BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 230/09 Verk374ndet am: 23. Juni 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Bb; BGB aF 247 556a; EGBGB Art. 229 247 3 Abs. 3 In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ur-spr374nglich f374nf Jahre befristeten Mietvertrag h344lt eine formularm344337ige Verl344nge-rungsklausel folgenden Inhalts der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand: "Wird das Mietverh344ltnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen K374ndigungsfrist gek374ndigt, so verl344n-gert es sich jedes Mal um 5 Jahre." BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09 - LG M374nchen II AG Wolfratshausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 14. Juli 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 19. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 1. Juli 1999 mieteten die Beklagten eine Wohnung des Kl344gers in R. an. Das Mietverh344ltnis begann zum 15. August 1999 und sollte zum 31. Juli 2004 enden. In 247 2 Ziffer 2 Buchst. b des Mietvertrags ist unter der 334berschrift "Vertr344ge mit Verl344ngerungsklausel" folgende formular-m344337ig vorgedruckte und maschinenschriftlich um die Zahl "5" vervollst344ndigte Klausel enthalten: 1 "Wird das Mietverh344ltnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen K374ndigungsfrist gek374ndigt, so verl344ngert es sich jedes Mal um 5 Jahre." - 3 - Au337erdem ist im Mietvertrag geregelt, dass das Recht zur au337erordentli-chen K374ndigung hiervon unber374hrt bleibt (247 2 Ziffer 3) und dass bei der Nutzung als Wohnraum die gesetzlichen K374ndigungsschutzbestimmungen zur Anwen-dung kommen (247 2 Ziffer 5). Die Beklagten erkl344rten mit Schreiben vom 22. Januar 2008 die K374ndigung des Mietverh344ltnisses zum 30. April 2008 und r344umten die Wohnung zum 1. Mai 2008. Zwischen den Parteien herrscht Streit 374ber die Berechtigung der Beklagten zum Ausspruch einer ordentlichen K374ndi-gung zu diesem Termin. 2 Der Kl344ger, der die Wohnung ab 1. Oktober 2008 neu vermietet hat, hat die Beklagten auf Zahlung der Miete f374r den Zeitraum von Mai 2008 bis ein-schlie337lich September 2008 zuz374glich Nebenkosten, insgesamt 2.880,71 200, und auf Erstattung au337ergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage Auszahlung der von ihnen geleiste-ten Mietkaution verlangt, die sich einschlie337lich Kautionszinsen unstreitig auf 1.748,62 200 bel344uft. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abge-wiesen und der Widerklage unter Zur374ckweisung im 334brigen in H366he von 1.490,84 200 (1.748,62 200 abz374glich unstreitiger Nebenkostenforderung von 257,78 200) stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision des Kl344gers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Das zwischen den Parteien bestehende Mietverh344ltnis sei durch die von den Beklagten am 22. Januar 2008 ausgesprochene K374ndigung mit Ablauf des 30. April 2008 beendet worden. Die Beklagten seien an die vereinbarte Verl344n-gerung des befristeten Mietverh344ltnisses um jeweils f374nf Jahre nicht gebunden gewesen, weil die Verl344ngerungsklausel in 247 2 Ziffer 2 des Mietvertrags vom 1. Juli 1999 unwirksam sei. Zwar greife das Mietrechtsreformgesetz aus dem Jahr 2001 nicht in vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Zeitmietvertr344ge mit Verl344ngerungsklausel ein, so dass solche Vertr344ge auch nach dem 31. August 2001 an sich nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gek374ndigt wer-den k366nnten. Bei der in Frage stehenden Zeitmietvereinbarung mit Verl344ngerungsklau-sel handele es sich jedoch um eine Formularklausel nach 247 1 Abs. 1 AGBG, die einer Inhaltskontrolle nach dem hier anwendbaren 247 9 AGBG nicht standhalte. Die Parteien h344tten einen Kettenmietvertrag geschlossen, der angesichts der vorgesehenen Befristungen auf jeweils f374nf Jahre mit dem wesentlichen Grund-gedanken des 247 565 Abs. 2 BGB aF nicht mehr zu vereinbaren sei. Die genann-te Vorschrift lege eine K374ndigungsfrist von l344ngstens zw366lf Monaten fest. Eine vertragliche Regelung, die im Ergebnis zu