BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 230/11 Verkündet am: 21. März 2013 Besirovic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 633 Abs. 1 a.F. a) Der Ar chitekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässl i- che Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. b) Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten g e- genüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne ve r- bindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht wid erspricht. c) Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Ba u- summe, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 2 30/11 - OLG Bamberg LG Schweinfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Ric h- te rin Safa ri Chabestari, den Richter Halfmeie r, den Richter Kos ziol und den Rich ter Dr. Kartzke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerich ts Bamberg vom 2. November 2011 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil en t- schieden worden ist . Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt vom Beklagten Honorar für Architektenleistunge n, die ihr Ehemann erbracht hat. Die Klägerin ist Erbin ihres Ehemannes, des A r- chitekten M. Der Beklagte beauftragte M. mit de n Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung eines Wohnhauses. Streitig ist zwischen den 1 2 - 3 - Parteien, welche V orgaben zu den Baukosten gemacht worden sind. Der vom Beklagten u nterzeichnete Bauantrag vom 28. September 1998 wies Baukosten von insgesamt 1. 541.700 DM aus. Er wurde am 15. März 1999 genehmigt. Der Beklagte realisierte nach seiner Behauptung das Bauvorha ben nicht, weil die Baukosten seine M. gegenüber zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von 800.000 DM weit überschritten hätten. Die Klägerin macht Architektenhonora r in Höhe von zuletzt 27.887,89 geltend. Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Betrag auf 25.940,56 r- mäßigt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt der B eklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht . Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die Honorarordnung für Arch i- tekten und Ingenieure in der Fassung der 5 . Ä nderungsverordnung (BGBl. I 1995, 1174, berichtigt BGBl. I 1996, 51 ) und das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anwendbar, d ie für di e bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Verträge gilt. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht ermittelt eine n Honoraranspruch von 25.940,56 Dieser Anspruch sei fällig, denn der Beklagte habe die Leistung von M. abg e- nommen. Er habe auf der Grundlage der Planung d es Erblassers einen Baua n- trag eingereicht. Dieser sei auch bauaufsichtlich genehmigt worden. Gegenansprüche wegen einer behaupteten Bausummenüberschreitung stünden dem Beklagten nicht zu. Der beweisbelastete Beklagte habe nicht b e- wiesen, dass eine Bausum menobergrenze von 800.000 DM vereinbart worden sei. Aus den Zeugenaussagen erschließe sich nur, dass über voraussichtliche Baukosten gesprochen, nicht aber, dass M. eine bestimmte Vorgabe hinsich t- lich deren Höhe gemacht worden sei. Aus den Zeugenaussagen f olge, dass der Beklagte in die Planung eingebunden gewesen sei. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinba r- ten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen E rrichtung höhe re Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Au f- traggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281 = ZfBR 20 03, 359; Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 395/01, BauR 2003, 1061 = NZBau 2003, 388 = ZfBR 2003, 452 ). Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei se i- 6 7 8 9 - 5 - ner Planung zu berüc ksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319 = ZfBR 2000, 28). Solche Kostenvorstellungen muss er grun dsätzlich im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Denn der Arch i- tekt ist bereits in diesem Planungsstadiu m gehalten, den wirtschaftlichen Ra h- men für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, Urteil vom 11. November 2004 VII ZR 128/03, BauR 2005, 400 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178; Urteil vom 17. Januar 1991 - VII ZR 47/90, BauR 1991, 366 = ZfBR 1991, 104). In s- besondere beim privaten Auftraggeber, des sen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm aufgrund seiner Bauvorstellungen entst ehe n- den Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufkl ä- rung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des priv a- ten Auftraggebers d ie Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen (Kniffka, Bauvertragsrecht, § 633 Rn. 99). Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellun gen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Aus druck ( a.A. Locher/Koeble/Frik, HOAI , 11. Aufl., Einleitung Rn. 185). Nicht zwingend notwendig ist, dass der Auftraggeber dem Architekten gegenüber die Kostenvorstellungen selbst äußert. Es kann nach den Umständen des Einzelfa l- les ausreichen, dass diese Vorstellu ngen von den am Aufklärungsgespräch mit dem Architekten beteiligten Familienmitgliedern geäußert werden und der Au f- traggeber ihnen nicht widerspricht oder anderweitig zum Ausdruck bringt, dass dies auch seine Vorstellungen sind. Die vom Auftraggeber im Rah men der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer 10 - 6 - Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, w enn der Architekt ihnen nicht widerspricht (vgl. Löffelmann/Fl eischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Rn. 2137). Jedenfalls sind sie beachtlich, wenn der Architekt erklärt, das schaffe er schon (a.A. Lo cher/ Koeble/Frik, HOAI , 11. Aufl., Einleitung Rn. 185, unter Berufung auf OLG Düsseldorf, BauR 2002, 1583). Es ist das Wesen des Architektenvertrags, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Abschluss des Vertrages feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsi n- halt werden. Zu solchen im Laufe des Planungsprozesses zu entwickelnden Planungsdetails gehören auch die Kostenvorstellungen des Auftraggebers hi n- sichtlich der Errichtung des Bauwerks, wenn sie nicht be reits bei Abschluss des Vertrag s zum Ausdruck gebracht word en sind. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze en t- halten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme (tendenziell abwe i- chen d Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl., Einleitung Rn. 185). Derartige A n- gaben stecken im Regelfall einen Kostenrahmen ab, den der Auftraggeber nicht überschreiten will. Gibt er seiner Kostenvorstellung mit einer Angabe Au sdruck, die eine mit "circa" bezeichnete Summe enthält, so ist diese Bausumme für den Planer insoweit bea chtlich , als sie ungefähr einzuhalten ist. Inwieweit eine "circa - Angabe" Planungsspielraum " nach oben " lässt, hängt von den Umstä n- den des Einzelfalles ab. Der Architekt ist im Laufe des Planungsprozesses g e- halten, Zweifel über den Grenzbereich der vom Auft raggeber noch hingeno m- menen Herstellungskosten auszuräumen (vgl. auch Wirth in Kor bion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6 . Aufl., Einführung Rn. 237). Dazu kann zum Be i- spiel die von ihm anzustellende Kostenschätzung dienen. Hält diese sich in dem Rahmen, der von d er "circa - Angabe " abgedeckt sein könnte, so darf der Architekt jedenfalls nach einem entsprechenden Hinweis auf die Problematik des Kostenrahmens regelmäßig darauf vertrauen, dass der Auftraggeber den in - 7 - den Kostenermittlungen dargestellten Herstellungskos ten widerspricht und se i- ne bislang noch unpräzise Angabe verdeutlicht (vgl. auch Löffel mann/ Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Rn. 2140; OLG Celle, BauR 2008, 122, 123). Ist das nicht der Fall, darf der Architekt die weitere Planung auf der Grun d lag e der Kostenschätzung entwickeln. Gleiches gilt für die Kostenberec h- nung, wenn bis dahin nicht bereits der Vertragsinhalt auch hinsichtlich der He r- stellungskosten festgelegt ist. Dagegen sind Angaben in einem Bauantrag in der Regel nicht geeignet, de n Inha lt des Architektenvertrag s zu bestimmen. Sie können lediglich Indiz für einen bestimmten Vertragsinhalt sein (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 VII ZR 395/01, BauR 2003, 1061 = NZBau 2003, 388 = ZfBR 2003, 452). 