BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/10 Verk374ndet am: 1. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 24. M344rz 2011 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 5. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mitglied einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigent374merversammlung am 14. Oktober 2008 gefassten Beschluss. Ihre am 10. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft, ver-treten durch den Verwalter, gerichtet. Mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Verband der Wohnungseigent374mer richte, sondern gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer gem344337 einer beigef374gten Liste. 1 - 3 - 2 Das Amtsgericht hat die auf Ung374ltigkeiterkl344rung des Beschlusses ge-richtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei vers344umt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die 374brigen Woh-nungseigent374mer, sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein Partei-wechsel sei zwar grunds344tzlich m366glich, habe aber innerhalb der Klagefrist er-folgen m374ssen. Daran fehle es. 3 II. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage sp344ter im Wege eines Parteiwechsels gegen die 374brigen Woh-nungseigent374mer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, 4 - 4 - Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Un-ter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden. III. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, der Zur374ckverwei-sung an das Berufungsgericht (247 563 ZPO). 5 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 24.11.2009 - 564 C 42/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 S 142/09 -
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