BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/01 Verkündet am: 30. Januar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 16, BGB §§ 164, 242 A Zur Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs bei der Entgegennahme eines Vers i - cherungsantrages durch den Agenten. BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mndliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 12. Dezember 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der K läger, Beamter im Justizvollzugsdienst, begehrt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er unterhielt ab September 1996 bei der Beklagten eine Risikol e - bensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Letzterer lagen Besondere Bedingungen fr die B e - rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde; aufgrund besond e - - 3 - rer Vereinbarung wurden diese Bedingungen durch eine Dienstunfhi g - keitsklausel fr Beamte ergnzt. Am 28. November 1996 erlitt er anl ß - lich eines Gefangenentransports erhebliche Verletzungen. Ende Juli 1998 wurde er wegen Dienstunfhigkeit vorzeitig in den Ruhestand ve r - setzt. Nachdem er Versicherungsleistungen beantragt hatte, holte die Beklagte eine Auskunft seines Hausarztes ein, die nach ihrer Behau p - tung am 31. August 1998 einging. Aus dieser ergab sich, daß der Klger in seinem schriftlichen Versicherungsantrag vom 4. Juli 1996, den der Versicherungsagent M. aufgenommen hatte, zwar eine Gastritis und eine Lungenentzndung im Jahre 1995, nicht jedoch seit 1992 aufgetretene psychische und psychosomatische Beschwerden nebst einer psychiatr i - schen Behandlung im Januar 1996 angegeben hatte. Deshalb erklrte die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 1998, dem Klger zug e - gangen am 12. September 1998, den Rcktritt von der Berufsunfhi g - keits-Zusatzversicherung . Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob der Klger den Versicherungsagenten ber sein psychisches Krankheitsbild mndlich unterrichtet hatte, dieser aber ußerte, das msse im Antragsformular nicht vermerkt werden, und ob die im schriftl i - chen Antrag nicht aufgefhrten Umstnde Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt haben. Das Landgericht hat der Klage auf rckstndige Rentenleistungen in Höhe von 26.320 DM stattgegeben und festgestellt, daß der Klger ab dem 1. April 1999 Anspruch auf die versicherte Leistung aus der Berufs- unfhigkeits-Zusatzversicherung nebst Gewinnanteilen habe. Zustzlich - und vom Landgericht nicht beschieden - hatte der Klger die Festste l - lung der Beitragsfreiheit ab Dezember 1996 begehrt. Auf die Berufung - 4 - der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit se i - ner Revision erstrebt der Klger die Wiederherstellung des landgerichtl i - chen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Klger selbst bei umfassender Aufklrung des Versicherungsagenten ber bestehende Vorerkrankungen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt. Denn sein Vorbringen als richtig unterstellt, habe er mit dem Agenten zu Lasten der Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Die Erklrung des Agenten, die psychischen Probleme mûten in den Antrag nicht aufg e - nommen werden, sei angesichts der Schwere und Hufigkeit der B e - schwerden handgreiflich falsch gewesen. Die im Januar 1996 aufg e - suchte Psychiaterin habe dem Klger eine geregelte Arbeitszeit ohne Nachtschichten angeraten. Ferner htten Kollegen des Klgers aufgrund psychischer Erkrankungen Probleme mit ihrer Dienstfhigkeit gehabt. Ihm sei daher klar gewesen, daû es aufgrund seiner Vorerkrankungen zumindest zweifelhaft gewesen sei, ob er seinem Beruf weiterhin g e - wachsen sein werde. Bei diesem Kenntnisstand könne ihm nicht verbo r - gen geblieben sein, daû der Agent der Beklagten etwas habe unte r - - 5 - schlagen wollen, als er die ihm offenbarten Umstnde nicht im Antrag aufgefhrt habe. Damit sei fr den Klger dessen pflichtwidriges Ve r - halten evident gewesen, so daû es sich verbiete, der Beklagten das Wissen ihres Agenten zuzurechnen. Ihr Rcktritt sei innerhalb der Frist des § 20 VVG erklrt. Ihre Leistungspflicht sei nicht gemû § 21 VVG bestehen geblieben. Der Klger habe nicht substantiiert dargelegt, daû die psychischen und psychosomatischen Probleme fr seine Berufsunf - higkeit keine Rolle gespielt htten. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Richtig ist, daû der Rcktritt der Beklagten rechtzeitig erfolgt ist. Gemû § 20 Abs. 1 VVG kann er innerhalb eines Monats erklrt we r - den. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis des Mitarbeiters, zu dessen Aufgaben es gehört, den Tatbestand der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten fes t - zustellen (Senatsurteil vom 17. April 1996 - IV ZR 202/95 - VersR 1996, 742 unter I 2 a). Wann die Rcktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a). Hier hat die zustnd i - ge Sachbearbeiterin der Beklagten die fr den Rcktritt maûgeblichen Tatsachen aus dem Brief des Hausarztes des Klgers vom 4. August 1998 erfahren. Das Schreiben trgt den Eingangsstempel der zentralen Poststelle der Beklagten vom 31. August 1998. Die Ausbung des Rc k - - 6 - trittsrechts mit Schreiben vom 9. September 1998, zugegangen am 12. September 1998, ist somit fristgemû erfolgt. Daû der Arztbrief der Beklagten noch vor dem 31. August 1998 zugegangen ist, hat der Klger nicht nachgewiesen. Ob er schon am 4. August 1998 zur Post gegeben worden ist, ist unerheblich, da die Aufgabe zur Post fr sich allein nichts ber den Zeitpunkt des Zugangs beim Empfnger besagt. 2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufung s - gerichts, daû die Leistungspflicht der vom Versicherungsvertrag zurc k - getretenen Beklagten nicht nach § 21 VVG fortbesteht. Der Klger als Versicherungsnehmer htte darlegen und beweisen mssen, daû eine Miturschlichkeit seiner Beschwerden fr den Eintritt des Versich e - rungsfalles nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 141/88 - VersR 1990, 297 unter 2 e). Das ist nicht g e - schehen. Vielmehr bestand nach dem amtsrztlichen Bericht vom 28. Januar 1998 beim Klger ein psychisches Krankheitsbild, das entg e - gen der Behauptung des Klgers gerade nicht als Folge seines Diens t - unfalls vom 28. November 1996 einzuordnen war. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die um nheren Vortrag nicht ergnzte Behauptung des Klgers, seine Vorerkrankungen htten mit der spteren Dienstunfhigkeit nichts zu tun, als nicht hinre i - chend substantiiert angesehen hat. 3. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwgungen des Berufung s - gerichts, mit denen es ein Recht der Beklagten zum Rcktritt bejaht hat. - 7 - a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klger den Versicherungsagenten M. mndlich von seinem psychischen Krankheit s - bild in Kenntnis setzte. Fr das Revisionsverfahren ist daher die Richti g - keit seines Vortrags zu unterstellen, er habe alle ihm aus dem Antrag s - formular vorgelesenen Fragen wahrheitsgemû beantwortet, so auch diejenigen nach psychischen Störungen. Er habe dem Versicherungs a - genten geschildert, in der Vergangenheit zuweilen - auch noch im Vo r - jahr der Antragstellung - unter erheblichen, nicht selten von Kop f - schmerzen begleiteten Depressionen gelitten zu haben. Er habe auf seelische Probleme verwiesen, die auf die Zerrttung seiner Ehe zurc k - zufhren seien, und darauf, daû er seinen Beruf zeitweise als bedr k - kend empfinde. Dann aber ist der Klger seiner Anzeigeobliegenheit nachgeko m - men (vgl. BGHZ 116, 387, 389). Zu weiteren Angaben gegenber der Beklagten muûte er sich nicht veranlaût sehen. Wenn der Zeuge M. nach dem Vortrag des Klgers - von dem im Revisionsverfahren ausz u - gehen ist - erkennen lieû, daû er die ihm geschilderten psychischen B e - schwerden als unerheblich betrachtete, zumal der Klger inzwischen völlig gesund und in Ordnung sei, durfte sich der Klger damit zufrieden geben. Daû der Agent seine Angaben nicht im Antragsformular ve r - merkte, muûte beim Klger wegen der vorhergehenden Erklrungen des Agenten keine Zweifel begrnden. b) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daû der Klger und der Versicherungsagent zu Lasten der Beklagten im Sinne des § 138 BGB kollusiv zusammengewirkt haben. Eine solche Kollusion liegt vor, - 8 - wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Vers i - cherers zusammenwirken, was voraussetzt, daû der Versicherungsne h - mer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gege n - ber dem von ihm vertretenen Versicherer weiû (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87 - NJW 1989, 26 unter II; Kollhosser in Prlss/Martin, § 43 VVG Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daû der Versicherungsagent der Beklagten die ihm gegeb e - nen