K374ndigungsfristen von f374nf Jahren f374hre, sei hiermit nicht in Einklang zu bringen. Denn ein Mieter, der in der an-gemieteten Wohnung nicht verbleiben k366nne oder wolle, sei darauf angewie- 8 - 5 - sen, entweder einen Nachmieter zu finden oder 374ber Jahre hinweg Mietzahlun-gen f374r die nicht mehr ben366tigte Wohnung zu erbringen. Die M366glichkeit, das befristete Mietverh344ltnis nach 247 564c Abs. 1 BGB aF in ein unbefristetes Miet-verh344ltnis umzuwandeln, gleiche diesen nicht hinzunehmenden Nachteil nicht hinreichend aus. 9 Folglich stehe dem Kl344ger ein Anspruch auf die verlangten Mietzahlun-gen nicht zu, w344hrend die Beklagten R374ckzahlung der geleisteten Kaution (1.748,62 200) verlangen k366nnten, allerdings verringert um die vom Kl344ger zur Aufrechnung gebrachte Nebenkostenforderung von 257,78 200. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Dem Kl344ger steht nach 247 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Miete f374r den Zeitraum von Mai 2008 bis einschlie337lich September 2008 sowie auf Ausgleich abgerechneter Nebenkosten zu. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die von den Parteien vereinbarte befristete Verl344ngerung des Mietverh344ltnisses und der damit verbundene Ausschluss der Vertragsbeendigung durch ordentli-che K374ndigung (247 564 Abs. 1 BGB aF) wirksam. Das Mietverh344ltnis konnte von den Beklagten daher nicht zum 30. April 2008 gek374ndigt werden. Nach Abzug der unstreitig von den Beklagten zu beanspruchenden Kaution (1.748,62 200) be-laufen sich die verbleibenden Forderungen des Kl344gers auf die ihm vom Amts-gericht zugesprochenen 2.880,71 200. Daneben kann der Kl344ger gem344337 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 Abs. 2 BGB Erstattung der angefallenen au337ergerichtlichen Anwaltskosten in H366he von 316,18 200 verlangen. Die Beklagten k366nnen dagegen die mit der Widerklage geltend gemachte R374ckzahlung der geleisteten Kaution 10 - 6 - nicht beanspruchen, da diese Forderung infolge der vom Kl344ger erkl344rten Auf-rechnung erloschen ist (247 389 BGB). 11 1. Mit dem am 1. Juli 1999 geschlossenen Mietvertrag sind die Parteien ein Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit (urspr374ngliche Laufzeit bis zum 31. Juli 2004) eingegangen und haben zugleich wirksam bestimmt, dass sich dieses mangels K374ndigung um jeweils f374nf Jahre verl344ngert. Das bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende Wohnraummiet-recht er366ffnete Mietvertragsparteien in 247 565a Abs. 1 BGB aF die M366glichkeit, einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschlie337en und eine Verl344ngerung des Mietverh344ltnisses bei unterbleibender K374ndigung vorzusehen. Auch wenn das seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Rege-lung mehr vorsieht, ber374hrt dies den Bestand befristeter Mietvertr344ge mit Ver-l344ngerungsklauseln nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam ab-geschlossen worden sind. Denn bei Mietvertr344gen, die - wie hier - vor dem In-krafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zustande gekommen sind, ist nach der 334bergangsregelung des Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB die bis dahin geltende Bestimmung des 247 565a Abs. 1 BGB aF weiterhin anzuwenden (vgl. etwa Se-natsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572, unter II 2 a aa; vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760, Tz. 8, 10; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 230/06, WuM 2007, 513, Tz. 7; vom 12. M344rz 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661, Tz. 17). Dass die Verl344ngerung der urspr374nglichen Mietdauer erst nach dem 1. September 2001 erfolgt ist, ist hierf374r unerheblich, denn durch die mangels K374ndigung eintretende Verl344ngerung des befristeten Mietverh344ltnisses um einen bestimmten Zeitraum (hier: f374nf Jahre) wird kein neues Mietverh344ltnis begr374ndet, sondern das bestehende unver344ndert fortge-setzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 11 m.w.N.). - 7 - 2. Die von den Parteien auf der Grundlage des 247 565a Abs. 1 BGB aF gew344hlte Konstruktion eines befristeten Mietvertrags mit Verl344ngerungsklausel ist nicht gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (fr374her 247 9 AGBG) unwirksam. 