2. Das Berufungsurteil lässt nicht erk ennen, dass diese Grundsätze b e- achtet worden sind. Das Berufungsgericht beschäftigt sich lediglich mit einer festen Bausummenobergrenze von 800.000 DM. Es vermisst bestimmte Vorg a- ben des Beklagten zur Bausumme. Solche Angaben sind hingegen nicht no t- wendig. Es reicht vielmehr aus, dass die Ehefrau des Beklagten und sein Vater M. gegenüber eine Kostenvorstellung von circa 800.000 DM zum Ausdruck g e- bracht haben und der in den Gesprächen jeweils anwesende Beklagte diesen nicht widersprochen hat. Mangels anderer Anhaltspunkte hätte M. diese zu b e- achten gehabt, sofern er nicht seinerseits widersprochen hätte und ein anderer Rahmen vorgegeben worden wäre. Ein solcher Widerspruch läge nicht darin, dass die Herstellungskosten von ihm oder seiner Mitarbeiterin Dr. N. mit 600 DM/cbm angegeben worden seien. Daraus musste der Beklagte nicht ohne weiteres schließen, dass das im Planungsprozess entwickelte Haus die nach seiner Behauptung geäußerte Kostenvorstellung wesentlich überschreitet. J e- denfalls fehlen dazu jegliche F eststellungen. Umgekehrt durfte M. nicht davon ausgehen, dass diese Kostenvorstellungen unverbindlich würden. Keinesfalls durfte M. seine einseitigen Kostenvorstellungen zur Grundlage der Planung 11 - 8 - machen. Zur von ihm geschuldeten Kostenberatung gehört es ge radezu, dass er bei erweiterten Planungswünschen des Beklagten dessen Kostenvorstellu n- gen im Blick hat und ihn darauf hinweist, dass sie den vorgegebenen Rahmen sprengen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22). Diese Aufgabe hat er - davon ist in der Revision auszug e- hen - nicht erfüllt. Insbesondere hat er keine Präzisierung oder Änderung des Kostenrahmens nach Vorlage einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung erreicht. Die Kostenberechnung ist erst im Laufe de s Prozesses vorgelegt wo r- den. Nach der im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptung des Beklagten ist ihm eine Kostenschätzung nicht zugegangen. Allein die Unterzeichnung des Bauantrags durch den Beklagten ist kein ausreichendes Indi z dafür, dass die Parteien sich abweichend von einer u r- sprünglich vom Beklagten geäußerten Ko stenerwartung von circa 800.000 DM auf einen davon abweichenden Kostenrahmen geeinigt haben. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten hat er den B auantrag ohne Kenntnisnahme der dort ausgewiesenen Baukosten den von ihm vorgetragenen Umständen entsprechend in großer Eile unterzeichnet. Diese Behauptung ist für die Revision sinstanz als richtig zu unterstellen, weil das Berufungsgericht, wie die Revisi on zutreffend rügt, den Beweis nicht erhoben hat. Im Übrigen hat die Zeugin Dr. N. angegeben, dass über Kosten nicht gesprochen worden sei. Ansonsten stützt das Berufungsgericht seine Erwägungen dazu, eine Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht ve reinbart worden, in der Hauptsache darauf, dass der Beklagte in den Planungsprozess eingebunden gewesen sei. Dies belegt nur, dass das geplante Haus seinen Vorstellungen entsprach, ist aber nicht ausschlaggebend für die Frage, ob er bereit war, die Planung trotz der hohen Kosten zu akzeptie ren. 12 13 - 9 - III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Planung von M. den vertraglichen Anforderu n- gen nicht genügt und für den Beklagten unbrauchbar war, weil das von M. g e- plante Haus Herstellungskosten von über 1,5 Mio. DM erfordert hätte. Das B e- rufungsgericht wird erneut in die Beweisaufnahme eintreten müssen und die zur Beschaffenheitsvereinbarung zu erhebenden Beweise unter den vom Senat entwickelten rechtlichen Ge sichtspunkten würdigen müssen. Die neue Verhan d- lung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, seine Auffassung zu übe r- prüfen, die Planungsleistung von M. sei abgenommen. Eine Abnahme der Pl a- nungsleistung kann zwar auch darin liegen, dass der Auftraggeber nach Unte r- zeichnung des Bauantrags und nach Erteilung der Baugenehmigung die Pl a- nung stillschweigend als vertragsgerecht billigt. Jedoch kommt das nicht in B e- tracht, solange er keine Gelegenheit hatte, diese Planung daraufhin zu prüfen, ob sie den Vereinb arungen entspricht. Nach dem unter Beweis gestellten Vo r- trag des Beklagten kommt ein solcher Sachverhalt in Betracht. Sollte es darauf noch ankommen, wird das Berufungsgericht einen möglichen Schadensersat z- anspruch prüfen müssen, der sich daraus ergeben könnte, dass M. seine Ve r- pflichtung nicht erfüllt haben könnte, im Rahmen der Grundlagenermittlung den 14 - 10 - wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abzustecken und den Beklagten ausreichend und als sichere Gru ndlage für seine Bauentscheidung über die voraussichtlichen Kosten des Bauvorhabens zu informieren. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 03.05.2011 - 24 O 134/00 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 3 U 100/11 -
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