BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/11 Verkündet am: 25. September 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspe ktorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll und Wellner und die Richterin nen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 5. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) und dem Beklagten zu 2, gegen den das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage. Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache befas s- ten Z ivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 28. Oktober 200 9 angeordnet, dass der B e- klagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Vertei digungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die a n- derenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schrifts tücken 1 2 - 3 - durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 5. April 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergeri chtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Ha n- delssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folge n- den HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verte i- digungsbereitschaft hat das Landgericht die Sache auf de n Einzelrichter übe r- tragen. Dieser hat die Beklagte am 10. Mai 2010 durch Versäumnisurteil a n- tragsgemäß verurteilt und die Einspruchsfrist auf drei Wochen festgesetzt. Das Urteil ist nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin am 12. Mai 2010 unter der Anschrift d er Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag des Klägers ist das Versäumnisurteil am 29. November 2010 der Beklagten erneut förmlich nach Maßgabe des HZÜ zugestellt worden. Am 17 . Dezember 2010 hat die B e- klagte Einspruch dagegen eingelegt. Mit Urtei l vom 11. Januar 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufung s- u rteil und das Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. 3 - 4 - Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wochen nach der am 12. Mai 2010 erfolgten Aufgabe zur Post, mithin am 26. Mai 2010 , als zugestellt. Daher sei die auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist b e- reits am 16. Juni 2010 abgelaufen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletze ihre Anwendung das HZÜ. Sowohl die Klag e- schrift als auch die vom Vorsi tzenden getroffene Anordnung zur Bestellung e i- nes Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien or d- nungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte habe danach mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post im weiteren Verfahren rechnen müssen. Sie hät te eine rechtzeitige Kenntnisnahme von beschwerenden Entscheidungen und Recht s- behelfsmöglichkeiten sicherstellen können. Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht zwingend die Form eines Gerichtsbeschlusses. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. D as Zuste l- lungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben; ein Wil le des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der Entscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht e r- kennen. Da der Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne, sei nicht ersichtlich, warum gerade in Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruc h- körper entscheiden müsse. Auch wenn die Anordnung mangels einer Begrü n- dung der Ermessensausübung fehlerhaft wäre, sei sie deswegen jedenfalls nicht nichtig. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 10. Mai 2010 und dem Ve r- merk des Justizwachtmeisters vom 12. Mai 2010, bestätigt durch die Urkund s- beamtin der Geschäftsstelle ergebe sich, dass das Versäumnisurteil zwecks Übersendung an die Beklagte am 12. Mai 2010 zur Post aufgegeben worden 4 5 6 - 5 - sei. Der nachgeholte Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO heile den z u- nächst bestehenden Mangel der Beurkundung, der von der Beklagten gerügt worden sei. Dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vermerk unter dem Datum der Aufgabe zur Post aufgenommen habe, obwohl dieser erst nach Einlegung de r Berufung durch das Berufungsgericht veranlasst worden sei, m a- che die Beurkundung nicht unwirksam. Erkenntnisgrundlage für die Urkundsb e- amtin der Geschäftsstelle sei der Aktenvermerk des Leiters der Wachtmeisterei über die Übergabe des Schriftstückes an d as zuständige Postunternehmen. Der Urkundsbeamte müsse nicht selbst das Schriftstück an die Post übergeben. Er dürfe sich angesichts des Massengeschäfts der Zustellung durch Aufgabe zur Post auf die Erklärung des zuständigen Justizwachtmeisters in Form ein es A k- tenvermerks genauso verlassen wie auf eigene Wahrnehmungen. Bis zur Z u- stellung durch Aufgabe zur Post habe sich weder ein inländischer Zustellung s- bevollmächtigter noch ein Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt. Die auf Antrag des Klägers erfolgte nochmalige Zustellung des Ve r- säumnisurteils am 29. November 2011 habe die bereits verstrichene Ei n- spruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Durch eine wiederholte Zuste l- lung könne ein bereits rechtskräftiges Urteil seine formelle Rechtskra ft nicht verlieren. Daran ändere die Rechtsmittelbelehrung nichts, mit der das Ve r- säumnisurteil bei der förmlichen Zustellung versehen gewesen sei. Eine Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschuldens zu b erücksichtigen sei, dass die Beklagte aufgrund der Z u- stellung der Klageschrift und der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, Kenntnis davon gehabt habe, dass Zustellungen künftig zu erwa r- ten seien. Der unzulässige Einspruch sei nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des 7 8 - 6 - mit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit komme es ni cht weiter an. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1 . Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich sta tthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des V ersäumni s- u r teils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). Der beschränkte Prüfungsumfang schmälert nicht den Anspruch der B e- klagten auf rechtliches Gehör un d auf wirkungsvollen Rechtsschutz in recht s- widriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Arbeitsgericht BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1974 - 2 BvL 9/73, BVerfGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäu mnisverfa h- rens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu beso n- ders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Er schwernisse für die Inanspruchnahme des rechtl i- chen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsätzlich nicht schä r- fer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inlä ndische Partei ist an die 9 10 11 - 7 - Einspruchsfrist gebunden. Ist - wie hier - die Klageschrift als verfahrenseinle i- tendes Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, erfordert d ie Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehenden Recht s- schutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks entst e- hende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an einem effekt i- ven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. Die Wirksamkeit der Ve r- pflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu be nennen, hängt allerdings von der wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31; Zö l- ler /Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Recht s- schutzes wird durch eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post der Verfa h- rensverzögerung infolge den Verfahrensgang hemmender Zustellungen im Au s- land entgegengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtb e- nennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinreichend über die rechtlichen Folgen unterrichtet. 