12 13 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht diese Klausel als Allgemei-ne Gesch344ftsbedingung gewertet. 14 aa) Zwar ist die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des 247 1 Abs. 1 AGBG zwischenzeitlich nicht mehr anwendbar, weil die 334bergangs-regelung des Art. 229 247 5 EGBGB die Fortgeltung des AGB-Gesetzes nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (1. Januar 2002) bei Dauerschuldverh344ltnissen auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 be-schr344nkt hat. Dies ist jedoch unsch344dlich, weil der Regelungsgehalt des 247 1 Abs. 1 AGBG inhaltlich unver344ndert in die Nachfolgebestimmung des 247 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB 374bernommen worden ist. bb) Der Einordnung der Verl344ngerungsklausel in 247 2 Ziffer 2 Buchst. b des Mietvertrags vom 1. Juli 1999 als Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass die - hier in Rede stehende - Dauer des K374ndigungsausschlusses durch maschinenschriftliche Erg344nzung einer Leerstelle des im 334brigen vorgedruckten Textes auf f374nf Jahre festgelegt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, unter II 2 b). 15 (1) Die Schriftart ist nach 247 305 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Bedeutung. Dass die vorgenommene Zeitbestimmung individuell ausgehandelt worden ist, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Vergeblich verweist die Revision in die-sem Zusammenhang auf den vom Berufungsgericht nach 247 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, in dem ausge-f374hrt ist, der formularm344337ig vorgedruckte Klauseltext sei durch die Zahl 5 "indi- 16 - 8 - viduell erg344nzt" worden. Anders als die Revision meint, ist mit diesem Passus nicht die Feststellung verbunden, die Parteien h344tten die vereinbarte F374nfjah-resfrist im Einzelnen im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt. Das Amtsgericht hat durch seine Ausf374hrungen bei verst344ndiger W374rdigung nur zum Ausdruck gebracht, dass die Dauer der Verl344ngerung des Mietverh344ltnisses nicht bereits formularm344337ig vorgedruckt war, sondern einer auf das konkrete Mietverh344ltnis zugeschnittenen Erg344nzung bedurfte. Damit ist jedoch nicht die Feststellung verbunden, die Beklagten h344tten die ernsthafte M366glichkeit erhal-ten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. etwa BGHZ 104, 232, 236 m.w.N.). Die Revision zeigt weder auf, dass sich der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen auf ein individuelles Aushandeln des jeweiligen Verl344nge-rungsintervalls berufen hat, noch dass die Beklagten ein solches Vorbringen unstreitig gestellt haben. (2) Dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die M366glichkeit einer Individualabrede nicht gesondert er366rtert, sondern sich mit der Feststel-lung begn374gt hat, es liege ein der Inhaltskontrolle nach 247 9 AGBG unterworfe-ner formularm344337ig vereinbarter Mietvertrag mit Befristungen auf jeweils f374nf Jahre vor, stellt daher keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Insbeson-dere liegt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der absolute Revisi-onsgrund des 247 547 Nr. 6 ZPO (fehlende Urteilsgr374nde) vor. Diese Bestimmung ist nicht schon dann anwendbar, wenn Urteilsgr374nde - wie hier - sachlich un-vollst344ndig sind (vgl. etwa BGHZ 39, 333, 338; vgl. ferner BGH, Urteil vom 26. April 1991 - VIII ZR 61/90, NJW 1991, 2761, unter II 1 a). Auch ist dem Be-rufungsgericht kein entscheidungserheblicher Versto337 gegen 247 139 ZPO oder Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten, weil es die Parteien nach Aktenlage nicht dar-auf hingewiesen hat, dass die in Frage stehende Klausel der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB (fr374her 247 9 AGBG) unterliegt. Zwar ist ein Berufungsgericht grunds344tzlich nach 247 139 ZPO gehalten, einer in erster Instanz siegreichen Par- 17 - 9 - tei rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Erg344nzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt f374r erforderlich h344lt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - VII ZR 202/07, ZfBR 2009, 241, unter II 1 b aa). Letztlich kann offen bleiben, ob ein entsprechender - in den Akten nicht dokumentierter - Hinweis unterblieben ist, denn die Revision f374hrt nicht - wie erforderlich - aus, was der Kl344ger auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen h344tte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Tz. 11; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - XII ZB 92/08, FF 2009, 22, Tz. 16). b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die vereinbarte wiederkehrende Verl344ngerung des befristeten Mietverh344ltnisses auf bestimmte Zeit sei deswegen nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die damit verbundene f374nfj344hrige Bindung der Beklagten nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des 247 565 Abs. 2 BGB aF in Ein-klang zu bringen sei, der eine K374ndigungsfrist von h366chstens zw366lf Monaten vorsah. Die Verl344ngerungsklausel ist als Laufzeitabrede zwar nicht dem einer Inhaltskontrolle entzogenen Kernbereich (247 307 Abs. 3 BGB) zuzuordnen (vgl. BGHZ 127, 35, 41 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO); sie weicht aber nicht in unzul344ssiger Weise von der genannten gesetzli-chen Regelung ab. 18 Die Bestimmung des 247 565 Abs. 2 BGB aF sieht eine K374ndigungsfrist von h366chstens einem Jahr vor (Satz 1 und 2) und erkl344rt abweichende Verein-barungen, die K374ndigungen nur zum Schluss bestimmter Kalendermonate zu-lassen, f374r unwirksam (Satz 4). Die Regelung in 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF ist jedoch nicht auf befristete Mietverh344ltnisse mit Verl344ngerungsklausel anzuwen-den (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, aaO, unter II 2 a bb; 19 - 10 - vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, WuM 2007, 202, Tz. 10; vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 9; vom 12. M344rz 2008, aaO, Tz. 16). Dies folgt aus 247 565a Abs. 1 BGB aF, der voraussetzt, dass Mietvertr344ge auf bestimmte Zeit mit Ver-l344ngerungsklausel zul344ssig sind; hiermit w344re es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verl344ngerungsklauseln von vornherein nach 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF unwirksam w344ren (Senatsurteil vom 6. April 2005, aaO). Da solchen Mietverh344ltnissen eine vom Gesetzgeber gebilligte, den An-wendungsbereich des 247 565 Abs. 2 BGB einschr344nkende Sonderstellung zu-kommt, verbietet es sich, eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB daraus abzuleiten, dass ihnen eine L366-sung vom Vertrag innerhalb einer Zeitspanne verwehrt wird, die der in 247 565 Abs. 2 BGB vorgesehenen l344ngstm366glichen K374ndigungsfrist von zw366lf Monaten entspricht. Die Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat sich wegen der Besonderheiten der gew344hlten Vertragskonstruktion vielmehr ausschlie337lich am Ma337stab des 247 565a Abs. 1 BGB aF auszurichten. 247 565a BGB aF soll lediglich sicherstellen, dass die f374r den Fall der Vertragsbeendigung zum Schutz des Mieters bestehenden Vorschriften nicht durch vertragliche Beendigungsverein-barungen umgangen werden (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl. 247 565a BGB Rdnr. 1). Sie soll dagegen den Mieter nicht vor einer l344ngeren Bindung an den Vertrag sch374tzen (vgl. f374r einen Zeitmietvertrag im Sinne des 247 575 Abs. 4 BGB nF: Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448, unter II 2, und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 379/03, NJW 2004, 3117, un-ter II 1). Dem beschriebenen Schutzzweck des 247 565a Abs. 1 BGB aF werden die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gerecht. Die in Frage stehende Klausel stellt in Verbindung mit der Regelung in 247 2 Ziffer 5 des Mietvertrags sicher, dass das Mietverh344ltnis vom Vermieter nur unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen K374ndigungsfrist und unter Beachtung der