Informationen vorenthalten wollte. Entsprechende Feststellungen, die auf die Annahme von Arglist auf seiten des Klgers bezogen sind, fehlen. Es ist nichts dafr ersichtlich, daû der Klger gewollt oder auch nur gebilligt htte, daû der Versicherungsagent die ihm offenbarten Vorerkrankungen im Antragsformular unberechtigt unerwhnt lieû. Vie l - mehr hat sich der Klger von der Beklagten unwiderlegt dahin eingela s - sen, der Versicherungsagent habe ihn durch seine Äuûerungen davon berzeugt, daû die frheren Phasen der Niedergeschlagenheit als seel i - sche Tiefs einzuordnen seien, unter denen jeder einmal leide und die fr die Risikoeinschtzung des Versicherers daher unwesentlich seien. c) Ein Miûbrauch der Vertretungsmacht kann - als besondere Au s - gestaltung des § 242 BGB - allerdings ebenso gegeben sein, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdchtiger Weise Gebrauch macht, so daû beim Vertragspartner begrndete Zweifel en t - stehen mssen, ob nicht ein Treueverstoû des Vertreters gegenber dem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist auch dann im Verhltnis zu seinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmiûbrauchs g e - schtzt (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, - 9 - 2082 unter II 2 a; vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617 unter I 2 a, jeweils m.w.N.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Vorausse t - zungen eines solchen evidenten Miûbrauchs der Vertretungsmacht j e - doch nicht. Es hat die besondere Stellung des Versicherungsagenten nicht bercksichtigt, der als "Auge und Ohr" des Versicherers zur Entg e - gennahme auch mndlicher vorvertraglicher Anzeigen des Versich e - rungsnehmers bevollmchtigt ist. Der Versicherer ist aufgrund des Ve r - trauensverhltnisses whrend der Vertragsverhandlungen dem Antra g - steller gegenber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie di e - ser bentigt. Er erfllt diese Pflicht durch Ausknfte seines Agenten; der knftige Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, daû der Agent zur Erteilung solcher Ausknfte regelmûig auch befugt ist. Diese Umstnde bestimmen zugleich die Erwartungen des knftigen Versicherungsne h - mers an den ihm bei Antragstellung gegenbertretenden Agenten. Gibt der Agent dem Antragsteller unzutreffende Ausknfte und falsche Ra t - schlge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im Antrag, greift demgemû der Vorwurf, der Antragsteller habe insoweit seine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch (vgl. BGHZ 116, 387, 391). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterluft, daû er durch einschrnkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich seiner Ausknfte, was von den offenbarten Umst n - den in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache - 10 - des knftigen Versicherungsnehmers. Das wirkt sich auf die Beurteilung der Frage aus, ob fr den Versicherungsnehmer ein Vollmachtsmi û - brauch seitens des Versicherungsagenten offensichtlich werden muû: An die fr § 242 BGB geforderte Evidenz des Vollmachtsmiûbrauchs ist ein strenger Maûstab anzulegen, der der besonderen Stellung des Versich e - rungsagenten Rechnung trgt. III. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Das Berufungsgericht wird erneut tatrichterlich zu wrd i - gen haben, ob der bislang zugrunde gelegte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, das treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten sei fr den Klger evident gewesen. Dabei wird es zu erwgen haben, ob die Wrdigung zustzlich auf eine Anhrung des Klgers und eine wiede r - holte Vernehmung des Agenten zu sttzen ist. Wird Vollmachtsmi û - brauch verneint, wird es darauf ankommen, ob der Klger dem Versich e - rungsagenten seine Vorerkrankungen tatschlich in dem vorgetragenen Umfang offenbarte. Die Beweislast dafr, daû er etwas anderes gesagt hat, als er behauptet, trifft dabei die Beklagte. Hat nicht der Versich e - rungsnehmer, sondern der Agent das Formular ausgefllt, kann der Ve r - sicherer allein mit dem Formular nicht beweisen, daû der Versich e - rungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser sich substa n - tiiert dahin einlût, den Agenten mndlich zutreffend unterrichtet zu h a - ben (BGHZ 107, 322, 325). Terno Dr. Schlichting Seiffert - 11 - Dr. Kessal-Wulf Felsch
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