2 . Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. No vember 2007 über die Z u- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgend en: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall 12 - 8 - weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Rechtlich ist auch nicht zu bean standen, dass das Berufungsgericht die Zuste l- lung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam e r- achtet hat, obwohl der Vorsitzende und nicht der Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer, die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigt en zu benennen, getroffen hat. Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der R e- vision gestützt worden ist, ob der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchkörper die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu treffen habe, hat sich der erke nnende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die Beklagte umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 und - VI ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, - VI ZR 226/1 1 und - VI ZR 288/11). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so - VI ZR 226/11, juris Rn. 14 bis 27 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. Se p- tember 2012 - VI ZR 223/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholu ngen Bezug genommen. 3 . Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ve r- säumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 26. Mai 2010 zugestellt gilt. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post u n- ter der A nschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbea m- tin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken is t, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). Ebenso wie die Zustellungsurkunde (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 15) ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 13 - 9 - 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 54; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfä n- gers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Er darf den V ermerk nachträglich anfertigen, sofern er die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt wo r- den ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12). Auch der Ablauf einer Fünf - Monatsfrist setzt der Nachholung entgegen der Auffa s- sung der Revision keine zeitliche Grenze (vgl. zu Unterschriftsnac h holung des Richters BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1861 Rn . 14). Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inhalt sich der Urkundsbeamte auf aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände stützt, ist nicht vergleichbar mit dem durch die richterliche Unterschrift gedec k ten Inhalt von Urteilsgründen. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Tatsache der Aufgabe zur Post, an welche die Zustellungsfiktion geknüpft ist, durch den nachgeholten Vermerk der Urkundsbeamtin erwiesen. Die Nachholung der Beurkundung der Zustellung durch die Urkundsbeamtin d er Geschäftsstelle ist unter den gegeb e- nen Umständen rechtlich unbedenklich. Diese hat durch schriftliche Verfügung 14 - 10 - vom 10. Mai 2010 die Ausfertigung des Urteils an den/die Leiter/in der Wach t- meisterei zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post zugel eitet. Der beauftragte Justizwachtmeister hat am 12. Mai 2010 die Sendung bei dem z u- ständigen Postunternehmen zum Zwecke der Zustellung aufgegeben und di e- sen Umstand in einem schriftlichen Vermerk vom gleichen Tag bestätigt. Er hat allerdings irrigerweise an Stelle der hierfür zuständigen Urkundsbeamtin auch den Beurkundungsvermerk vom 12. Mai 2010 unterzeichnet. Auf der Grundlage der aktenmäßigen Niederlegung des Gangs der Zustellung konnte die U r- kundsbeamtin den Beurkundungsvermerk nachholen. Dass die Urk undsbeamtin den Vermerk unter dem Datum des 12. Mai 2010 nachgeholt hat, berührt de s- sen Beweiskraft nicht, weil der Vermerk nicht datiert zu sein braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; Rohe in Wieczorek/Schütze, Z PO, 3. Aufl., § 184 Rn. 46; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Mit der Beurkundung hat die Urkundsbeamtin die Ve r- antwortung für die Erklärung übernommen, dass eine Ausfertigung des Ve r- säumnisurteils am 12. Mai 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post au f- gegeben worden ist. Ein grundsätzlich möglicher Gegenbeweis (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO) ist nicht geführt worden. 4 . Die erneute förmliche Zustellung am 29. November 2010 vermag die bereits im Juni 2010 eingetreten e Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO unberührt; sie setzt eine Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). 15 - 11 - 5 . Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begrü n- denden Tatsa chen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenku n- dig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - RR 2011, 568 Rn. 6 f.). Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschu l- den nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsb e- vollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050 ). Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzel n- den Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt gelte n- des Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nich t erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40). So liegt der Fall allerdings hier nicht. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet zum einen mangels eines Wiedereinsetzungsantrags aus, weil der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten stets die Auffassung vertreten hat, die Zustell ung durch Aufgabe zur Post sei aus Rechtsgründen unwirksam und der Einspruch rechtzeitig eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1952 - III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 198). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsach en, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 16 1 7 18 - 12 - 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7). Vortrag der Beklagten dazu, dass sie das zur Post aufgegebene Versäumnisurteil nicht erhalten hätte, zeigt die Revision nicht auf. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2011 - 22 O 513/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2011 - 18 U 36/11 -
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