K374ndigungs-schutzbestimmungen beendet werden kann. - 11 - c) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Der mit der wiederkehrenden Befristung des Mietverh344ltnisses verbundene vor374bergehende beiderseitige K374ndigungsausschluss schr344nkt keine grundlegenden Rechte der Mieter ein. Insbesondere gebietet der Schutzzweck des 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF keine Beschr344nkung der Dauer der befristeten Verl344ngerung, da der Gesetzgeber in 247 565a Abs. 1 BGB aF den bei einem befristeten Mietvertrag mit Verl344nge-rungsklausel verbundenen vor374bergehenden Ausschluss des K374ndigungsrechts gebilligt und Zeitmietvertr344ge - von den in 247 564c Abs. 2 BGB aF genannten Ausnahmen abgesehen - keinen zeitlichen Beschr344nkungen (vgl. 247 564 Abs. 1 BGB aF) unterworfen hat (auch dem Schutzzweck der in 247 573c Abs. 4 BGB nF enthaltenen Nachfolgeregelung zu 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF hat der Senat keine Einschr344nkung der Zul344ssigkeit eines K374ndigungsverzichts entnommen: Senatsurteile vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 1 c; vom 30. Juni 2004, aaO; vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672, unter II). 20 d) Die Befristung des Mietverh344ltnisses mit wiederkehrender Verl344nge-rung um f374nf Jahre h344lt schlie337lich auch einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Danach ist eine formularm344337ige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzuset-zen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu ber374ck-sichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 143, 103, 113; Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 21; jeweils m.w.N). Das ist hier nicht der Fall. 21 aa) Der Senat hatte sich bislang nicht mit der Frage zu befassen, ob eine vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes formularm344337ig vereinbarte wiederkehrende Verl344ngerung eines befristeten Mietverh344ltnisses um jeweils 22 - 12 - f374nf Jahre den Mieter unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Die Revisionserwiderung will im Hinblick auf den mit einer sol-chen Befristung verbundenen Ausschluss einer ordentlichen K374ndigung w344h-rend des jeweiligen Verl344ngerungsintervalls (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 12, und vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177, Tz. 19; Senatsbeschluss vom 16. September 2008 - VIII ZR 112/08, WuM 2009, 48, Tz. 1) die der Rechtsprechung des Senats zur Frage der G374ltigkeit eines formularm344337ig vereinbarten beiderseitigen K374ndigungsver-zichts zugrunde liegenden Erw344gungen auf die vorliegende Fallgestaltung 374ber-tragen. Dabei ber374cksichtigt die Revisionserwiderung jedoch nicht hinreichend, dass sich die beiden Fallkonstellationen in wesentlichen Punkten grundlegend unterscheiden. bb) Die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit eines formularm344-337ig vereinbarten befristeten K374ndigungsverzichts beider Mietvertragsparteien bezieht sich ausschlie337lich auf F344lle, in denen im Rahmen eines nach Inkrafttre-ten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags ein vor374bergehender Verzicht auf die ordentliche K374ndigung vorgesehen war (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 30. Juni 2004, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 294/03, WuM 2004, 543, unter II 2; vom 6. Oktober 2004, aaO; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 307/08, NZM 2009, 779, Tz. 16 ff.). Dabei hatte sich der Senat auch mit einer Formularbestimmung zu befassen, die beiden Parteien eines unbefristeten Mietvertrags 374ber Wohnraum f374r die Dauer von f374nf Jahren die M366glichkeit einer Beendigung des Mietverh344ltnisses durch ordentliche K374n-digung verwehrte (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, unter II 2). Der Senat hat im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Mietrechtsre-form verfolgte Zielsetzung, der Mobilit344t und Flexibilit344t in der heutigen moder-nen Gesellschaft Rechnung zu tragen, einen solchen lang andauernden formu-larm344337igen K374ndigungsverzicht nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r unwirksam 23 - 13 - gehalten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, unter II 2 d). Ver-einzelte Stimmen im Schrifttum wollen diese Rechtsprechung auch auf K374ndi-gungsausschl374sse 374bertragen, die vor dem 1. September 2001 formularm344337ig vereinbart wurden (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. X 8). 