung (247 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Se-nat nicht m366glich. Ob den Kl344gern ein Anspruch auf Auskunft 374ber die H366he der zugeflossenen Versicherungsleistung zusteht, richtet sich da-nach, ob die Kl344ger die Kenntnis dieses Werts ben366tigen, um den Wert der Rechte des Erblassers in der letzten juristischen Sekunde seines Le-bens berechnen und darlegen zu k366nnen. Die Parteien haben Gelegen-heit, zu den aufgezeigten Bewertungsgrundlagen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihre Antr344ge entsprechend anzupassen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2007 - 8 O 90/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 35/07 -
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