BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 230/14 vom 3. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 3. November 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 8. Mai 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erha lten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen vier Wochen . Der Streitwert wird auf 882,35 Gründe: I. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am 3 . Dezember 2010 stellte der Beklagte einen "Antrag auf F ondsg e- bundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 100 e- 1 - 3 - sehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertra gsdaten/Beitrag" vermerkt: "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung red u- ziert " In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter H inweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsät z- lich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinb a- rung." Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss - und Einric h- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die A b- schluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 2.699,42 nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben. In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss - und Einric h- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kü Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... 2 3 4 5 - 4 - Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsve r- einbarung nicht kündigen kann." (letzter Satz im Original fettgedruckt) Der Beklagte zahlte von Februar 2011 bis Juli 2012 monatlich je 100 n- barung 1.01 3 , 2 2 n- gen ein. Nachdem die Klägerin ihn mit Schreiben vo m 5. November 2012 vergeblich zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert hatte, stellte sie am 10. Deze mber 2012 den Restbetrag fällig . Unter Berücksichtigung des Rückkaufswerts der Versicherung von 458,52 der Klage Zahlung von 1.058,4 7 Kosten begehrt. Der Beklagte ließ mit seiner Klageerwiderung vom 22. August 2013, der Klägerin zugegangen am 29. August 2013, seine "Vertragserklärungen zum Vertrag" widerrufen . Das Amtsgericht hat die Klage abg ewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abg e- ändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen veru r- teilt, an die Klägerin 176,12 t- punkten über dem je weiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2013 sowie weitere 46,41 Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 6 7 8 - 5 - 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte b e treffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einz elnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamkeit w e- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen ein e Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23 - 25). 2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kü ndigen, da die vertraglich festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformula r wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsu r- teile vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26 - 35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21 - 30). Hieran hat der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin in seinen späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. U rteile vom 15. Oktober 2014 IV ZR 79/14 , Rn. 7; vom 8. Oktober 2014 IV ZR 100/14 , Rn. 12; vom 24. September 2014 IV ZR 1/14, juris Rn. 16). a) Ohne Erfol g macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Umdeutung des mit Schriftsatz vom 22. Au - 9 10 11 - 6 - gust 2013 erklärten Widerrufs in eine Kündigung vorgenommen. Sinn und Zweck des § 140 BGB ist es, die Absicht der handelnden Person, eine n bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, auch dann zu verwirklichen, wenn das von ih r gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, ein anderes zulässiges Mittel jedoch, das ihrem hypothetischen Willen entspricht, den angestrebten wirtschaftlichen E rfolg herbeizuführen ve r- mag (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 XII ZR 119/96, NJW 1998, 896 unter 3). Soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die W i- derrufserklärung in eine Kündigung umgedeutet hat, ist das revision s- rechtlich nicht zu beanstande n. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 140 BGB vorliegen, ist ebenso wie die Auslegung rechtsgeschäftl i- cher Willenserklärungen in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Au s legung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn geset zliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 V ZR 51/13, juris Rn. 29 zu § 140; ferner Senatsurteile vom 23. Juli 2014 IV ZR 330/13, VersR 2014 , 1189 Rn. 14; vom 10. Juli 2013 IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 12; vom 24. Februar 1993 IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363 ; Senatsbeschluss vom 1 8. Dezem ber 2013 IV ZR 207/13, ZEV 2014, 311 Rn. 12 ). Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich im Einzelnen mit der Frage befasst, ob der Schriftsatz des B e- klagtenvertreters vom 22. August 2013 in eine Kündigungse rklärung u m- gedeutet werden kann und dies bejaht. Hierbei hat es rechtsfehlerfrei d a- rauf abgestellt, dass es erkennbares Ziel des Beklagten ist, nicht weiter an die Kostenausgleichsvereinbarung gebunden zu bleiben. Wenn dies 12 - 7 - schon nicht rückwirkend durch ei nen Widerruf in Betracht kommt, so ist es naheliegend, dass der Beklagte jedenfalls eine Beendigung der Ko s- tenausgleichsvereinbarung ex nunc erstrebte (vgl. zur Umdeutung einer fris tlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung BGH, Urteil vom 24. Juli 2013 XII ZR 104/12, NJW 2013, 3361 Rn. 17 f.; zur Umdeutung einer Anfechtung in einen Rücktritt BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 27). Einer Umdeutung s teht ferner nicht entgegen, dass die umzudeutende Willenserklärung von einem Recht s- anwalt der betroffenen Partei abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221). b) Der Beklagte hat daher mit dem Schriftsatz vom 2 2. August 2013 wirksam die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung erklärt. Weitere An sprüche für die Zeit nach Zugang der Kündigungserklärung am 29. August 2013 stehen der Klägerin nicht zu. Entgegen der Auffa s- sung der Revision führen die Zahlungseinst ellung und die spätere wir k- same Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch den Versich e- rungsnehmer auch nicht dazu, dass hierdurch die gesamten Abschluss - und Einrichtungskosten wegen einer zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden . Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, führt d ie wirksame Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung zu i h- rem Erlöschen für die Zukunft mit der Folge, dass die Klägerin hieraus keine weiteren Ansprüche geltend machen kan n (vgl. Senatsurteile vom 8. Ok tober 2014 IV ZR 100/14, Rn. 14; vom 24. September 2014 IV ZR 1/14, juris Rn. 16). Hieran vermag auch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung nichts zu ä n- dern . Anderenfalls würde das Recht des Versicherungsnehm ers zur fris t- losen Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung unterlaufen und von dem zufälligen Umstand abhängig gemacht, ob sich der Versicherung s- 13 - 8 - nehmer im Zeitpunkt der Kündigung mit mindestens zwei aufeinanderfo l- genden Teilzahlungen in Verzug befand. D ie Klägerin kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, keine Zahlungen über den nächs t- möglichen Kündigungstermin des Beklagten hinaus verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB 7 3. Aufl. § 314 Rn. 11). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worde n. Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 17.12.2013 - 3 C 557/13 - LG Stendal, Entscheidung vom 08.05.2014 - 22 S 7/14 -
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