24 cc) Im Streitfall steht aber nicht die Wirksamkeit eines K374ndigungsver-zichts nach neuem (oder altem) Recht in Frage, sondern die Zul344ssigkeit eines befristeten Mietvertrags mit wiederkehrender Verl344ngerung im Sinne des 247 565a Abs. 1 BGB aF. Die Erw344gungen, die den Senat bewogen haben, einen formularm344337igen beiderseitigen K374ndigungsverzicht im Rahmen eines - nach neuem Recht abgeschlossenen - unbefristeten Mietvertrags in der Regel auf die Dauer von h366chstens vier Jahren zu begrenzen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, unter II 2 d; vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 17), lassen sich nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation 374bertragen (so auch Hinz, WuM 2009, 79, 82; aA AG Gie337en, WuM 2006, 196 f.). (1) Hierbei ist zun344chst zu ber374cksichtigen, dass eine der zentralen Ziel-setzungen des Mietrechtsreformgesetzes darin bestand, der in der heutigen modernen Gesellschaft zunehmend verlangten Mobilit344t und Flexibilit344t und damit dem Interesse des Mieters an einer kurzfristigen Aufgabe der Wohnung, insbesondere beim Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei einer gesundheitsbe-dingten 334bersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim durch Verk374rzung der K374n-digungsfristen Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 38, 67; Senatsur-teile vom 22. Dezember 2003, aaO, und vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO). Dies hat den Senat veranlasst, einen unter der Geltung des neuen Miet-rechts formularm344337ig vereinbarten beiderseitigen K374ndigungsverzicht auf die - in 247 557a Abs. 3 BGB (fr374her 247 10 Abs. 2 MHG) zum Ausdruck gekommene - H366chstdauer von vier Jahren zu begrenzen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, und vom 15. Juli 2009, aaO). Nach fr374herer Rechts- 25 - 14 - lage kam diesen Interessen aber eine geringere Bedeutung zu. Diese unter-schiedliche Gewichtung darf bei der Beurteilung der Frage nicht au337er Acht ge-lassen werden, ab welcher Dauer sich die Einengung der Dispositionsfreiheit des Mieters, die mit einem befristeten, sich mangels K374ndigung periodisch ver-l344ngernden Mietvertrag verbunden ist, f374r diesen als untragbar erweist. 26 (2) Weiter ist zu ber374cksichtigen, dass sich bei einem vor dem 1. Sep-tember 2001 erfolgten Abschluss eines befristeten Mietvertrags die Interessen-lage der Vertragsparteien anders darstellt als bei einem nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag mit vor374bergehendem K374ndigungs-ausschluss. Der Gesetzgeber hat nicht nur im Rahmen der Mietrechtsreform, sondern davor in sogar weitaus gr366337erem Ma337e ein praktisches Bed374rfnis f374r den Abschluss befristeter Mietvertr344ge (Zeitmietvertr344ge) anerkannt. Einem Mieter ist daran gelegen, w344hrend der Vertragslaufzeit keiner ordentlichen K374n-digung ausgesetzt zu werden, w344hrend ein Vermieter Planungssicherheit er-strebt (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 39, 70). Nach dem bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes geltenden Recht konnte diesem Anliegen auf unter-schiedliche Weise Rechnung getragen werden. Neben dem Abschluss eines befristeten Mietvertrags mit befristeten Verl344ngerungen (247 565a Abs. 1 BGB aF) gab es die M366glichkeit, einen Zeitmietvertrag mit gesetzlichem Verl344ngerungs-anspruch einzugehen (247 564c Abs. 1 BGB aF) oder einen auf f374nf Jahre be-grenzten, nicht verl344ngerungsf344higen "qualifizierten" Zeitmietvertrag nach 247 564c Abs. 2 BGB aF abzuschlie337en. Nunmehr haben die Vertragsparteien nur noch die Wahl zwischen der ihnen in 247 575 BGB nF in Anlehnung an die fr374here Regelung des 247 564c Abs. 2 BGB aF verliehenen Befugnis, unter bestimmten Vorrausetzungen einen - allerdings nicht mehr wie bisher auf f374nf Jahre be-grenzten, sondern keinen zeitlichen Einschr344nkungen unterliegenden - "echten" Zeitmietvertrag (vgl. BT-Drs. 14/4553, aaO) abzuschlie337en oder ein unbefriste-tes Mietverh344ltnis mit vor374bergehendem beiderseitigen Verzicht auf eine or- - 15 - dentliche K374ndigung einzugehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Juni 2004, aaO). 27 Die Bandbreite der vom Gesetzgeber unter der Geltung des fr374heren Mietrechts vorgesehenen Befristungen von Mietverh344ltnissen zeigt, dass er auch l344ngerfristige Vertragsbindungen im Interesse beider Seiten f374r angemes-sen erachtete. Durch die Regelungen in 247 564c Abs. 1, 2 BGB aF hat er klar gestellt, dass eine Befristung des Mietvertrags beim qualifizierten Zeitmietver-trag auf f374nf Jahre und beim einfachen Zeitmietvertrag sogar unbegrenzt m366g-lich sein sollte. Diese Wertung muss auch in die Beurteilung der Frage einflie-337en, ab welcher Dauer die Bindung des Mieters an einen befristeten Mietver-trag mit wiederkehrender Verl344ngerung als unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gelten hat (so auch Hinz, aaO). Angesichts der bei befris-teten Mietvertr344gen nach altem Recht geltenden besonderen Wertungen des Gesetzgebers verbietet sich ein R374ckgriff auf die in 247 10 Abs. 2 MHG bei Staf-felmietvertr344gen f374r einen K374ndigungsverzicht gezogene zeitliche Grenze von vier Jahren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei einem K374ndigungsverzicht im Rahmen eines unbefristeten Mietvertrags Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO). (3) In Anbetracht der aufgezeigten, dem fr374heren Recht anhaftenden Be-sonderheiten stellt die zwischen den Parteien in dem befristeten Mietvertrag vom 1. Juli 1999 formularm344337ig vereinbarte Verl344ngerungsklausel, nach der sich die Vertragslaufzeit jeweils um f374nf Jahre verl344ngert, wenn das Mietver-h344ltnis nicht unter Einhaltung der - jeweils geltenden - gesetzlichen K374ndi-gungsfristen gek374ndigt wird, keine unangemessene Benachteiligung der Be-klagten dar. Diesen wurde hierdurch die M366glichkeit er366ffnet, jeweils f374r eine Zeitspanne von f374nf Jahren eine ordentliche K374ndigung des Kl344gers zu vermei-den und hierdurch sicherzustellen, dass sie nicht ungewollt aus ihrer gewohnten 28 - 16 - Umgebung herausgerissen werden. Einem m366glichen Mobilit344tsinteresse des Mieters kommt nach fr374herem Recht - wie aufgezeigt - nicht die gleiche Bedeu-tung wie nach derzeit geltendem Recht zu. Eine Vertragsbindung von jeweils f374nf Jahren f374hrt auch nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beklagten, denn die mit einer vorzeitigen Wohnungsaufgabe verbundenen fi-nanziellen Folgen k366nnen im Regelfall durch die Stellung eines Nachmieters oder - wie hier - durch eine vom Vermieter vorgenommene Neuvermietung ab-gemildert werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003, aaO). Da die Vertragslaufzeit mangels rechtzeitiger K374ndigung zum 31. Juli 2004 wirksam um f374nf Jahre verl344ngert worden ist, hat die von den Beklagten ausgesprochene K374ndigung das Mietverh344ltnis nicht zum 30. April 2008 been-det. Die Beklagten sind daher zur Mietzahlung f374r die Monate Mai 2008 bis September 2008 sowie der unstreitigen Nebenkostenforderung von 257,78 200 abz374glich der von ihnen geleisteten Kaution verpflichtet und haben dem Kl344ger zudem die diesem entstandenen au337ergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. 29 III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil wei-tere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentschei- 30 - 17 - dung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hiernach begr374ndet, die Wider-klage dagegen unbegr374ndet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zur374ckzuweisen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 C 1142/08 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 14.07.2009 - 12 S 2015/09 -
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